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Entscheid

RT220053

Rechtsöffnung

17. Mai 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. Mai 2022 in Sache...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 17. Mai 2022

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, lic. iur., Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Februar 2022 (EB210418-D)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 23. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2021) – gestützt auf zwei aargauische Gerichtsentscheide für Parteientschädigungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'123.20 nebst 5 % Zins seit 7. Oktober 2021; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 18 = Urk. 21).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 7. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Februar 2022 sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2021) nicht zu erteilen. Falls notwendig, soll das Bezirksgericht nochmals neues Urteil fällen.

2.

B._____ soll uns eine Entschädigung bezahlen, auch für Anwalt für frühere Kosten. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdegegner zu tragen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Gesuchsgegnerin leistete den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- (Urk. 24) fristgerecht (Urk. 25). Am 3. April 2022 (Postaufgabe) erstattete der Gesuchsteller fristgerecht (Urk. 26) die Beschwerdeantwort (Urk. 27). Am 22. April 2022 replizierte die Gesuchsgegnerin spontan (Urk. 31; dem Gesuchsteller am 27. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt). Das Verfahren ist spruchreif.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 und den eine dagegen gerichtete Berufung abweisenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2021, mit welchen die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, dem vom Gesuchsteller vertretenen Prozessgegner in jenen Verfahren Parteientschädigungen von Fr. 3'403.20 und Fr. 2'720.-- zu bezahlen. Gemäss der Anwaltsvollmacht vom 11. April 2019 sei eine allfällige Prozessentschädigung zahlungshalber abgetreten worden; damit liege eine gültige Zession an den Gesuchsteller vor. Beide Entscheide seien vollstreckbar und würden die Voraussetzungen für einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllen. Eine von der Gesuchsgegnerin behauptete Tilgung der Forderung sei nicht bewiesen; andere Einwendungen würden aus den Akten nicht hervorgehen. Gemäss telefonischer Auskunft des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 sei dessen Entscheid bereits am 7. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen; damit sei die Forderung bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 20. Oktober 2021 fällig gewesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 21 S. 3 ff.).

c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 sei nicht mit der notwendigen Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachgewiesen (Urk. 20 S. 3).

c2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, der Entscheid vom 30. August 2021 sei vollstreckbar und damit auch das erstinstanzliche Urteil (Urk. 27 S. 2).

c3) Das Rechtsöffnungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit eines definitiven Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen. Die Vollstreckbarkeit kann sich dabei

nicht nur aus einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung auf dem Titel selbst ergeben, sondern namentlich auch dadurch, dass eine höhere Instanz das gegen den Titel eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig (bzw. vollstreckbar) abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist. Vorliegend hat das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 30. August 2021 die von der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 erhobene Berufung abgewiesen (Urk. 5/3 S. 17); das obergerichtliche Urteil ist sodann mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen (Urk. 5/3 S. 19). Durch die als vollstreckbar bescheinigte obergerichtliche Abweisung der Berufung ist auch die Vollstreckbarkeit des bezirksgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2020 hinlänglich nachgewiesen.

d1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde hinsichtlich der Abtretung der Forderung an den Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, in der Anwaltsvollmacht sei explizit von einer Bestätigung die Rede; entsprechend diesem Wortlaut müsse ein weiterer, nicht offengelegter Verpflichtungsvertrag bestehen. Mit der Einreichung lediglich eines deklaratorischen Teils könne der Gesuchsteller seine Gläubigereigenschaft nicht genügend beweisen (Urk. 20 S. 3). Die Forderungsabtretung sei auch wegen der Natur des Rechtsverhältnisses nicht zulässig, weil der Gesuchsgegnerin damit das Verrechnungsrecht aus dem Werkvertrag entzogen würde (Urk. 20 S. 4).

d2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, die Zession der Parteientschädigungen in der Anwaltsvollmacht sei gültig. Sie sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung erfolgt und werde vom damaligen Klienten nachträglich auch bestätigt. Auch die Gesuchsgegnerin bestätige die Zession in ihrer Beschwerde. Er (der Gesuchsteller) sei damit Gläubiger betreffend die Parteientschädigungen (Urk. 27 S. 2).

d3) Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann zwar formlos begründet werden (Art. 165 Abs. 2 OR), jedoch bedarf das entsprechende Erfüllungs- bzw. Verfügungsgeschäft, d.h. die Abtretung selber (Zession) zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Art. 165 Abs. 1 OR). Der Gesuchsteller beruft sich hierfür auf die Anwaltsvollmacht vom 11. April 2019 an ihn (Urk. 3) und führte dazu aus, die Parteientschädigungen seien gemäss dieser Vollmacht an ihn abgetreten worden (Urk. 1 S. 2). In dieser Vollmacht wird unter Ziffer 2 festgehalten (Urk. 3):

"Die Klientschaft bestätigt, dass sie ihren Anspruch auf eine allfällige Prozessentschädigung an den Beauftragten zahlungshalber abgetreten hat."

Gemäss dem insoweit eindeutigen, in einer Vergangenheitsform gehaltenen Wortlaut wird damit nicht eine allfällige Prozessentschädigung abgetreten, sondern (einzig) bestätigt, dass eine solche Abtretung bereits stattgefunden habe. Über den Zeitpunkt und die Modalitäten der bestätigten Forderungsabtretung als solche geht aus den Akten nichts hervor. Die Vollmacht vom 11. April 2019 stellt ihrem Wortlaut nach somit keine Zessionsurkunde dar. Die Schriftform wird nun aber nicht zum Schutz des Abtretenden vor übereilter Abtretung verlangt, sondern nur im Interesse der Rechtssicherheit; es soll anhand eines deutlich kund gewordenen Vorgangs feststellbar sein, wem die Forderung zusteht (BGE 82 II 48 E. 1). Durch eine schriftliche Bestätigung (einer zuvor erfolgten Abtretung) können Dritte in genügender Weise feststellen, wer Gläubiger der Forderung ist (vgl. ZK-Spirig, Art. 165 OR N 17 und N 46; Kantonsgericht SG, BZ.2008.38 vom 11.03.2009, E. III.2.b). Eine solche schriftliche Bestätigung, welche vom Abtretenden unterzeichnet ist und dem Abtretungsempfänger übergeben wurde, liegt vorliegend mit der eingereichten Vollmacht vor (Urk. 3). Sie würde auch eine allenfalls mangelhafte Abtretung ersetzen bzw. heilen. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist damit die Rechtsnachfolge des Gesuchstellers nachgewiesen.

Vorliegend handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung. Die Abtretung einer solchen ist zulässig. Allein der Umstand, dass der Schuldner durch die Abtretung allenfalls einer Verrechnungsmöglichkeit verlustig geht, schliesst die Abtretbarkeit jedenfalls nicht aus. Im Übrigen kann der Schuldner auch bei einer Forderungsabtretung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gegenforderung zur Verrechnung bringen (Art. 169 Abs. 2 OR; zu den besonderen Voraussetzungen im Rechtsöffnungsverfahren siehe sogleich).

e1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die von ihr geltend gemachte Verrechnung mit

dem Werklohn nicht geprüft. Ein Werkvertrag bilde einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, der zur Verrechnung berechtige (Urk. 20 S. 4).

e2) Der Gesuchsteller hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, es bestehe kein Verrechnungsrecht, da die Gesuchsgegnerin keine Forderung gegen ihn habe. Eine Verrechnung mit einer Forderung gegen den damaligen (von ihm vertretenen) Prozessgegner sei nicht möglich, weil die Gesuchsgegnerin keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel habe (Urk. 27 S. 2).

e3) Die Vorinstanz hat sich sehr wohl mit der von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Tilgung durch Verrechnung auseinandergesetzt (vgl. Urk. 21 Erwägung III.3). Wie sodann auch die Gesuchsgegnerin selber korrekt darlegt (Urk. 20 S. 4), ist im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung eine Verrechnung mit einer Gegenforderung nur dann beachtlich, wenn diese Gegenforderung durch eine Urkunde ausgewiesen ist, der mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt. Der von der Gesuchsgegnerin angerufene Werkvertrag hätte zwar möglicherweise einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen können, doch hat sie keine solche Urkunde eingereicht (vgl. Urk. 15 und Urk. 16). Damit ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren eine allfällige Verrechnung mangels Vorliegens einer die Gegenforderungen ausweisenden Urkunde nicht beachtlich.

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'123.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1), dem

als Anwalt in eigener Sache prozessierenden Gesuchsteller mangels Geltendmachung besonderer entschädigungsberechtigender Umstände (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Urk. 27), zumal es sich um einen einfachen Fall handelt und sich der Aufwand des Gesuchstellers in engen Grenzen hielt (vl. auch Urk. 21 Erwägung IV.2-3).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'123.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo