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Entscheid

RT220054

Rechtsöffnung

21. März 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220054-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. März 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220054-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 21. März 2022

in Sachen

A._____ Switzerland AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ GmbH

gegen

C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. Februar 2022 (EB210421-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 22. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'500.-- (Mietzinse Mai bis Oktober 2021) nebst 5 % Zins seit 11. Oktober 2021 sowie Kosten gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag (Rückzahlung Investition, Umsatzbeteiligung, Stromkosten, Konventionalstrafe etc.) wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 25 = Urk. 28).

1. a) Mit Urteil vom 22. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'500.-- (Mietzinse Mai bis Oktober 2021) nebst 5 % Zins seit 11. Oktober 2021 sowie Kosten gemäss diesem Entscheid; im Mehrbetrag (Rückzahlung Investition, Umsatzbeteiligung, Stromkosten, Konventionalstrafe etc.) wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 25 = Urk. 28).

b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 8. März 2022 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 26: Zustellung am 28. Februar 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 27 S. 4 f.):

"– Die Gesuchsgegnerin ist zu Verpflichten die sämtliche Verfahrenskosten und Parteientschädigung vollkommen selbst zu bezahlen – Die Gesuchsgegnerin ist zu Verpflichten Mieten ab Mai bis Oktober 2021 sowie Nebenkosten, Stromkosten, Telefon und Internetgebühren an Gesuchstellerin zu bezahlen. Für offene Mieten ab November 2021, NK, Strom und Beteiligung werden wir der Gesuchsgegnerin eine separate Rechnung zustellen. – Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten 10% von Bruttoumsatz ab Mai 2021 bis Oktober 2021 an die Gesuchsgegn[e]rin oder die CHF 2000 pro Monat gemäss alten Vertrag sowie Nebenkosten, Stromrechnungen und Kosten für Telefon & Internet an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag vorab Rechtsöffnung für die Mietzinsen der Monate Mai bis Oktober 2021 (was im Übrigen dem "Angenommenen Teil" widerspricht, vgl. Urk. 27 S. 1). Hierfür wurde im angefochtenen Urteil bereits Rechtsöffnung erteilt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

b) Aus den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen muss eindeutig hervorgehen, was mit der Beschwerde verlangt wird, d.h. in welchem Umfang der

vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (und allenfalls dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

Die Gesuchstellerin hat die weiteren Positionen des zweiten Beschwerdeantrags (Nebenkosten, Stromkosten, Telefon und Internetgebühren) nicht beziffert. Für welche konkreten Beträge betreffend Nebenkosten, Telefon und Internetgebühren Rechtsöffnung verlangt wird, ist völlig unklar. Für offene Stromkosten hatte die Gesuchstellerin zwar im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 2'275.65 geltend gemacht (vgl. Urk. 28 S. 4, Urk. 6 S. 1). Damit könnte allenfalls vermutet werden, dass dieser Betrag gemeint ist. Klar ist dies jedoch nicht und in der ganzen Beschwerdeschrift findet sich keine solche Bezifferung, womit auch die Stromkosten letztlich nicht klar sind. Daher ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

c) Mit ihrem dritten Beschwerdeantrag verlangt die Gesuchstellerin die Zusprechung von 10% vom Bruttoumsatz oder Fr. 2'000.-- pro Monat für Mai bis Oktober 2021 (vgl. auch Urk. 27 S. 2: "zu eine von unten stehende Variante zu verpflichten"). Weil Beschwerdeanträge eindeutig und klar sein müssen, sind Alternativbegehren (es sei entweder A oder B zuzusprechen) unzulässig. Der dritte Beschwerdeantrag ist ein solches unzulässiges Alternativbegehren. Daher ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

d) Mit ihrem ersten Beschwerdeantrag verlangt die Gesuchstellerin die Auferlegung der gesamten Prozesskosten an den Gesuchsgegner. Die notwendige Bezifferung ergibt sich ohne weiteres aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 28 S. 10 f., beso. Erw. III.2.1). Als Begründung macht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, der Gesuchsgegner habe das Verfahren verursacht, weil er zahlreiche Möglichkeiten für eine aussergerichtliche Einigung versäumt habe (Urk. 27 S. 3). Der Ausgang des Verfahrens – Rechtsöffnung nur für einen geringen Teil der betriebenen Forderung (Fr. 7'500.-von Fr. 147'275.65) – zeigt jedoch, dass der Gesuchsgegner grossmehrheitlich zu Recht gegen die Betreibung opponiert hat. Damit besteht kein Grund für ein Abweichen von der Prozesskostenverteilung nach Unterliegen und Obsiegen (Art. 106 f. ZPO).

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen (vorstehend Erwägung 2.d), soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2.a-2.c).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 47'275.65 (vgl. Urk. 28 S. 4: Fr. 147'275.65, abzüglich Fr. 100'000.-nicht beanstandete Konventionalstrafe). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 27 und Kopien der Urk. 29/1-20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'275.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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