RT220063
Rechtsöffnung
15. Juni 2022Deutsch10 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 15. Juni 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Urteil vom 15. Juni 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. März 2022 (EB211473-L)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 1. März 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 19. November 2020, ab. Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 250.– der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) und verpflichtete diese, dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 17 S. 4 = Urk. 20 S. 4). Die Gesuchstellerin hatte als provisorischen Rechtsöffnungstitel einen Schulvertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingereicht (Urk. 1 S. 5; Urk. 5/3).
2. Gegen das Urteil vom 1. März 2022 erhob die Gesuchstellerin innert Frist (siehe Urk. 18a und Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Art. 142 f. ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 01. März 2022 (Geschäfts-Nr. EB211473-L), mit dem das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 19. November 2020 abgewiesen wurde, sei aufzuheben.
2. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 19. November 2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 16'425.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Juli 2020, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdegegners.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."
3. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 24 f.).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
Erwägungen
II.
1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [S. 179]; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4).
1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [S. 179]; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4).
b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).
2. a) Die Vorinstanz erwog, dass Rechtsöffnungstitel nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung vollständig einzureichen seien. Unvollständige Urkunden taugten auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel, wenn lediglich entbehrliche Bestandteile weggelassen würden, zum Beispiel die Begründung eines Entscheides (oder ein Teil davon), unerhebliche Dispositivbestandteile, Teile der Rechtsmittelbelehrung etc. (ZR 117 Nr. 32 E. 2.4. mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT190071 vom 20.06.2019, E. 3.7). Der von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Schulvertrag vom 21. August 2019 enthalte auf der zweiten Seite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin. In deren Schlussbestimmungen (XIII.) werde in Ziffer 1 festgehalten, dass sie durch eine Disziplinarordnung sowie eine Schul- und Hausordnung ergänzt würden. Die Gesuchstellerin habe erst mit Stellungnahme vom 14. Januar 2022 – und damit verspätet – die Schul- und Hausordnung eingereicht; die Disziplinarordnung sei nicht einmal nachträglich ins Recht gelegt worden. Der als Titel eingereichte Schulvertrag sei somit nicht vollständig und tauge entsprechend nicht als Rechtsöffnungstitel. Das Rechtsöffnungsgesuch sei folglich abzuweisen (Urk. 20 S. 2 f.).
b) Die Gesuchstellerin rügt, die Forderung sei im Schulvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschriftlicht. Der Gesuchsgegner habe sie unterschriftlich anerkannt. Sie (die Gesuchstellerin) habe somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (Urk. 19 Rz. 17). Aus dem Schulvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich nämlich die Bezifferung und Fälligkeit der Forderung. Die Forderung gehe weder aus der Schul- und Hausordnung noch aus der Disziplinarordnung hervor. Der Verweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesuchstellerin sei bloss deklaratorischer Natur; es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Schul-, Haus- und Disziplinarordnungen und der Forderung bzw. der Schuldanerkennung (Urk. 19 Rz. 27). Die Haus- und Schulordnung sei zum Zweck des Beweises des gerechtfertigten Schulverweises des Gesuchsgegners sowie der seitens der Gesuchstellerin erbrachten Hauptleistung als Beweismittel beigelegt worden. Die Vorinstanz schliesse jedoch unerklärlicherweise darauf, dass der Rechtsöffnungstitel dadurch unvollständig eingereicht worden sei. Die Haus- und Schulordnung sei für die substantiierte Bestreitung des Vorwurfes der nicht erbrachten Hauptleistung in der Replik aufgenommen worden. Sie bilde gerade keinen Bestandteil des provisorischen Rechtsöffnungstitels; sie lasse nämlich keine Rückschlüsse auf die Bezifferung der Forderung oder der Schuldanerkennung zu. Dasselbe gelte für die Disziplinarordnung, welche aus denselben Gründen keinen Bestandteil des Rechtsöffnungstitels bilde und deshalb nicht eingereicht werden müsse. Hinzu komme, dass der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht habe, dass der provisorische Rechtsöffnungstitel unvollständig sei. Die Vorinstanz nehme willkürlich und falsch an, dass die eingereichten Dokumente Bestandteile des Rechtsöffnungstitels bildeten. Diese Beweisabnahme sei sachfremd und mit der einhelligen Lehre und Rechtsprechung nicht vereinbar (Urk. 19 Rz. 28). Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide seien nicht einschlägig (Urk. 19 Rz. 29–31).
c) Die Frage, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist nicht Thema der Einwendungen, mit denen der Schuldner die Schuldanerkennung nach Massgabe von Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften kann; sie ist vielmehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Nur vollständige Dokumente können die Qualität eines Rechtsöffnungstitels haben. Es genügt daher beispielsweise nicht, wenn nur ein Teil eines Vertrages als Schuldanerkennung eingereicht wird (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich, 2000, S. 166). Der Rechtsöffnungstitel ist in seiner Gesamtheit und nicht lediglich auszugsweise vorzulegen (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid, in welchem ausgeführt wird, dass unvollständige Urkunden auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel taugen, wenn lediglich entbehrliche Bestandteile weggelassen werden, zum Beispiel einzelne Vertragsbestandteile, etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen (BezGer Zürich EB171826 vom 26.01.2018, in: ZR 117 [2018] Nr. 32, E. 2.4). Es ist Aufgabe des Gerichts, zu bestimmen, welche Teile relevant sind. Ein potentieller Rechtsöffnungstitel kann nur in seiner Gesamtheit ausgelegt werden. Die gesuchstellende Partei kann sich deshalb nicht mit der Einreichung jenes Teils des Dokuments (bzw. – bei zusammenhängenden Dokumenten – einzelner Dokumente) begnügen, auf den sie ihren Anspruch stützt (siehe Stücheli, a.a.O., S. 166). Vor diesem Hintergrund ist der vollständige Rechtsöffnungstitel einzureichen. Gemeint ist einerseits die Vollständigkeit des jeweiligen Dokuments in dem Sinne, dass alle seine Bestandteile ersichtlich sein müssen; andererseits ist damit auch gemeint, dass grundsätzlich sämtliche (separaten) Dokumente einzureichen sind, welche zum eigentlichen Rechtsöffnungstitel in einem Zusammenhang stehen (beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf welche in einer Schuldanerkennung verwiesen wird). Vorbehalten bleibt das Verbot des überspitzten Formalismus: So kann beispielsweise ein Entscheid, welcher mit vereinzelten Anonymisierungen versehen eingereicht wird, unter Umständen dennoch einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen (OGer ZH RT190183 vom 23.07.2020, in: ZR 119 [2020] Nr. 53, E. 3.2.6 f.).
d) Vorliegend reichte die Gesuchstellerin zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren den Schulvertrag vom 21. August 2019 mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein (Urk. 5/3). Letztere werden gemäss Ziffer XIII.1. durch die Disziplinarordnung sowie die Schul- und Hausordnung ergänzt. Dass diese Ordnungen vorliegend irrelevant wären, lässt sich weder dem Schulvertrag noch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen. Mit dem Begriff "ergänzen" wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch des Schulvertrages sind (siehe Ziffer I.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Bei dieser Ausgangslage ist es nicht überspitzt formalistisch, sondern rechtlich korrekt, das Rechtsöffnungsbegehren aufgrund eines unvollständigen Rechtsöffnungstitels abzuweisen. Da die Vorinstanz von Amtes wegen prüfen musste, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist auch der Einwand unbehelflich, der Gesuchsgegner habe nicht geltend gemacht, es fehle an einem solchen. Inwiefern die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht in Einklang mit der einhelligen Lehre und Rechtsprechung steht, zeigt die Gesuchstellerin nicht auf; es fehlen konkrete Hinweise auf einschlägige Quellen. Solche sind mit Blick auf die vorstehende Erwägung auch nicht ersichtlich. Ob die Vorinstanz die mit der Replik eingereichte Schul- und Hausordnung (Urk. 16/9) hätte berücksichtigen müssen (was die Gesuchstellerin nicht geltend macht), kann offenbleiben; der Rechtsöffnungstitel war nämlich allein schon deshalb unvollständig, weil die Gesuchstellerin die Disziplinarordnung nicht einreichte.
3. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen.
III.
1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 16'425.– (siehe Urk. 19 S. 2).
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 25) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 19, Urk. 22 und Urk. 23/3–11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'425.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
versandt am: jo