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Entscheid

RT220042

Rechtsöffnung

13. Mai 2022Deutsch14 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M., Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 13. Mai 2022 in Sac...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M., Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 13. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Sozialamt Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Januar 2022 (EB210445-K)

Erwägungen:

1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 8. November 2021; Urk. 2/1) für Fr. 78'086.60 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, vgl. auch Urk. 11 = Urk. 15 S. 2). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 (Urk. 3) setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an zur Nachreichung einer Rechtskraftbescheinigung für ihre Verfügung vom 1. September 2021 bezüglich Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, welche in den Jahren 2011 bis 2015 an den Gesuchsgegner ausgerichtet worden waren (Urk. 2/2). Innert Frist reichte die Gesuchstellerin die Rechtskraftbescheinigung vom 16. Dezember 2021 nach, gemäss welcher gegen die Verfügung vom 1. September 2021 kein Rechtsmittel erhoben worden war (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 6). Die undatierte, nicht unterzeichnete Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde am 12. Januar 2022 und damit rechtzeitig an die Vorinstanz überbracht. Innert der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist reichte der Gesuchsgegner die betreffende Eingabe unterzeichnet ein (Urk. 8 und Urk. 10). Mit Urteil vom 25. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 78'086.60, Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und die Entschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 2 bis Ziff. 4 des Urteils. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen (Urk. 11 = Urk. 15).

1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 8. November 2021; Urk. 2/1) für Fr. 78'086.60 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, vgl. auch Urk. 11 = Urk. 15 S. 2). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 (Urk. 3) setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an zur Nachreichung einer Rechtskraftbescheinigung für ihre Verfügung vom 1. September 2021 bezüglich Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, welche in den Jahren 2011 bis 2015 an den Gesuchsgegner ausgerichtet worden waren (Urk. 2/2). Innert Frist reichte die Gesuchstellerin die Rechtskraftbescheinigung vom 16. Dezember 2021 nach, gemäss welcher gegen die Verfügung vom 1. September 2021 kein Rechtsmittel erhoben worden war (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 6). Die undatierte, nicht unterzeichnete Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde am 12. Januar 2022 und damit rechtzeitig an die Vorinstanz überbracht. Innert der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist reichte der Gesuchsgegner die betreffende Eingabe unterzeichnet ein (Urk. 8 und Urk. 10). Mit Urteil vom 25. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 78'086.60, Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und die Entschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 2 bis Ziff. 4 des Urteils. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen (Urk. 11 = Urk. 15).

1.2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 (Datum des Poststempels), eingegangen am 2. Februar 2022, sandte der Gesuchsgegner die bereits am 12. Januar 2022 der Vorinstanz überbrachte Stellungnahme kommentarlos an die

Rechtsmittelinstanz. Die nicht unterzeichnete Eingabe ist sowohl an die Vorinstanz als auch an die Gesuchstellerin adressiert und der Betreff lautet "Verfügung vom 3. Januar Stellungnahme" (Urk. 14; vgl. auch Urk. 8 und Urk. 10). Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist bis 18. Februar 2022 angesetzt, um mit einer schriftlichen, von ihm unterzeichneten Eingabe zu erklären, ob er gegen das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 Beschwerde erheben wolle oder nicht (Urk. 17). Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 gab der Gesuchsgegner an, mit der Eingabe vom 1. Februar 2022 die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen das vorinstanzliche Urteil zu verlangen (Urk. 18). Gleichzeitig reichte der Gesuchsgegner eine zusätzliche Eingabe vom 15. Februar 2022 ein (Urk. 19). Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet.

2. Die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage ab Zustellung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Innert der zehntägigen Frist ist die Beschwerde abschliessend begründet einzureichen. Das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2022 (Urk. 15) wurde dem Gesuchsgegner am 28. Januar 2022 zugestellt (Urk. 12). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 7. Februar 2022 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Während die Eingabe vom 1. Februar 2022 rechtzeitig erfolgte (Urk. 14), erweist sich die Eingabe vom 15. Februar 2022 (Urk. 19) als verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

4.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 15, Dispositiv Ziff. 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).

4.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

4.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Das umfassende Novenverbot entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

5. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil nach Ausführungen zum Prozessverlauf (Urk. 15 Erw. I.1 ff.) und den Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG (Urk. 15 Erw. II.1.1), die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die von ihr erlassene Verfügung vom 1. September 2021 (Urk. 2/2), mittels welcher der Gesuchsgegner zur Rückerstattung der in den Jahren 2011 bis 2015 bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 78'086.60 verpflichtet worden sei. Gemäss Rechtskraftbescheinigung (Urk. 4 f.) sei die genannte Verfügung in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden. Da es sich bei der Gemeinde B._____ um eine schweizerische Verwaltungsbehörde handle, eigne sich die Verfügung als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG (Urk. 15 Erw. II.1.2). Nach allgemeinen Ausführungen zur Prüfung von Betrag und Fälligkeit von Amtes wegen (Urk. 15 Erw. II.2.1 m.H.) erwog die Vorinstanz weiter, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 78'086.60 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1. September 2021 sei der Gesuchsgegner zur Rückerstattung der in den Jahren 2011 bis 2015 bezogenen Sozialhilfeleistungen in ebendieser Höhe verpflichtet worden (Urk. 2/2). Der Betrag sei damit ausgewiesen und infolge der ungenutzt verstrichenen Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung am 8. November 2021 (Datum Zahlungsbefehl) ohne weiteres fällig gewesen (Urk. 15 Erw. II.2.2). Der Gesuchsgegner wende gegen die Erteilung der Rechtsöffnung zusammengefasst ein, dass er nicht nachvollziehen könne, wie sich der Betrag genau zusammensetze und weshalb die Gemeinde B._____ Anspruch auf Rückerstattung der von den Gemeinden Winterthur und C._____ an ihn geleisteten Sozialhilfeleistungen habe (Urk. 8). In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Gesuchsuchsgegner mache damit sinngemäss geltend, er sei unter Umständen gar nicht gegenüber der Gemeinde B._____, sondern gegenüber anderen Gemeinwesen rückerstattungspflichtig. Dieser Einwand sei vorliegend jedoch unbeachtlich, denn das Rechtsöffnungsgericht verfüge im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Dessen Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei. Sollte der Gesuchsgegner der Meinung sein, dass nicht die Gemeinde B._____, sondern die Gemeinden Winterthur und C._____ zuständig seien, die Rückerstattung der an ihn geleisteten Sozialhilfe zu fordern, oder dass der Forderungsbetrag falsch berechnet worden sei, so wäre es an ihm gelegen, dies mit einem Rekurs gegen die Verfügung der Gesuchstellerin vom 1. September 2021 geltend zu machen, was er gemäss der Rechtskraftbescheinigung aber unterlassen habe. Dadurch sei die betreffende Verfügung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden (Urk. 15 Erw. II.3.1). Soweit die Einwendungen des Gesuchsgegners seine finanzielle Leistungsfähigkeit betreffen würden, vermöchten diese den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften und seien im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens unbeachtlich. Im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung werde es vielmehr Aufgabe des Betreibungsamtes sein, zu klären, zu welchen Zahlungen der Gesuchsgegner in der Lage sei (Urk.

15 Erw. II.3.2). Der Gesuchsgegner mache keine weiteren nach Art. 81 SchKG zulässigen Einwendungen geltend (Urk. 15 Erw. II.3.3). Sodann erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchstellerin praxisgemäss auch für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Urk. 2/1) Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 Erw. II.4). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Gesuchstellerin für Fr. 78'086.60 und Fr. 103.30 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 Erw. II.5), die Spruchgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sei und dieser antragsgemäss zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen (Urk. 15 Erw. III.).

6.1. Der Gesuchsgegner räumt in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss ein, Sozialhilfe bezogen zu haben und rückerstattungspflichtig zu sein. Er macht indessen zum einen geltend, dass allenfalls nicht die Gesuchstellerin, sondern die Gemeinden Winterthur bzw. C._____ zur Rückforderung der von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen berechtigt seien. Andererseits bringt der Gesuchsgegner vor, die Berechnung des Rückerstattungsbetrages nicht nachvollziehen zu können (Urk. 14). Aufgrund der Vorbringen des Gesuchsgegners bleibt unklar, ob er die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will oder davon ausgeht, dass er einen reduzierten Betrag an Sozialhilfeleistungen an die Gesuchstellerin zurückzuerstatten hat, wobei er es unterlässt, diesen Betrag zu beziffern. Damit bleibt offen, wie das angefochtene Urteil gemäss dem Standpunkt des Gesuchsgegners geändert werden und stattdessen lauten sollte. Auf die Beschwerde ist daher schon mangels konkreter Beschwerdeanträge nicht einzutreten.

6.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners den formellen Anforderungen an die Begründung nicht genügt, zumal er darin wortwörtlich gemäss seiner Stellungnahme vor Vorinstanz den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und auf dem vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt beharrt (Urk. 14; vgl. auch Urk. 8 und Urk. 10). Das Beschwerdeverfahren stellt aber weder eine Fortsetzung noch Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. dazu vorstehend unter Erw. 4.3). Nachdem der Gesuchsgegner die betreffende Stellungnahme bereits vor Erlass des Urteils verfasste (Urk. 8 und Urk. 10) und im Beschwerdeverfahren unverändert erneut einreichte (Urk. 14), erstaunt es nicht, dass in der Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt. Der Gesuchsgegner zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass die Verfügung der Gesuchstellerin vom 1. September 2021, mit welcher der Gesuchsgegner zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen für die Jahre 2011 bis 2015 in der Höhe von Fr. 78'086.60 verpflichtet wurde (Urk. 2/2), einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG darstellt (Urk. 15 Erw. II.1.2). Auch beanstandet der Gesuchsgegner nicht, dass die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 1. September 2021 im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden kann (Urk. 15 Erw. II.3.1; vgl. dazu BGE 143 III 564 = Pra 107 [2018] Nr. 132 E. 4.3.1 und BGE 142 III 78 E. 3.1 je m.w.H.). Um eine inhaltliche Überprüfung zu erreichen, hätte der Gesuchsgegner innert Frist Rekurs gegen die Verfügung der Gesuchstellerin vom 1. September 2021 erheben müssen, was er gemäss Rechtskraftbescheinigung aber unterlassen hat (Urk. 5). Dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht steht die Überprüfung der betreffenden Verfügung auf ihre inhaltliche Richtigkeit nicht zu. Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 15 Erw. II.3.1). Zu den Erwägungen der Vorinstanz zu weiteren Einwendungen des Gesuchsgegners, zur Erteilung der Rechtsöffnung für die Zahlungsbefehlskosten sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussert sich der Gesuchsgegner ebenfalls mit keinem Wort (Urk. 15 Erw. II.3.2 ff.). Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

6.3. Bei den vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen handelt es sich – mit Ausnahme des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin (Urk. 1 = Urk. 16/2) – um neue Beweismittel, welche aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Abgesehen davon weisen die betreffenden Unterlagen (Empfangsbestätigung der IV-Anmeldung vom 17. Dezember 2021 [Urk. 16/1]; Arztzeugnis von med.pract. D._____ vom 28. Januar 2022 [Urk. 16/3]; Testpsychologische Untersuchung des Psychiatrischen Zentrums in St. Gallen vom 20. September 2011 [Urk. 16/4]; undatierte Teilscheidungsvereinbarung [Urk. 16/5]) keinerlei Bezug zum vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren auf. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Gesuchsgegner aus den kommentarlos eingereichten Unterlagen zu seinen Gunsten ableiten will.

6.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

7.1. Es kann offenbleiben, ob der Gesuchsgegner mit seiner Ausführung, nach wie vor auf finanzielle Unterstützung angewiesen zu sein (Urk. 14 S. 2), sowie mit den von ihm eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1 ff.) sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen wollte. Ein solches setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und lit. b ZPO). Die vorliegende Beschwerde war gemäss den vorstehenden Erwägungen indes von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden könnte.

7.2. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 78'086.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 14, Urk. 16/1-5 und Urk. 19.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 78'086.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. H. Lampel

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