RT220046
Rechtsöffnung
21. Juli 2022Deutsch10 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Beschluss vom 21. Juli 2022 in Sachen 1....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220046-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli
Beschluss vom 21. Juli 2022
in Sachen
1. Kanton Bern,
2. Einwohnergemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Februar 2022 (EB220115-L)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 1. Februar 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2021, für den Betrag von Fr. 3'481.85 nebst Zins zu 3 % seit dem 12. Oktober 2021, Fr. 139.25 Verzugszins verbucht, Fr. 32.85 Verzugszins nicht verbucht sowie Fr. 60.– Mahngebühr ab (Urk. 4 = Urk. 8).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2):
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2022 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 sei aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für - CHF 3'481.85 Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nebst Zins zu 3% seit 12. Oktober 2021 - CHF 139.25 Verzugszins verbucht - CHF 32.85 Verzugszins nicht verbucht
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2022 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners"
3. Mit Verfügung vom 1. März 2022 wurde den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt, welcher fristgerecht geleistet wurde (Urk. 12; Urk. 13). In der Folge wurde dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 14). Die Antwort datiert vom 3. Juni 2022 (Urk. 15 f.) und wurde den Gesuchstellern am 13. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde den Gesuchstellern Frist angesetzt, um zu den neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk.18, Dispositiv-Ziffer 2). Innert Frist reichten die Gesuchsteller ihre Stellungnahme ein (Urk. 19; Urk. 20), welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz ist mit mehreren Ausnahmen verbunden (vgl. dazu: Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, RZ. 546 ff., m.w.H.). Gesetzlich geregelte Ausnahmen vom Novenverbot sind beispielsweise die Konkurseröffnung (Art. 174 Abs. 2 SchKG) und die Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Nicht erfasst vom Novenverbot für neue Tatsachen und Beweismittel sind zudem die Prozessvoraussetzungen, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen sind (BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 3.2; Christoph Reut, Noven nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz. 113). Ebenfalls ist der Einwand der Nichtigkeit im Rahmen einer Beschwerde vom Novenverbot ausgeschlossen (BGE 145 III 422 E. 5.2; BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5). Schliesslich sind sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht Tatsachen zu berücksichtigen, die das Verfahren gegenstandslos werden lassen (BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.4.5).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz ist mit mehreren Ausnahmen verbunden (vgl. dazu: Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, RZ. 546 ff., m.w.H.). Gesetzlich geregelte Ausnahmen vom Novenverbot sind beispielsweise die Konkurseröffnung (Art. 174 Abs. 2 SchKG) und die Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Nicht erfasst vom Novenverbot für neue Tatsachen und Beweismittel sind zudem die Prozessvoraussetzungen, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen sind (BGer 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 3.2; Christoph Reut, Noven nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz. 113). Ebenfalls ist der Einwand der Nichtigkeit im Rahmen einer Beschwerde vom Novenverbot ausgeschlossen (BGE 145 III 422 E. 5.2; BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5). Schliesslich sind sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht Tatsachen zu berücksichtigen, die das Verfahren gegenstandslos werden lassen (BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.4.5).
III.
1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, dass er die Zahlung der Forderung von Fr. 3'681.10 mit Valuta 2. Juni 2022 an die Vertreterin der Gesuchsteller vorgenommen habe (Urk. 15). Die Gesuchsteller halten in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2022 fest, dass der Gesuchsgegner zwischenzeitlich mit Zahlung vom 16. Juni 2022 auch sämtliche Verzugszinsen und Betreibungskosten (inklusive Gerichtskosten der Vorinstanz und vorgeschossene Kosten des vorliegenden Verfahrens) beglichen habe. Damit seien die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Forderungen allesamt bezahlt, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei und abgeschrieben werden könne (Urk. 19).
2. Die unbestrittenen Zahlungen vom 2. Juni 2022 (Urk. 16/2; Urk. 20) und 16. Juni 2022 (Urk. 20) wurden erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vorgenommen und sind damit echte Noven. Grundsätzlich sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 ZPO unzulässig. Da die Zahlungen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos werden lassen, sind sie zu berücksichtigen (BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.4.5).
3. Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen und Kosten während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 m.w.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97; BGer 5D_82/2012 vom 28. Juli 2012, E. 3.2). Zudem bringt dies die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt zeitigt hingegen keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22). Allerdings kann ein Gläubiger auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt der Gläubiger dem Betreibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht die an ihn geleistete direkte Zahlung an, ist dies als derartiger Verzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betreibung, jeweils im Umfang der Zahlung, anzusehen (vgl. BGer 7B.36/2004 vom 29. April 2004, E. 1.3; BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22). Die Gesuchsteller beantragen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (Urk. 19), was den Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens darstellt.
4. Bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren waren neben der Grundforderung in Höhe von Fr. 3'481.85 zuzüglich 3 % Zins seit 12. Oktober 2021, Fr. 139.25 Verzugszins verbucht sowie Fr. 32.85 Verzugszins nicht verbucht und Mahngebühren von Fr. 60.– offen (Urk. 1). Bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Grundforderung am 2. Juni 2022 (vgl. Urk. 16/2) sind zudem Zinsen von Fr. 66.70 aufgelaufen. Mit den Zahlungen des Gesuchsgegners vom 2. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 3'681.10 (Urk. 16/2) und jener vom 16. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 944.85 (Urk. 20) wurde nicht nur die Forderung samt aufgelaufenen Zinsen und Mahnkosten, sondern auch die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 (Urk. 2), die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 240.– (Urk. 8, Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Kostenvorschuss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.– (Urk. 12, Dispositiv-Ziffer 1) beglichen. Damit bezahlte der Gesuchsgegner die gesamte betriebene Schuld samt Zinsen und Kosten. Nachdem die Gesuchsteller auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichteten, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren aufgrund der Zahlungen des Gesuchgegners als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
IV.
1. Nachdem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird, sind auch dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (Urk. 8 S. 3, Dispositiv-Ziffer 2) blieb unangefochten. Sie entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist primär danach zu fragen, wer das Verfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vorliegend hat der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsverfahren durch Erhebung des Rechtsvorschlags und Nichtzahlung bis zur Einleitung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens verursacht. Ebenso hat er durch seine Zahlung (die einer Anerkennung der Forderung und damit der Berechtigung zur Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens gleich kommt) erst danach die Gegenstandslosigkeit verursacht. Entsprechend sind ihm die erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 240.– wurde bereits durch die Gesuchsteller bezahlt (Urk. 22). Der Gesuchsgegner hat diese Kosten jedoch an die Gesuchsteller überwiesen (vgl. Erw. III.4.), weshalb ihnen kein Rückforderungsrecht einzuräumen ist. Für das erstinstanzliche Verfahren sind aufgrund Verzichts (vgl. Urk. 19, S. 2) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu entscheiden. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'481.85, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Da der Gesuchsgegner die in Betreibung gesetzte Forderung erst nach Einleitung des durch ihn veranlassten Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, sind ihm auch die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist dabei mit dem Vorschuss der Gesuchsteller zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.– bereits an die Gesuchsteller bezahlt (vgl. Erw. III.4.), weshalb ihnen kein Rückforderungsrecht einzuräumen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, weil die Gesuchsteller darauf verzichtet haben (vgl. Urk 19, S. 2) und der Gesuchsgegner ohnehin keinen Anspruch hat.
1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Februar 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2021, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 240.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzliche Spruchgebühr von den Gesuchstellern bereits bezahlt wurde. Ein Rückforderungsrecht der Gesuchsteller besteht nicht (mehr).
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Rückforderungsrecht der Gesuchsteller besteht nicht (mehr).
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'481.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Meli
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