Lexipedia

Entscheid

RT220037

Rechtsöffnung

25. Februar 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 25. Februar 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 25. Februar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. Februar 2022 (EB220008-K)

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 1. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 156'250.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2021 sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 8 S. 5 f. = 11 S. 5 f.).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Februar 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 9) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 10).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen zwischen ihm, dem Gesuchsgegner und C._____ am 24. Juni 2021 vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen einer erbrechtlichen Streitigkeit abgeschlossenen Vergleich. Darin habe sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen zur Zahlung von jeweils Fr. 156'250.–, zahlbar bis spätestens am 30. September 2021, an den Gesuchsteller sowie an C._____ (vgl. Parallelverfahren RT220038-O) als Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 626 ZGB verpflichtet (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 13/2). Gestützt auf diesen gerichtlichen Vergleich habe das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juli 2021 das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 ZPO abgeschrieben (Urk. 3/4), womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege. Da der Gesuchsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die in Betreibung gesetzte Forderung sowie die Fälligkeit bei Anhebung der Betreibung am 12. Oktober 2021 (Datum Zahlungsbefehl) ohne weiteres ausgewiesen. Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendungen in seiner Stellungnahme seien lediglich inhaltlicher Natur. Das Gericht verfüge im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens jedoch nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Wenn der Gesuchsgegner der Meinung gewesen wäre, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021 inhaltlich unrichtig sei, dann wäre es an ihm gelegen, diesen Entscheid mit dem dafür nötigen Rechtsmittel anzufechten, was er – wie die Rechtskraftbescheinigung belege (vgl. Urk. 3/4 S. 9) – jedoch unterlassen habe. Der Gesuchsgegner vermöge durch seine Vorbringen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht abzuwenden, weshalb diese zu erteilen sei (Urk. 11 S. 3 f.).

2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf einen zwischen ihm, dem Gesuchsgegner und C._____ am 24. Juni 2021 vor dem Obergericht des Kantons Zürich im Rahmen einer erbrechtlichen Streitigkeit abgeschlossenen Vergleich. Darin habe sich der Gesuchsgegner im Wesentlichen zur Zahlung von jeweils Fr. 156'250.–, zahlbar bis spätestens am 30. September 2021, an den Gesuchsteller sowie an C._____ (vgl. Parallelverfahren RT220038-O) als Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 626 ZGB verpflichtet (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 13/2). Gestützt auf diesen gerichtlichen Vergleich habe das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Juli 2021 das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 241 ZPO abgeschrieben (Urk. 3/4), womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege. Da der Gesuchsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die in Betreibung gesetzte Forderung sowie die Fälligkeit bei Anhebung der Betreibung am 12. Oktober 2021 (Datum Zahlungsbefehl) ohne weiteres ausgewiesen. Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendungen in seiner Stellungnahme seien lediglich inhaltlicher Natur. Das Gericht verfüge im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens jedoch nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Wenn der Gesuchsgegner der Meinung gewesen wäre, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021 inhaltlich unrichtig sei, dann wäre es an ihm gelegen, diesen Entscheid mit dem dafür nötigen Rechtsmittel anzufechten, was er – wie die Rechtskraftbescheinigung belege (vgl. Urk. 3/4 S. 9) – jedoch unterlassen habe. Der Gesuchsgegner vermöge durch seine Vorbringen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht abzuwenden, weshalb diese zu erteilen sei (Urk. 11 S. 3 f.).

3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.2 Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Soweit verständlich, macht er darin im Wesentlichen geltend, dass die Verfügung Nr. … vom 23. November 2015 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zugunsten der Erblasserin D._____ zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 13/1). Darin sei festgehalten, dass die Erblasserin aufgrund eines Vermögensverzichts den Erben eine Schuld von Fr. 500'000.– hinterlassen habe. Die Erben hätten sich im Vergleich vom 24. Juni 2021 zur solidarischen Schuldhaftung nach Art. 639 ZGB verpflichtet. Die Folge der solidarischen Schuld im Rahmen des Vermögensverzichts sei, dass die Forderung des Gesuchstellers von Fr. 156'250.– kleiner sei als sein persönlicher Schuldanteil gemäss Verfügung Nr. … von Fr. 166'666.66. Deshalb laufe die Betreibung des Gesuchstellers ins Leere (Urk. 10). Damit setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern macht erneut inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand der Forderung als solche geltend. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren dar; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden respektive über welche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, war Thema des Verfahrens, welches zum Entscheid oder zum gerichtlichen Vergleich geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr überprüft werden; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Dies ist vorliegend der Fall, hat sich der Gesuchsgegner mit gerichtlichem Vergleich vom 24. Juni 2021 doch zur Zahlung von jeweils Fr. 156'250.– an den Gesuchsteller sowie an C._____ verpflichtet (Urk. 3/3), was mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021 festgehalten wurde (Urk. 3/4). Weder der gerichtliche Vergleich noch der Entscheid kann im Rechtsöffnungsverfahren in Frage gestellt werden. Nach dem Gesagten kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3.1), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann.

5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des we-

gen des Parallelverfahrens RT220038-O reduzierten Aufwands auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12, und 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 156'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

versandt am: lm