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Entscheid

RT220047

Rechtsöffnung

10. August 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220047-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 10. August...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220047-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss und Urteil vom 10. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____, c/o D._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Februar 2022 (EB220134-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (recte: 2022) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr.... Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 9'000.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin), C._____, E._____ etc. (Urk. 1 S. 1).

Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 50.–. Zudem wies sie den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (Urk. 2 S. 5 Dispositivziffern 1 ff. = Urk. 5 S. 5 Dispositivziffern 1 ff.).

Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 50.–. Zudem wies sie den Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (Urk. 2 S. 5 Dispositivziffern 1 ff. = Urk. 5 S. 5 Dispositivziffern 1 ff.).

Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller unterlasse es, eine Urkunde zu bezeichnen, die zur Rechtsöffnung berechtige, und darzutun, wie sich die geltend gemachte Forderung von Fr. 9'000.– daraus ableite. Er führe in seinem Gesuch zwar diverse Unterlagen auf (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 2), so "Zahlung Befehlen Betreibungen Zwei Betreibungen", "Mietvertrag", "Vergleich" und "Erfunden Anzeige des Diebe des Gebäudes den Hauswart. (Nichtanhandnahmeverfügung Nr.2020-050-324 )". Er mache aber nicht geltend, dass sich seine Forderung aus einem dieser Beweismittel ableite. Das Gesuch sei somit nicht hinreichend begründet und deshalb abzuweisen (Urk. 5 S. 3 E. 3.3).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Februar 2022 mit dem sinngemässen Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung – wie mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beantragt – zu gewähren (Urk. 4).

Mit zwei je ebenfalls auf den 18. Februar 2022 datierten Eingaben (Urk. 8 am 5. März 2022 der Post übergeben; Urk. 9 am 13. März 2022 der Post übergeben) ergänzte der Gesuchsteller seine Beschwerde.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-3b).

2. a) Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO]) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden.

Der Gesuchsteller nahm den angefochtenen Entscheid am 18. Februar 2022 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 3a). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach am 28. Februar 2022 ab (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO). Somit sind die am 5. und 13. März 2022 zur Post gegebenen Eingaben (Urk. 8 f.) verspätet erfolgt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Urkunden 8 und 9 im Wesentlichen um Wiederholungen der Beschwerdeschrift (Urk. 4) handelt, weshalb sich die Nichtbeachtung der Urkunden 8 und 9 für den Gesuchsteller nicht nachteilig auswirkt.

b) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 18. Februar 2022 (Urk. 4) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, die Vorinstanz sei seit dem ersten Tag befangen und rassistisch gewesen, da sie nichts unternommen habe, was den vorherigen Dossiers eindeutig zu entnehmen sei (Urk. 4 S. 3 und S. 7).

In Art. 47 ZPO sind die Ausstandsgründe genannt. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift keinen dieser Gründe explizit geltend. Lediglich in allgemeiner Form zu behaupten, die Vorinstanz handle rassistisch und habe nichts unternommen, was den vorherigen Dossiers entnommen werden könne, genügt hierzu nicht. Der Gesuchsteller hätte konkret ausführen müssen, inwiefern der erstinstanzliche Richter und/oder die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin befangen seien. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers ist demnach nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden 6/1-7 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

5. a) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift – soweit verständlich und mit dem angefochtenen Entscheid im Zusammenhang stehend – geltend, dass er das Rechtsöffnungsbegehren erstinstanzlich gegen E._____ und nicht gegen die Gesuchsgegnerin gestellt habe. Die Betreibung Nr.... in der Höhe von Fr. 9'000.– habe auf E._____ gelautet (Urk. 4 S. 3). Zudem habe am angefochtenen Entscheid ein Praktikant mitgewirkt; die Bezeichnung MLaw deute auf einen Praktikanten hin (Urk. 4 S. 2).

b) Dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er dieses gegen "Frau A._____, Vetreten durch Frau C._____. Und E._____ c/o D._____, F._____-Strasse 1, … Zürich" stellte (Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der Gesuchsteller dabei E._____ nicht als Partei aufgenommen haben wollte, da dieser in der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens weder namentlich noch sonst wie genannt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2-6). Sodann unterliess es der Gesuchsteller erstinstanzlich, seinem Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr.... beizulegen, aus welchem der vom Gesuchsteller belangte Schuldner namentlich hervorgegangen wäre. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einzig A._____ als Gesuchsgegnerin im Rubrum aufgenommen. Dass die Vorinstanz sodann E._____ nicht als Vertreter von A._____ aufführte, schadet dem Gesuchsteller nicht. Dies rügt der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht.

c) MLaw bedeutet Master of Law. Mit Bestehen des Masterstudiums ist die universitäre Ausbildung zum Juristen oder zur Juristin abgeschlossen. Die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin MLaw G._____ hat demnach ihr Masterstudium in Rechtswissenschaft ordentlich abgeschlossen und war befugt, am angefochtenen Entscheid vom 3. Februar 2022 beratend mitzuwirken.

d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4 S. 11).

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Vorinstanz wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (Ausstand) bzw. im Sinne von Art. 93 BGG (unentgeltliche Rechtspflege). Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 4, 6/1-7, 8 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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