RT220039
Rechtsöffnung
11. März 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220039-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Urteil vom 11. März 2022 in Sachen A...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220039-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt B._____,
3. Römisch-Katholische Kirchgemeinde B._____,
4. Reformierte Kirchgemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2, 3, 4 vertreten durch Stadt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. August 2021 (EB210267-C)
Erwägungen:
1.1
Mit zunächst unbegründetem (Urk. 8) und hernach begründetem Urteil vom 16. August 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 380.40 nebst Zinsen zu 4.5% seit 24. Februar 2021, für Fr. 4.95 an aufgelaufenen Zinsen und für die Betreibungskosten; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 15).
1.2
Gegen das ihm in begründeter Ausfertigung zugestellte Urteil erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2022 (Datum Poststempel: 14. Februar 2022) rechtzeitig (vgl. Urk. 13) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und den Gesuchstellern sei keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden sich auf die rechtskräftige Schlussrechnung vom 9. November 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 berufen, mit welcher der Gesuchsgegner und seine Ehefrau unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 380.40 (exkl. Zinsen) verpflichtet worden seien (vgl. Urk. 3/2). Diese stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe zwar die Legitimation des Rechtsöffnungsgerichts angezweifelt, jedoch keine der gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen erhoben. Den Gesuchstellern sei daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 4 ff.).
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.2 Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift einerseits geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht rechtsgültig, da dieser nicht lesbar mit Vorname und Nachname unterzeichnet worden sei (Urk. 14). Diese Rüge ist unbegründet, muss eine Unterschrift doch nicht leserlich, sondern der unterzeichnenden Person zuordenbar sei. Anhand des Unterschriftenblocks sowie des bei der Staatskanzlei des Kantons Zürich hinterlegten Personalbestands des Bezirksgerichts Bülach ist der unterzeichnende Gerichtsschreiber bestimmbar. Zudem ist der Gerichtsschreiber gemäss § 136 Satz 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) berechtigt, einen im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ergangenen Endentscheid zu unterzeichnen.
3.3. Andererseits wirft der Gesuchsgegner Fragen auf ("Für welchen Staat arbeiten Sie?" und "In welchem Auftrag arbeiten Sie?") und stellt die hoheitliche Legitimation der Vorinstanz in Frage. Mit Verweis auf seine Beschwerdebeilage – einen Flyer, gemäss welchem sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht mehr handlungsfähig seien, weil sie zu privaten Firmen umfunktioniert worden seien (Urk. 16) – verlangt er, dass ihm ein "Beamtenausweis" vorgelegt werde (Urk. 14). Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Gerichte des Kantons Zürich sind durch die Kantonsverfassung legitimiert, über zivilrechtliche Verfahren zu entscheiden (Art. 73 Kantonsverfassung Zürich). Die Organisation der Gerichte ist im GOG geregelt. Einen "Beamtenausweis" sieht weder die Kantonsverfassung noch ein Gesetz vor. Der Personalbestand der Gerichte des Kantons Zürich ist über die Staatskanzlei des Kantons Zürich öffentlich zugänglich.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 380.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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