RT220056
Rechtsöffnung
30. März 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 30. März 2022 in Sachen A.___...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 30. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. März 2022 (EB220017-G)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 3. März 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 27. April 2021, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'874.– nebst Zins zu 3 % seit 22. April 2021, Fr. 126.– Zins, Fr. 65.65 aufgelaufene Zinsen bis zum 21. April 2021, die Betreibungskosten sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Urk. 14 S. 7 = Urk. 22 S. 7).
1.2
Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 14. März 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 15/2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 21).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller verfüge mit der Veranlagungsverfügung vom 11. September 2019 und der Steuerrechnung vom 16. September 2019, welche beide rechtskräftig und vollstreckbar seien, über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 22 S. 3). Gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel könne nur die Einrede der Tilgung oder Stundung oder Verjährung vorgebracht werden. Mit den Einwendungen der Gesuchsgegnerin (Mittellosigkeit aufgrund von Corona und den Massnahmen des Bundes, Ungleichbehandlung durch den Kanton Zürich und den Bund) gelinge es der Gesuchsgegnerin nicht, den definitiven Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Gesuchsgegnerin führe sogar selber aus, dass ihr Erlassund Stundungsbegehren abgelehnt worden sei. Ein weiteres entsprechendes Stundungsgesuch müsse sie direkt beim Gläubiger und nicht beim Gericht stellen. Das Gericht habe einzig das Rechtsöffnungsgesuch zu beurteilen. Mangels Einwendungen sei dem Gesuchsteller antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 22 S. 3 ff.).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht. So macht sie – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 11) – im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Pandemiemanagements des Kantons Zürich und des Bundes der Umsatz ihres in der Event- und Kommunikationsbranche tätigen Einzelunternehmens, der A._____ …, zusammengebrochen sei. Die Corona-Massnahmen seien rein willkürlich und ein Eingriff in ihr Geschäftsmodell. Sie wolle die Steuern bezahlen, habe aber nicht die nötigen finanziellen Mittel und verlange deshalb einen Erlass der Steuerschulden oder wenigstens einen Zahlungsaufschub (Urk. 20 S. 2 ff.). Indem die Gesuchsgegnerin praktisch dieselbe Eingabe wie vor Vorinstanz noch einmal einreicht (vgl. Urk. 20 mit Urk. 11), setzt sie sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Entgegen ihren Behauptungen in der Beschwerdeschrift ging die Vorinstanz nämlich auf ihre Argumente ein, soweit dies nötig war. Die Gesuchsgegnerin ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Rechtsöffnungsrichter obliegt, ihre Zahlungsfähigkeit zu beurteilen und ihr die Schulden zu erlassen oder zu stunden. Er hat einzig das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels zu prüfen (vgl. Art. 80 f. SchKG). Entsprechend war (und ist) es auch nicht nötig, dass sich das Rechtsöffnungsgericht mit ihren Ausführungen zu den Corona-Massnahmen und den Auswirkungen auf ihr Einzelunternehmen auseinandersetzt. Zusammenfassend kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5. Die Gesuchsgegnerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht hätte gewährt werden können.
6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 21, 23, und 24/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'874.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
versandt am: ya