RT220036
Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
28. Februar 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 28. Februar 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 28. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf,
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Januar 2022 (EB210380-D)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz dem Kanton Zürich in der gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 23. August 2021) gestützt auf den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 14. Januar 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 962.–. Mit Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 7 S. 9 f. = Urk. 10 S. 9 f.).
1.2
Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel: 11. Februar 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 9).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
2.
Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der von der Beschwerdeführerin eingenommene Rechtsstandpunkt sei als aussichtslos zu qualifizieren, da der Gläubiger sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 14. Januar 2021 stütze, bei welchem es sich um einen vollstreckbaren und gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel handle und gegen den die Beschwerdeführerin keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wie namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung, vorbringe. Entsprechend sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Urk. 10 S. 8 f.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin nicht. Darin beharrt sie bloss auf ihrem Standpunkt, sie lebe unter dem Existenzminimum und habe daher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9 S. 2). Hingegen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels fehlender Aussichtslosigkeit ihres Rechtsstandpunkts nicht erfüllt seien, da die Betreibungsforderung auf einem vollstreckbaren Entscheid beruhe und sie keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringe. Damit genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 9) nicht gewährt werden kann.
5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des wegen des Parallelverfahrens RT220034-O reduzierten Aufwands auf Fr. 100.– fest-
zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von weniger als
Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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