RT220066
Rechtsöffnung
8. Juni 2022Deutsch16 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 8. Juni 2022 in Sachen A._...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 8. Juni 2022
in Sachen
A._____, lic.oec. et rer.publ. HSG, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. März 2022 (EB210215-F)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 9. März 2022 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 17. März 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 152'613.08 Hauptforderung (entsprechend TRY 1'227'800.00 zum Kurs von 0.124298) nebst Zins zu 9 % ab 11. März 2021, für Fr. 125'905.79 aufgelaufener Zins auf der Hauptforderung per 11. März 2021 (entsprechend TRY 1'012'935.00 zum Kurs vom 0.124298), für Fr. 7'555.33 (entsprechend TRY 60'784.00 zum Kurs von 0.124298) nebst Zins zu 9 % seit 26. September 2017 und für Fr. 2'803.67 Gerichtskostenentschädigung (entsprechend TRY 22'556.07 zum Kurs von 0.124298) nebst Zins zu 9 % seit 26. September 2017. Von den Zahlungen an diese Summe werden sämtliche Betreibungskosten vorab bezogen (Urk. 20 = Urk. 23).
b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 24. März 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 1 f.):
" 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. März 2022 in der Geschäfts-Nr.: EB210215-F/UB/SG/PK/gei sei aufzuheben. 2) Es sei das Urteil des Landgerichts Istanbul-15. Zivilkammer in der Angelegenheit Grundnummer 2014/402 bzw. Beschlussnummer 2017/508 vom 26.9.2017 im Sinne vom Art. 25 lit. b und lit. c IPRG nicht anzuerkennen und als nicht vollstreckbar zu erklären. 3) Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4) Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten des Beschwerdegegners."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-21/2).
d) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.).
2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
3. Gemäss Vorinstanz liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter der Parteien strengte im Jahr 2000 ein Gerichtsverfahren gegen den Kläger (recte: den Beklagten; vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 4/7 und Urk. 18 S. 4) an, um die Übertragung einer Istanbuler Liegenschaft von der Mutter auf den Beklagten im Jahr 1989 als Scheingeschäft nichtig erklären zu lassen. Die türkischen Gerichte wiesen die Klage im Jahr 2001 bzw. 2002 ab und entschieden, es habe sich nicht um ein nichtiges Scheingeschäft gehandelt. Kurz vor dem Tod der Mutter im Januar 2012 verkaufte der Beklagte die Liegenschaft an Drittparteien. Auf eine Klage des Klägers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. April 2014 mangels Zuständigkeit nicht ein mit der Begründung, es handle sich um eine erbrechtliche Streitigkeit. Im Jahr 2014 gelangte der Kläger an das Landgericht Istanbul, das den Beklagten mit dem im vorliegenden Verfahren als Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Urteil vom 26. September 2017 (Urk. 4/9-11) zur Zahlung des hälftigen Erlöses des Liegenschaftsverkaufs verurteilte (Urk. 23 S. 7).
4. a) Wie bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren spricht der Beklagte im Beschwerdeverfahren dem Rechtsöffnungstitel, dem Urteil des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017, erneut die Endgültigkeit i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG ab (Urk. 22 S. 2, Urk. 23 S. 13 E. 3.4.3). Er macht dazu in seiner Beschwerdeschrift geltend, gemäss der Ansicht des EuGH sei jedes Rechtsmittel ein ordentliches, das im Urteilsstaat zur Aufhebung oder Änderung des zur Vollstreckung eingereichten Entscheides führen könne (unter Hinweis auf den Entscheid "Industrial Diamond Supplies" vom 22.11.1977, N43/77, Slg 1979, 2175). Unter Art. 25 IPRG würde dies bedeuten, dass im Rahmen eines schweizerischen Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahrens im Zweifelsfall eher Sicherungsmassnahmen anzuordnen seien, sofern im ausländischen Urteilsstaat noch ein Rechtsmittel hängig sei. Mit Vollziehungshandlungen sei in diesem Fall hingegen zuzuwarten, bis die Rechtslage im Urteilsstaat geklärt sei. Vorliegend sei bereits Arrest als Sicherungsmassnahme angeordnet worden, weshalb der Entscheid des türkischen Verfassungsgerichtes als letzte Rechtsmittelinstanz ohne Nachteile für den Kläger abgewartet werden könne. Da die Entscheide des EuGH für die Schweiz als Mitgliedstaat bindend und die Rechtsprechung des EuGH von grosser Bedeutung sei, sollte das im genannten EuGH-Urteil erwähnte Argument von den schweizerischen Gerichten berücksichtigt werden (Urk. 22 S. 2 f.).
b) Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil richtet sich die Frage, ob im Urteilsstaat ein ordentliches Rechtsmittel i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG – mithin ein Rechtsmittel mit Suspensiveffekt – gegen das türkische Urteil verfügbar sei, nach dem Recht des Urteilsstaats, d.h. nach türkischem Recht. Vorliegend hätten die türkischen Gerichte das Urteil des Landgerichts Istanbul mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen (unter Hinweis auf Urk. 1 Rz. 49 und Urk. 4/10 letzte deutschsprachige Seite), was dafür spreche, dass dagegen kein Rechtsmittel mit suspensiver Wirkung mehr erhoben werden könne. Ferner sei zu beachten, dass der Beklagte nicht behaupte, dass seiner Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und auch nicht geltend gemacht habe, er habe das Verfassungsgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht (unter Hinweis auf Urk. 18). Vielmehr führe er in drei separaten Abschnitten aus, dass es auf den fehlenden Suspensiveffekt der Individualbeschwerde nicht ankomme (unter Hinweis auf Urk. 18 Ziff. III.1.k S. 32 f.). Insgesamt sei somit erstellt, dass gegen das Urteil des Landgerichts Istanbul kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden könne und dieses endgültig i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG sei. Im Lichte der klaren und jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erübrige sich die Frage, ob der Beklagte die Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht tatsächlich und rechtzeitig erhoben habe. Im Arresteinspracheverfahren sei das Obergericht des Kantons Zürich noch zum Schluss gekommen, dass der Beklagte die tatsächliche Erhebung einer Individualbeschwerde nicht glaubhaft gemacht habe (unter Hinweis auf OGer ZH PS210152-O vom 29.09.2021, E. III./4.3.3). Vorliegend sei erstellt, dass einer Individualbeschwerde an das türkische Verfassungsgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme, womit es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG handle und das türkische Urteil endgültig sei (Urk. 23 S. 15 f. E. 3.4.7 f.).
c) Wie von der Vorinstanz ausgeführt, äusserte sich das Bundesgericht im Urteil 5A_70/2021 vom 18. Oktober 2021 zur Bedeutung von Art. 25 lit. b IPRG. Es stellte dabei allgemeingültig auf den Suspensiveffekt des Rechtsmittels ab. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil 5A_70/2021 sei – so die Vorinstanz – unter einem ordentlichen Rechtsmittel i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG ein Rechtsbehelf zu verstehen, der im Umfang der gestellten Rechtsbegehren aufschiebende Wirkung entfalte. Demnach sei eine Entscheidung, gegen die nur noch ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehe, anzuerkennen, es sei denn, die zuständige Rechtsmittelinstanz gewähre dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsrichter müsse demnach eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigen und dürfe das ausländische Urteil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Verweigerung des Suspensiveffekts oder dessen Entzug für vollstreckbar erklären (Urk. 23 S. 14 E. 3.4.5). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht substantiiert auseinander. Er wiederholt diesbezüglich hauptsächlich seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente (vgl. Urk. 18 S. 30 ff. lit. k, insbesondere S. 35; Urk. 22 S. 2). Das Urteil des Landgerichts Istanbul vom 26. September 2017 ist gemäss am Urteil angebrachtem Rechtskraftvermerk in Rechtskraft erwachsen (Urk. 4/9-10). Der Beklagte bestreitet im Beschwerdeverfahren sodann nicht die vorinstanzliche Feststellung, dass einer Individualbeschwerde an das türkische Verfassungsgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme (Urk. 23 S. 15 E. 3.4.8). Schon erstinstanzlich unterliess es der Beklagte, geltend zu machen, dass seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme oder dass er das Verfassungsgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht habe (Urk. 23 S. 15 E. 3.4.7 mit Hinweis auf Urk. 18). Demnach ist der Rechtsöffnungstitel als endgültig i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG zu betrachten.
5. a) Der Beklagte macht sodann geltend, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die res iudicata-Einrede gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG nicht richtig seien. Er verweise betreffend die res iudicata-Einrede auf die Ausführungen im Abschnitt a) "Ausführungen zu Randziffer 17, 19, 20, 21" auf den Seiten 3 bis 20 seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2021. In derselben Angelegenheit sei bereits im Jahr 2000 beim türkischen Gericht prozessiert und – zu seinen Gunsten – entschieden worden, dass keine Simulation beim Immobilienverkauf vorgelegen habe (unter Hinweis auf Urk. 19/5-6 = Urk. 31/5-6). Der Kaufvertrag sei vom Gericht gültig erklärt worden. Dieses Urteil sei nach Art. 303 Abs. 3 HMK Nr. 6100 (türkische Zivilprozessordnung) ebenfalls für die Erben, nämlich auch für den Kläger bindend. Nach türkischem und auch schweizerischem Recht dürfe in einem solchen res iudicata-Fall gar nicht auf eine weitere Klage in derselben Sache eingegangen werden, was aber der Kläger mit seinem türkischen Prozess verursacht habe. Die Identität der Parteien im ersten türkischen Prozess im Jahr 2000 und im zweiten türkischen Prozess sei vorliegend allein schon deshalb gegeben, weil der Kläger selber behaupte, einen Anspruch geltend zu machen, der schon seiner Mutter zugestanden sei, mithin er als Universalsukzessor in ihre Forderung eingetreten sei (Urk. 22 S. 3 f.).
b) Die Vorinstanz erwog betreffend die erstinstanzlich vorgebrachte res iudicata-Einrede des Beklagten, gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG werde eine im Ausland ergangene Entscheidung u.a. dann nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweise, dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand in einem Drittstaat früher entschieden worden sei und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden könne. Der Gesetzeswortlaut erfasse demnach weder den Urteilsstaat der anzuerkennenden Entscheidung (vorliegend die Türkei) noch den Anerkennungsstaat (vorliegend die Schweiz), sondern eben einen dritten Staat. Die Unvereinbarkeit des anzuerkennenden Entscheides mit – wie es hier der Fall sei – einem früheren Urteil ein und desselben Urteilsstaates, vorliegend der Türkei, stelle kein Anerkennungshindernis dar. Infolgedessen sei die Einrede, das Urteil des Landgerichts Istanbul aus dem Jahr 2017 stehe im Widerspruch zum Urteil des Landgerichts Şişli aus dem Jahr 2001, im Rahmen der Prüfung des Verweigerungsgrundes von Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG unbehilflich (unter Hinweis auf OGer ZH PS210152-O vom 29.09.2021, E. III./4.4.1.4 m.H.a. CHK-Schramm/Buhr IPRG 27 N 50 und Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., 2017, Rz. 332 und 398; Urk. 23 S. 16 f. E. 3.5.2.2).
c) Der Beklagte setzt sich im Beschwerdeverfahren mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht konkret auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen einzig seine vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 18, insbesondere S. 13), weshalb auf seine Vorbringen zur res iudicata im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist.
6. a) Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren weiter geltend, die vorinstanzliche Erwägung 3.5.3 sei nicht richtig. Das rechtliche Gehör und damit auch Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG seien wesentlich verletzt worden. Er verweise diesbezüglich auf die Ausführungen unter m),,Ausführungen zu Randziffer 90, 91" auf den Seiten 40-46 seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 16. Dezember 2021. Dort habe er ausdrücklich erwähnt, dass er im türkischen Verfahren sechs verschiedene Eingaben betreffend Anhörung der Zeugen gemacht habe, das Gericht jedoch die Zeugenanhörung verweigert habe (unter Hinweis auf Urk. 19/10-
15 = Urk. 31/10-15). Nach Art. 145 HMK (türkische Zivilprozessordnung) bestehe nämlich das Recht auf Zeugenanhörung. Im Rahmen von Art. 145 HMK sei es unstrittig, dass man sich auf die Aussage von Zeugen, deren Existenz aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Stadium der Rechtsbegehren nicht einmal bekannt gewesen seien, berufe, sobald sie später festgestellt würden und keine Verzögerung der Hauptverhandlung verursacht werde; in diesem Fall bestehe das Recht auf Zeugeneinvernahme. Seien der Partei über die Person, die als Zeuge einvernommen werden solle, keine näheren Angaben bekannt und habe sie den Zeugen deshalb ohne Verschulden nicht rechtzeitig gemeldet, so sei die Anhörung des Zeugen im Rahmen des Art. 145 innerhalb der Frist möglich. Die Erklärung der Zeugin C._____ (unter Hinweis auf Urk. 19/3 = Urk. 31/3) sei für den Prozessverlauf ausserordentlich relevant, da sie während 31 Jahren von 1981 bis 2012 mit dem Vater der Parteien zusammengelebt habe. Sie habe die einseitige Erklärung vom 8. Januar 1989, den Prozess des Immobilienverkaufs, den ersten Prozess 2000-2001, welchen die Erblasserin unter Nötigung, Erpressung und Druck des Klägers habe einleiten müssen, sowie die Erklärung des Vaters beim türkischen Generalkonsulat Brüssel, welche ebenfalls unter Nötigung, Erpressung und Druck des Klägers abgegeben worden sei, erlebt. Sie habe diese Prozesse sowie die damals herrschenden Umstände in ihrer notariellen Erklärung dargelegt. Zusammen mit anderen Zeugen sei sie als seine Hauptzeugin zum Prozess nicht zugelassen worden, weshalb sie diese Erklärung vor dem Notar abgegeben habe. Ihre Ausführungen seien sehr wohl relevant, da der Kläger die Erklärung des Vaters als Beweismittel gegen ihn vorbringe und die Zeugin in ihrer Erklärung die Umstände, wie es zu dieser Erklärung sowie zur Klage im Jahr 2000 gekommen sei, erläutere. Deshalb sei der Inhalt dieser Erklärung entgegen der Erwägung der Vorinstanz sehr ernst zu nehmen. Aus diesem Grunde verletze die Zeugenverweigerung von Frau C._____ in diesem Verfahren das rechtliche Gehör im Sinne des Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wesentlich (Urk. 22 S. 4 ff.).
b) Der Beklagte unterlässt es im Beschwerdeverfahren mit diesen Äusserungen betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs wiederum, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung 3.5.3 (Urk. 23 S. 17-20) konkret auseinanderzusetzen. Er wiederholt in der Beschwerdeschrift diesbezüglich im Wesentlichen wortwörtlich das im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 Vorgebrachte (Urk. 18 S. 41, S. 42 und S. 44). Dies stellt – wie in vorstehender Erwägung 2 erwähnt – keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung 3.5.3 dar, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
7. Der Beklage rügt, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf seine in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 auf den Seiten 21 bis 25 vorgebrachte Verjährungseinrede überhaupt nicht eingegangen sei (Urk. 22 S. 4).
Entgegen der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten hat sich die Vorinstanz in der Erwägung 5 des angefochtenen Urteils sehr wohl mit der Verjährungseinrede des Beklagten befasst und diese verworfen (Urk. 23 S. 25). Da sich der Beklagte in der Beschwerdeschrift nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung 5 auseinandersetzt, ist auf diese nicht weiter einzugehen.
8. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerdeschrift schliesslich vor, die Vorinstanz habe in den Erwägungen 3.5.2, 3.5.2.1 und 3.5.2.2 des angefochtenen Urteils zu Art. 27 Abs. 2 IPRG die lit. c anstatt die lit. b aufgeführt. Er habe auf den Seiten 39 und 40 seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 im Abschnitt l) "Ausführungen zu Randziffer 87, 93" sowie auf den Seiten 40 bis 44 im Abschnitt m) "Ausführungen zu Randziffer 90, 91" nicht auf lit. c, sondern auf lit. b verwiesen, "dass dieser" [recte wohl: der] wegen "res iudicata" und "Verweigerung des rechtlichen Gehörs" verletzt worden sei. Ebenfalls habe er auf Seite 45 im Abschnitt n) "Ausführungen zu Randziffer 100, 102" auf lit. b und nicht lit. c von Art. 27 Abs. 2 IPRG verwiesen (Urk. 22 S. 3).
Was der Beklagte daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist nicht ersichtlich. Im Gegensatz zum vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 Vorgebrachten (Urk. 18 S. 40 oben) ist die Einrede der res iudicata nicht unter lit. b, sondern unter lit. c des Art. 27 Abs. 2 IPRG zu subsumieren. Zudem hat die Vorinstanz seine Rügen sowohl betreffend Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) in der Erwägung 3.5.3 wie auch betreffend Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG (res iudicata) in der Erwägung 3.5.2 des angefochtenen Urteils behandelt. Eine Verwechslung der angewandten Gesetzesartikel durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
9. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
10. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels der Urk. 22 und von Kopien der Urk. 32/1-2, sowie an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 162'972.08. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st