RT220050
Rechtsöffnung
16. Mai 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 16. Mai 2022...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 16. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Adliswil, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch kjz Horgen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Februar 2022 (EB211568-L)
Erwägungen:
1.1
Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021, eingegangen am 24. Dezember 2021, vor Vorinstanz sinngemäss das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 18. November 2021; Urk. 2) für Fr. 8'125.00 zuzüglich 5 % Zins seit 18. November 2021 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, vgl. auch Urk. 7 = Urk. 12 S. 1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 12. Januar 2022 zugestellt (Urk. 6), so dass die Frist am 24. Januar 2022 ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Urteil vom 8. Februar 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'125.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2021. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 7 = Urk. 12). Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Gesuchsgegner am 15. Februar 2022 zugestellt (Urk. 8B).
1.2
Innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) wandte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. Februar 2022, eingegangen am 24. Februar 2022, an die Vorinstanz. Er machte sinngemäss geltend, mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein, da er den an seine Tochter B._____ (geb. tt.mm 2020; vgl. Urk. 4/3) zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 625.00 pro Monat als zu hoch erachte. Sodann ersuchte der Gesuchsgegner um Vereinbarung eines Termins zur Anpassung der an seine Kinder C._____ und B._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge (Urk. 9 = Urk. 11A). Daraufhin wurde der Gesuchsgegner am 24. Februar 2022 seitens der Vorinstanz telefonisch auf seine rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen und gefragt, ob seine Eingabe als Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet werden sollte (Urk. 10A = Urk. 11B). Anlässlich eines weiteren Telefongesprächs mit der Vorinstanz vom 25. Februar 2022 bestätigte der Gesuchsgegner, die Weiterleitung seiner Eingabe an die Rechtsmittelinstanz zu wünschen (Urk. 10B = Urk. 11C).
1.3
Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 10) wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet und den Parteien der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 2. März 2022 bestätigt (Urk. 13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).
2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).
2.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsgegner habe sich innert der ihm mit Verfügung vom 3. Januar 2022 angesetzten Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Urk. 5) zum Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Dezember 2021 (Urk. 1) nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden sei (Art. 147 Abs. 2 ZPO; Urk. 12, Erw. 1). Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. FK200030-F; Urk. 1 S. 2), worin der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, für seine Tochter B._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 625.00 zu bezahlen (Urk. 4/3). Die Gesuchstellerin bringe vor (Urk. 1 S. 2), dass die Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 8'125.00 gestützt auf die Entscheide der Stadt Adliswil vom 5. Februar 2021 und vom 21. Juli 2021 bevorschusst worden seien, weshalb der Unterhaltsanspruch infolge Legalzession auf die Gesuchstellerin übergegangen sei (Urk. 12, Erw. 2.1). Der eingereichte Entscheid vom 16. Dezember 2020 sei vollstreckbar und stelle für die Kinderunterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 12, Erw. 2.2). Komme das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes auf, so gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB; Urk. 12, Erw. 2.3). Ihre Berechtigung aus dem Entscheid vom 16. Dezember 2020 belege die Gesuchstellerin mit den beiden Entscheiden der Stadt Adliswil vom 5. Februar 2021 und vom 21. Juli 2021, wonach dem Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für B._____ von monatlich Fr. 625.00 für den Zeitraum vom 1.
November 2020 bis zum 30. September 2022 entsprochen werde (Urk. 4/5 und Urk. 4/6). Dass die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. November 2021 bevorschusst worden seien, belege die Gesuchstellerin mit einem Kontoauszug der Alimentenhilfe des kjz Horgen vom 25. November 2021, gemäss welchem seitens der Gesuchstellerin für die genannte Zeitperiode Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 8'125.00 (= 13 x Fr. 625.00) bevorschusst worden seien (Urk. 4/7). Damit habe die Gesuchstellerin ihre Berechtigung aus dem Rechtsöffnungstitel hinreichend belegt (Urk. 12, Erw. 2.4). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die Forderung von Fr. 8'125.00 samt Zins durch den eingereichten Rechtsöffnungstitel ausgewiesen. Es sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12, Erw. 2.5). Für die Betreibungskosten sei praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12, Erw. 2.6). Da der Gesuchsgegner unterliege, seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung sei abzuweisen (Urk. 12, Erw. 3 m.H.).
4.1. In seiner Beschwerde vom 22. Februar 2022 führt der Gesuchsgegner sinngemäss aus, der an B._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 625.00 pro Monat sei viel zu hoch, und er ersucht um einen (Verhandlungs-) Termin zur Anpassung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder C._____ und B._____ (Urk. 11A; vgl. auch Urk. 11B). Der an C._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorbringen in Bezug auf die an B._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge lassen darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner nicht die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, sondern davon ausgeht, dass er für B._____ einen reduzierten monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat. In welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag nach Ansicht des Gesuchsgegners festzusetzen wäre, kann seinen Vorbringen aber nicht entnommen werden. Damit bleibt offen, wie das angefochtene Urteil gemäss dem Standpunkt des Gesuchsgegners geändert werden und stattdessen lauten sollte. Auf die Beschwerde ist daher schon mangels eines bezifferten Beschwerdeantrags nicht einzutreten.
4.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners den formellen Anforderungen an die Begründung nicht genügt. Zum sinngemässen Ersuchen des Gesuchsgegners um einen Verhandlungstermin ist festzuhalten (Urk. 11A), dass das Beschwerdeverfahren keine Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens darstellt und nicht dazu dient, das vor Vorinstanz Verpasste nachzuholen, sondern der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids aufgrund von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. dazu vorstehend unter Erw. 2.3). In seiner Beschwerde setzt sich der Gesuchsgegner nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass der Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. Dezember 2020 (Urk. 4/3) für die vom Gesuchsgegner für B._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt (Urk. 2, Erw. 2.2), und dass die Gesuchstellerin, welche die Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. November 2021 bevorschusste, ihre Berechtigung aus dem Rechtsöffnungstitel gestützt auf die von ihr eingereichten Unterlagen (Urk. 4/5 ff.) hinreichend belegt hat (Urk. 12, Erw. 2.4). Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
4.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein reines Vollstreckungsverfahren handelt. Demzufolge kann der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid vom 16. Dezember 2020 (Urk. 4/3) im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (BGE 143 III 564 = Pra 107 [2018] Nr. 132 E. 4.3.1 und BGE 142 III 78 E. 3.1 je m.w.H.). Für eine Anpassung der vom Gesuchsgegner an B._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist vom Gesetz ein Abänderungsverfahren vorgesehen (Art. 286 Abs. 2 ZGB), wofür aber weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeinstanz zuständig sind.
4.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'125.00. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11A, Urk. 11B und Urk. 11C.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'125.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. H. Lampel
versandt am: jo