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Entscheid

RT220069

Rechtsöffnung

5. April 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. April 2022 in Sachen A.___...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 5. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Februar 2022 (EB211533-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 25. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021) – gestützt auf einen Beschluss der Kammer vom 26. April 2021 – für ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.--; die Entscheidgebühr von Fr. 150.-- wurde dem Gesuchsgegner auferlegt, unter Vorbezug vom Gesuchsteller (Urk. 10 = Urk. 17; dem Gesuchsteller zugestellt am 3. März 2022, Urk. 11b).

b) Mit Eingabe vom 5. März 2022 wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz und machte darin u.a. geltend, die Kostenauflage an ihn sei gesetzwidrig (Urk. 12 = Urk. 16, S. 2), woraufhin die Vorinstanz diese Eingabe der Kammer zukommen liess zur Prüfung, ob diese eine Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Februar 2022 darstelle. Da die Eingabe vom 5. März 2022 inhaltlich eine Beschwerde darstellt, jedoch formell nicht als Beschwerde bezeichnet war, wurde dem Gesuchsgegner am 14. März 2022 Gelegenheit zum Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren gegeben unter der Ankündigung, dass ansonsten ein solches eröffnet werde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 27. März 2022 erklärte der Gesuchsgegner, er sei nicht befugt, über die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Urk. 19), woraufhin ankündigungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren zu eröffnen war. Der Eingabe vom 5. März 2022 lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 16 S. 2):

Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Kostenauflage) sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien nicht dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Kostenauflage) sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien nicht dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Am 31. März 2022 erfolgte eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners (Urk. 21).

2. Die Eingabe vom 5. März 2022 ist am 11. März 2022 beim Obergericht eingegangen (Urk. 16). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist damit gewahrt. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen.

b) Im Beschwerdeverfahren umstritten ist einzig die im angefochtenen Urteil entschiedene Kostenauflage an den Gesuchsgegner. Auf die sich nicht darauf beziehenden Ausführungen des Gesuchsgegners in seinen Eingaben vom 5. März 2022 (Urk. 16), 27. März 2022 (Urk. 19) und 31. März 2022 (Urk. 21) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

c) Hinsichtlich der vorinstanzlichen Gerichtskosten trägt der Gesuchsgegner zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe ihn wissen lassen, dass er die Beratungsphase siegreich überstanden habe, wofür er sich bedanke. Allerdings könnten seine juristischen Berater nicht verstehen, weshalb man ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 150.-- auferlegen möchte. Man bitte ihn sogar, den Punkt 2 der Entscheidung der Bundesgerichtspräsidentin zur endgültigen Beurteilung vorzulegen; diese werde nicht verstehen können, weshalb ein solch gesetzeswidriger Entscheid getroffen worden sei (Urk. 16 S. 2).

d) Dass der Gesuchsgegner eine "Beratungsphase siegreich überstanden" habe (Urk. 16 S. 2), kann sich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehen (in diesem gab es keine Beratungsphase und von einem Obsiegen des Gesuchsgegners kann keine Rede sein; dazu sogleich); darauf ist nicht weiter einzugehen. Die vorinstanzliche Kostenauflage zulasten des Gesuchsgegners ist sodann keineswegs gesetzwidrig, sondern entspricht im Gegenteil den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren wurde dem Gesuchsteller für die betriebene Forderung von Fr. 500.-- definitive Rechtsöffnung erteilt und ist der Gesuchsgegner entsprechend unterlegen. Die Gerichtskosten sind sodann gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dies hat die Vorinstanz getan (Urk. 17 Erwägung 4). Einen Grund für eine von der Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenverteilung (vgl. Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 f. ZPO), hat der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat somit das Recht korrekt angewandt.

e) Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 80.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 80.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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