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Entscheid

RT220067

Rechtsöffnung

9. Mai 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 9. Mai 2022 in Sache...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 9. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Januar 2022 (EB210439-K)

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. EB210439-K) wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan

Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. November 2021; Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 143'531.60 und Fr. 203.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 2 bis Ziff. 4 des Urteils (Urk. 10 = Urk. 13 S. 4 f.).

Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. November 2021; Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 143'531.60 und Fr. 203.30 Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 2 bis Ziff. 4 des Urteils (Urk. 10 = Urk. 13 S. 4 f.).

1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. März 2022 (Datum Poststempel), eingegangen am 28. März 2022, innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11) Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Zudem stellte die Gesuchsgegnerin den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 2).

1.3. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 98 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu leisten (Urk. 14). Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist und dem Ende der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. April 2022 eine fünftägige Nachfrist ab Zustellung für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 angesetzt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Klägerin am 26. April 2022 zugestellt (Urk. 15). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief am 2. Mai 2022 ungenutzt ab.

2. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss innert der Nachfrist bzw. bis dato nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 15 S. 2, Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 in Verbindung mit Art. 101 Abs.

1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 143'531.60 ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 143'531.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

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