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Entscheid

RT220044

Rechtsöffnung

16. September 2022Deutsch11 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 16. September...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 16. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Dr., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Januar 2022 (EB211185-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 27. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 6. September 2021) – gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'344.25; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 21 = Urk. 24).

1. a) Mit Urteil vom 27. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 6. September 2021) – gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'344.25; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 21 = Urk. 24).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 18. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 22b: Zustellung am 8. Februar 2022) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 1):

"1. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisiorisch, eventualiter als dringliche Anordnung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich Geschäftsnummer EB211185L/U vom 27.01.2022 sei als nichtig, eventualiter als anfechtbar aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt hat, indem ein Gegenwalt [recte: Rechtsanwalt] des Beschwerdeführers aus einem anderen Verfahren als Rechtsvertreter des Beschweerdeführers im Rubrum figuriert. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich Geschäftsnummer EB211185-L/U vom 27.01.2022 sei diesbezüglich zu korrigieren.

4. Es sei die Beseitigung des Rechtsvorschlags des Gesuchsgegners in der Betreibung Nr…. des Betreibungsamtes Zürich 8, abzuweisen.

5. Es sei das Gesuch um definitive, eventualiter sofern gestellt um provisorische Rechtsöffnung, in der Betreibung … des Betreibungsamtes Zürich 8, abzuweisen.

6. Es seien die Betreibungskosten der Ehefrau zu überbinden.

7. Es sein die Gerichtskostenvorschüsse der Ehefrau zu überbinden. Eventualiter sei die unentgeltiche Rechtspflege zu bewilligen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (dies ist die Ehefrau)."

c) Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 26). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Am 30. März 2022 ersuchte der Gesuchsgegner um eine Unterbrechung des Verfahrens und Neubeurteilung nach einem Entscheid

des Abänderungs- bzw. Revisionsgerichts in St. Gallen (Urk. 27). Weitere Eingaben er-folgten nicht. Da sich im Übrigen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das angefochtene Urteil führt im Rubrum auf Seiten des Gesuchsgegners – wohl versehentlich – eine Rechtsvertretung auf, obwohl der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen nicht anwaltlich vertreten war. Da sowohl die Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechsöffnungsgesuch wie auch das angefochtene Urteil dem Gesuchsgegner persönlich zugestellt wurden (Urk. 11, Urk. 22b), erwächst ihm durch die Angabe einer Vertretung kein Nachteil. Eine Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten wird nicht weiter dargetan und ist nicht ersichtlich.

b) Gründe für eine Sistierung (Unterbrechung) des Beschwerdeverfahrens bestehen nicht (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO); dasselbe ist spruchreif. Das Sistierungsgesuch ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.;

Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2021, mit welchem der Gesuchsgegner u.a. verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Sie ersuche um Rechtsöffnung für die Monate Februar bis August 2021 von Fr. 11'200.-- (7 x Fr. 1'600.--) nebst Zins von Fr. 34.22, unter Verrechnung mit einer Gegenforderung des Gesuchsgegners von insgesamt Fr. 5'889.97 aus einem früheren Verfahren. Der Gesuchsgegner habe gegen diesen Entscheid zwar Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und dieses Verfahren sei noch hängig, jedoch habe diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und hemme damit die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht. Ebenso irrelevant sei auch eine vom Gesuchsgegner erhobene Abänderungsklage. Der Entscheid vom 18. Januar 2021 stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 24 S. 2-4). Der Gesuchsgegner wende zunächst ein, es seien für beide Kinder zusammen monatlich Fr. 800.-- geschuldet; jedoch stehe dem das Dispositiv des Entscheids vom 18. Januar 2021 entgegen, wonach für die beiden Kinder ein Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.-- zu bezahlen sei. Der Gesuchsgegner wende sodann ein, das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sei unnötig, weil die Gesuchstellerin bereits Vermögenswerte von ihm von Fr. 170'000.-- verarrestiert habe; jedoch sei nicht ersichtlich und werde vom Gesuchsgegner auch nicht weiter ausgeführt, inwieweit ein angeblicher Arrest der vorliegenden Rechtsöffnung entgegenstehen solle. Der Gesuchsgegner mache weiter Tilgung durch Verrechnung geltend; jedoch könne im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung eine Verrechnung nur mit einer Urkunde bewiesen werden, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige, und einen solchen Beweis erbringe der Gesuchsgegner nicht. Dieser wende weiter ein, er habe die Unterhaltsforderung bereits durch Deckung von Lebenskosten der Kinder beglichen; jedoch könne im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung die sachliche Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids nicht geprüft werden. Dasselbe gelte für den lediglich am Rand vorgebrachten Einwand des Rechtsmissbrauchs, denn dies würde eine Beurteilung der materiellen Rechtslage voraussetzen. Für eine vom Gesuchsgegner behauptete Nichtigkeit des Entscheids vom 18. Januar 2021 würden keine Anhaltspunkte vorliegen (Urk. 24 S. 5-8).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Kern zusammengefasst geltend (Urk. 23 S. 1 ff.), der Entscheid vom 18. Januar 2021 sei nicht rechtskräftig (das Recht des Gesuchsgegners auf eine wirksame Beschwerde müsse die Vollstreckbarkeit hemmen; dazu unten Erw. d1) und auch inhaltlich unrichtig (er beruhe auf Täuschung und Irreführung des Gerichts, verstosse gegen die EMRK und sei überholt; dazu unten Erw. d2). Geschuldet seien Unterhaltsbeiträge von total Fr. 800.-- pro Monat (nicht Fr. 800.-- pro Kind; dazu unten Erw. d3). Entgegen der Vorinstanz habe er für seine Verrechnungsforderung ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesuchstellerin, die mit einer Verrechnung auch einverstanden gewesen sei (dazu unten Erw. d.4).

d1) Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 24 Erw. 3.2+3.3), kommt der vom Gesuchsgegner erhobenen bundesgerichtlichen Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2021 keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 und 2 BGG). Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, dass das Bundesgericht eine aufschiebende Wirkung verfügt hätte. Damit bleibt es dabei, dass der Entscheid vom 18. Januar 2021 vollstreckbar ist und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Dies würde erst dann nicht mehr gelten, wenn die Regelungen des Entscheids vom 18. Januar 2021 durch einen vollstreckbaren neuen Entscheid aufgehoben oder abgeändert würden (ein solcher wäre vom Gesuchsgegner einzureichen gewesen); ein bloss hängiges Verfahren darüber reicht nicht, weshalb auch keine weiteren Akten beizuziehen waren.

d2) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche mit dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2021 bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenem Verfahren erfolgt. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr (noch einmal) inhaltlich überprüft werden (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Indem die Vorinstanz die sich gegen den Inhalt des Entscheids vom 18. Januar 2021 richtenden Einwendungen des Gesuchsgegners nicht be-rücksichtigt hat, liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Entscheides vom 18. Januar 2021 (Urk. 23 S. 5) sind, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 24 Erw. 4.5), keine ersichtlich (der Entscheid wurde vom sachlich zuständigen Gericht erlassen und der Gesuchsgegner war am Verfahren beteiligt); die inhaltlichen Einwendungen des Gesuchsgegners vermögen jedenfalls keine Nichtigkeit zu begründen. Wieso ein Gesuch um Vollstreckung eines vollstreckbaren Entscheids einen Rechtsmissbrauch darstellen sollte (Urk. 23 S. 5), wird in der Beschwerde nicht dargetan.

d3) Die zu vollstreckende Dispositiv-Ziffer 2.6 Absatz 2 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2021 lautet: "Ab 1. Februar 2021 bezahlt der Vater der Mutter für C._____ und D._____ monatlich und im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 800.00, zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage" (Urk. 3/1 S. 60). Wie der Gesuchsgegner angesichts dieses klaren Wortlauts (für zwei Kinder je Fr. 800.--) zur Ansicht kommt, es seien nur Fr. 800.-- für beide Kinder zusammen geschuldet, ist unerfindlich. Auch wenn schon das Dispositiv keine Zweifel offen lässt, ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich dasselbe (Fr. 800.-je Kind, d.h. Fr. 1'600.-- für beide Kinder) mit den Erwägungen deckt, wird doch in diesen auf Seiten des Gesuchsgegners von einem Einkommen von Fr. 7'700.--, einem eigenen Bedarf von Fr. 5'420.-- und einem von ihm zu leistenden Kinderunterhalt von Fr. 1'600.-- ausgegangen (Urk. 3/1 S. 47 oben).

d4) In seiner Beschwerde legt der Gesuchsgegner nicht dar, welches rechtskräftige Urteil er gegen die Gesuchstellerin habe (vgl. Urk. 23 S. 4). Sollte er damit den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2021 (Urk. 3/2) gemeint haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin und die Vorinstanz die darin dem Gesuchsgegner zugesprochenen Geldbeträge bereits von den gemäss dem Entscheid vom 18. Januar 2021 für die Monate Februar bis August 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen abgezogen haben (vgl. Urk. 24 Erw. 2.1).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'344.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 23 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 23 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'344.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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