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Entscheid

RT220052

Rechtsöffnung

22. März 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220052-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. März 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220052-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. März 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Dezember 2021 (EB210179-I)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 22. April 2021) – gestützt auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Januar 2021 für eine Busse und Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 170.-- nebst 5 % Zins seit 16. März 2021 auf Fr. 150.--, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 21).

1. a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 22. April 2021) – gestützt auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 19. Januar 2021 für eine Busse und Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 170.-- nebst 5 % Zins seit 16. März 2021 auf Fr. 150.--, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 21).

b) Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner am 4. März 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 19: Zustellung am 22. Februar 2022) Beschwerde (Urk. 20).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Gesuchsgegner äussert in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich seinen Unmut über verschiedene Behörden, deren Legitimation er in grundsätzlicher Art aufgrund rational nur schwer verständlicher Theorien bestreitet. Er gibt sodann unter der Überschrift "Meine besonderen Bedingungen" bekannt (Urk. 20 S. 15):

"1. Annahme von Rechtsbegehren a. [...] b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Weiterbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionäre ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen. Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilogramm Gold, • für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und • für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funktionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Position 1b nochmals zu bezahlen. 2.-4.. [...]"

b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 170.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20 und 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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