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Entscheid

RT220061

Rechtsöffnung

31. August 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220061-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Urteil vom 31. August 2022 in Sachen 1....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Februar 2022 (EB211423-L)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Urteil vom 23. Februar 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 16. August 2021) für den Betrag von Fr. 7'264.15 nebst 4.5 % Zins seit 14. August 2021, Fr. 33.55 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 61.75 Verzugszins bis 13. August 2021 unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 ab (Urk. 9 = Urk. 13).

1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2):

" 1. Es sei das Urteil vom 23. Februar 2022 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EB211423) aufzuheben und es sei in der Betreibung auf Zahlung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'264.15 nebst Zins zu 4.5% seit 14.8.2021 sowie CHF 33.55 gemäss Schlussrechnung vom 5.5.2021 CHF 61.75 Verzugszins berechnet bis 13.8.2021.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

3. Die Akten des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts Zürich, Geschäftsnummer EB211423 seien beizuziehen."

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 18). Die Postsendung mit dieser Verfügung wurde indes vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Urk. 19). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1), was vorliegend der Fall ist (vgl. Urk. 7). Die Zustellfiktion tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein (KUKO ZPO-Weber, Art. 138 ZPO N 7; BK ZPO-Frei, Art. 138 ZPO N 19). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 reichten die Gesuchsteller drei anonymisierte Urteile des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich ein (Urk. 20 und 21/9a-9c). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 3), welcher die Sendung wiederum nicht abholte (Urk. 23). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

Erwägungen

2.

2.1

Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchsteller richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 12). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).

2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).

2.3. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Eine solche Ausnahme wird von den Gesuchstellern nicht behauptet.

Entsprechend ist ihre Eingabe vom 13. Juni 2022 (Urk. 20 und 21/9a-9c) unbeachtlich.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn die aus dem Titel berechtigten Personen mit den betreibenden Parteien identisch seien, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Nach einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich bilde in Kantonen mit einem zweistufigen Veranlagungsverfahren der Veranlagungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnung. Die Gemeinwesen, die auf dem Veranlagungsentscheid und der Schlussrechnung als an deren Entstehung mitwirkend bezeichnet werden, müssten die Forderung gemeinsam betreiben (Urk. 13 E. 2.2). Sowohl auf dem Einschätzungsentscheid als auch der Schlussrechnung werde nur die Gesuchstellerin 2 als verfügende Behörde bezeichnet. Der Gesuchsteller 1 dagegen werde nirgends erwähnt. Damit sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur die Gesuchstellerin 2 Gläubigerin der betriebenen Forderung (Urk. 13 E. 2.3). Es fehle an der Identität zwischen den betreibenden sowie gesuchstellenden Gläubigern und der aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Gläubigerin. Das Gesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 13 E. 2.4).

3.2. Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht mangelnde Gläubigeridentität zwischen den Betreibenden und den durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigern angenommen. Damit habe sie den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und die einschlägigen Bestimmungen unrichtig angewendet (Urk. 12 S. 3 Rz. B.3). Nur dann, wenn die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen sei, sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergebe oder Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten bestehe, sei das Begehren abzuweisen (Urk. 12 S. 3 Rz. B.3.a). Vorliegend würden die rechtskräftige Schlussrechnung vom 5. Mai 2021 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid vom 31. März 2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 den Rechtsöffnungstitel bilden. In Anbetracht des Zusammenwirkens von Kanton und Stadt Zürich im zweistufigen steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren würden die als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheide die beiden Gesuchsteller als berechtigte Gläubiger der Forderung ausweisen. Der Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 31. März 2021 sei vom Steueramt der Stadt Zürich in Vertretung des kantonalen Steueramts erlassen worden. Gestützt auf den Einschätzungsentscheid habe das Steueramt der Stadt Zürich die Schlussrechnung vom 5. Mai 2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 erlassen, mit welcher die Festsetzung des Betrags der Steuerschuld erfolgt sei. Die Identität zwischen den betreibenden und den gesuchstellenden Gläubigern und den aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Gläubigern sei gegeben (Urk. 12 S. 4 Rz. B.3.b).

Weiter rügen die Gesuchsteller, dass die Vorinstanz, entgegen jahrelanger Praxis in gleichgelagerten Fällen, die Gläubigeridentität der aus dem Titel berechtigten Gläubiger und der betreibenden Gläubiger verneint habe, was entweder eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallentscheid darstelle (Urk. 12 S. 4 ff. Rz. B.4. ff.).

4.

4.1. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und – was Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet – Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel genannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.).

Dabei bezieht sich die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungersuchendem) nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (statt vieler BGE 139 III

444 E. 4.1.1 und BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1 ["l'identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre"]; BGE 140 III 372 E. 3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33; Stücheli, a.a.O., S. 169 f.; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 21). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in dieser Hinsicht mithin einzig entscheidend, ob der betreibende Gläubiger mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (oder mit dessen Rechtsnachfolger) identisch ist (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2; ZR 118 [2019] Nr. 63 E. 3.3; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Mangelt es an einer der drei Identitäten, darf keine Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.3).

4.2. Im Kanton Zürich ist die Steuerveranlagung in zwei Phasen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) unterteilt. Beide Phasen werden durch entsprechende Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abgeschlossen. Im Einschätzungsentscheid setzt das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest (§ 139 Abs. 1 StG/ZH). In einem zweiten Schritt bestimmt das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuerbetrag. Damit ist die Veranlagung beendet (OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, E. 3). Das zweistufige Verfahren hat einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel zur Folge. Dabei genügt es hinsichtlich der Gläubigeridentität, wenn der Kanton aus dem Einschätzungsentscheid und die Gemeinde aus der Schlussrechnung als Gläubiger hervorgeht (ausführlich OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, E. 3.8).

4.3. Die Gesuchsteller stützen ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Zürich vom 31. März 2021 (Urk. 3/2) in Verbindung mit der Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 5. Mai 2021 (Urk. 3/4). Beide Urkunden wurden vom Steueramt der Stadt Zürich unter dessen Wappen erlassen. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass in diesen Verfügungen nicht der Gesuchsteller 1 als verfügende Behörde bezeichnet wird. Falsch ist hingegen der Schluss, dass damit nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur die Gesuchstellerin 2 Gläubigerin der betriebenen Forderung sei. Im Entscheid der hiesigen Kammer – auf den sich die Vorinstanz beruft – wurde explizit offengelassen, wer gemäss gesetzlicher Bestimmung als Steuergläubiger anzusehen ist (OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, E. 3.9) und bloss festgehalten, dass es sich bei der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer im Rahmen der Zwangsvollstreckung um eine einzige Steuerforderung handelt (OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, E. 3.6). Im Rechtsöffnungsverfahren ist denn grundsätzlich nicht entscheidend, wem die in Betreibung gesetzte Forderung materiell zusteht, d.h. wer deren materiell-rechtlicher Gläubiger ist. Massgeblich ist ausschliesslich, wer (formal) durch den Titel als Berechtigter ausgewiesen wird, in wessen Namen bzw. in wessen "rechtlichem Herrschaftsbereich" (Verfügungsmacht) die Titelschuld begründet wurde (OGer ZH RT200125 vom 30.07.2021, E. 3.3.2).

4.4. Vorliegend hat das Steueramt der Stadt Zürich die Einschätzung vorgenommen (Urk. 3/2). Grundsätzlich nimmt jedoch das kantonale Steueramt die Einschätzung selber vor (§ 107 Abs. 1 StG/ZH). Die Gemeindesteuerämter können aber nach Weisung der Finanzdirektion zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet werden (vgl. Weisung der Finanzdirektion über die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer natürlicher Personen ab Kalenderjahr 2021 durch die Gemeindesteuerämter, ZStB Nr. 30/176). Dabei geschehen die Einschätzungen, welche die Gemeindesteuerämter vornehmen, nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung des kantonalen Steueramtes (§ 107 Abs. 2 StG/ZH und § 43 Abs. 1 StV/ZH; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., 2020, N 13 zu § 107 StG). Da sich eine solche Vertretung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, muss sie nicht mehr in der Verfügung genannt werden. Die gesetzliche Vertretung ist dem Rechtsöffnungsgericht bekannt ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Das Gemeindesteueramt war infolge der Vertretung nicht für die Gesuchstellerin 2, sondern für den Gesuchsteller 1 tätig. Entsprechend ist der Einschätzungsentscheid des Steueramts der Stadt Zürich vom 31. März 2021 (Urk. 3/2) dem Gesuchsteller 1 als verfügende Behörde zuzuschreiben. Dass das Steueramt der Stadt Zürich in Vertretung des kantonalen Steueramtes handelte, ergibt sich überdies aus dem Rechtsmittel. Der Einschätzungsentscheid vom 31. März 2021 sieht als Rechtsmittel die Einsprache beim kantonalen Steueramt Zürich vor (Urk. 3/2 S. 2). Die Einsprache ist ein nicht devolutives Rechtsmittel. Einspracheinstanz ist zwingend (in Übereinstimmung mit dem Steuerharmonisierungsgesetz; Art. 48 StHG) dieselbe Behörde, die bereits die Einschätzung vorgenommen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 3 und 7 zu § 140 StG). Die Erledigung der Einsprache obliegt denn auch in allen Fällen dem kantonalen Steueramt (§ 45 StV/ZH). Auch daraus folgt, dass das Steueramt der Stadt Zürich die Einschätzung nicht in eigenem Namen vornahm. Zusammenfassend weist der Einschätzungsentscheid den Gesuchsteller 1 als Berechtigten aus.

4.5. Die Schlussrechnung vom 5. Mai 2021 (Urk. 3/4) weist dagegen die Gesuchstellerin 2 als Berechtigte aus, da das Steueramt der Stadt Zürich diese in eigenem Namen erliess (vgl. § 172 und § 173 StG). Vor dem Hintergrund der zweistufigen Veranlagung (vgl. E. 4.2) weisen die als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügungen somit den Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 als anspruchsberechtigte Gemeinwesen und damit als gemeinsame Titelgläubiger aus. Nachdem im Zahlungsbefehl vom 16. August 2021 (Urk. 3/1) wie auch im Rechtsöffnungsbegehren vom 16. November 2021 (Urk. 1) beide Gesuchsteller (als betreibende Gläubiger), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, aufgeführt werden, ist die Gläubigeridentität zu bejahen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der vorinstanzliche Entscheid eine unerwartete Praxisänderung oder einen willkürlichen Einzelfallentscheid darstellt.

5.

5.1. Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachentscheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Botschaft 7379; Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 10). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist.

5.2. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2) stellen der Einschätzungsentscheid (Urk. 3/2) in Verbindung mit der Schlussrechnung (Urk. 3/4) einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, wurden keine geltend gemacht und gehen auch nicht aus den Akten hervor. Demnach ist für den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag von Fr. 7'264.15 für die Staats- und Gemeindesteuer 2019 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Ferner ist der Schlussrechnung und der angehängten Zinsabrechnung (Urk. 3/4, S. 3) zu entnehmen, dass der bis zum 5. Mai 2021 aufgelaufene Zins Fr. 33.55 beträgt. Die aufgelaufenen Zinsen wurden mit der Schlussabrechnung verfügt. Folglich ist auch diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.3. Die Gesuchsteller verlangen überdies definitive Rechtsöffnung für Fr. 61.75 Verzugszins bis 13. August 2021 (Urk. 1 und Urk. 12). In Bezug auf die gesetzlich festgelegten Zinsen gilt, dass hierfür auch dann Rechtsöffnung erteilt werden kann, wenn diese nicht im Dispositiv der den Rechtsöffnungstitel bildenden Verfügung enthalten sind (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 134). Die Pflicht zur Zahlung von Zinsen, die Höhe der Zinssätze und der Beginn des Zinsenlaufes ergeben sich aus Gesetz und Verordnung (vgl. § 174 ff. StG/ZH und § 49 ff. StV/ZH) sowie aus dem Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern ab dem 1. Januar 2008 resp. 1. Januar 2012 (LS 631.611). Die Zinsforderung der Gesuchsteller entspricht diesen rechtlichen Vorgaben, weshalb auch hierfür Rechtsöffnung zu erteilen ist.

5.4. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil damit aufzuheben und den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'264.15 nebst 4.5 % Zins seit 14. August 2021, Fr. 33.55 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung und Fr. 61.75 Verzugszins bis 13. August 2021 zu erteilen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 13, Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchsgegner unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller machen keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).

6.

6.1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu entscheiden. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'264.15, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass er die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derart falsche Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde.

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den nicht (freiberuflich) anwaltlich vertretenen Gesuchstellern mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Februar 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 16. August 2021, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 7'264.15 nebst 4.5 % Zins seit 14. August 2021, Fr. 33.55 Zins auf Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung und Fr. 61.75 Verzugszins bis 13. August 2021.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'264.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 31. August 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtschreiber:

MLaw R. Meli

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