RT220071
Rechtsöffnung
28. April 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. April 2022 in Sache...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 28. April 2022
in Sachen
1. Kanton Zürich,
2. Politische Gemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Steueramt A._____,
gegen
B._____ gmbh, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. März 2022 (EB220362-L)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 22. November 2021) – für Staats- und Gemeindesteuern 2019 von Fr. 2'863.50 nebst Zinsen und Kosten – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin 2 auferlegt (Urk. 5 = Urk. 9).
b) Gegen dieses ihnen am 30. März 2022 zugestellte (Urk. 6a) Urteil erhoben die Gesuchsteller am 5. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellten den Beschwerdeantrag (Urk. 8 S. 2):
"Mit dieser Beschwerde beantragen wir, dass uns, wie im Rechtsöffnungsgesuch vom 17. März 2022 (…) gefordert, die definitive Rechtsöffnung erteilt wird."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht ohne Bezug zu konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht ohne Bezug zu konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Rechtsöffnungsverfahren seien Gesuche ebenso umfassend und schlüssig zu begründen wie im ordentlichen Verfahren. Es sei darzutun, aus welchen Rechtsöffnungstiteln die Forderung abgeleitet werde. In der Gesuchsbegründung seien sodann alle eingereichten Urkunden zu kommentieren; ein Beweismittel sei nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lasse und umgekehrt. Nicht angerufene und nicht kommentierte Beweismittel dürften nicht berücksichtigt werden (Urk. 9 Erw. 2.1). Die Gesuchsteller würden in ihrem Gesuch die Parteien und den Forderungsgrund "Staats- und Gemeindesteuern 2019 / Rechnung 21.07.2021" nennen sowie den Forderungsbetrag und die Zinsen aufführen; sodann würden sie das Begehren stellen, dass "gestützt auf die Verfügung vom 21.07.2021 definitive Rechtsöffnung zu erteilen" sei. Die Gesuchsteller würden damit nur ein Beweismittel anrufen, eine Rechnung und Verfügung vom 21. Juli 2021. Eine Tatsachenbehauptung, die damit bewiesen werden solle, würden sie nicht vorbringen. Das angerufene und eingereichte Dokument bleibe gänzlich unkommentiert und sei aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Die übrigen eingereichten Dokumente würden nicht einmal angerufen; es fehlten Ausführungen, wie die Forderungen daraus abgeleitet würden. Zufolge unzureichender Begründung sei das Gesuch deshalb abzuweisen (Urk. 9 Erw. 2.2 und 2.3). Im Übrigen bilde die Schlussrechnung nur im Verbund mit dem ihr zugrundeliegenden Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchsteller würden einzig die Schlussrechnung vom 21. Juli 2021 anrufen, allenfalls die Zinsrechnung gleichen Datums; der zwar eingereichte Einschätzungsentscheid werde dagegen nicht erwähnt. Auch wenn die Dokumente vom 21. Juli 2021 berücksichtigt würden, wäre deshalb dem Gesuch nicht zu entsprechen. Wenn diese Dokumente schliesslich einen Rechtsöffnungstitel bilden würden, dann allein für die Gesuchstellerin 2, und der Gesuchsteller 1 wäre nicht berechtigt, dafür die Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 9 Erw. 2.4 bis 2.6).
c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie hätten als Forderungsgrund die Schlussrechnung vom 21. Juli 2021 genannt. Auf dieser sei deutlich zu erkennen, dass sie auf dem Einschätzungsentscheid vom 9. Juli 2021 beruhe. Diese Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und die Forderungen samt Zins seien durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die geforderten Beträge seien im Rechtsöffnungsgesuch aufgeführt gewesen und würden durch die damit eingereichten und im Rechtsöffnungsgesuch aufgeführten Beilagen bekräftigt. Mit früheren, formell gleichen Rechtsöffnungsgesuchen habe es keinerlei Missverständnisse gegeben; gegen die gleiche Gesuchsgegnerin sei für ein früheres Steuerjahr mit einem identischen Rechtsöffnungsgesuch definitive Rechtsöffnung erteilt worden (Urk. 8).
d) Korrekt ist das Vorbringen der Gesuchsteller, dass für Staats- und Gemeindesteuern die Schlussrechnung (nur) in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Indem sie sodann in ihrer Beschwerde vorbringen, dass auf der Schlussrechnung vom 21. Juli 2021 deutlich zu erkennen sei, dass sie auf dem Einschätzungsentscheid vom 9. Juli 2021 beruhe, machen sie nicht geltend, dass sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen den Einschätzungsentscheid in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. März 2022 angerufen hätten. Dies haben sie auch tatsächlich nicht getan (vgl. Urk. 1; darüber hinaus ist nicht einmal in der Schlussrechnung ein Einschätzungsentscheid eines bestimmten Datums erwähnt, sondern lediglich festgehalten, dass die Steuerberechnung "aufgrund des Einschätzungsentscheides" erfolgt sei, vgl. Urk. 3/7). Die Vorinstanz hat damit den Sachverhalt nicht unrichtig (geschweige denn offensichtlich unrichtig) festgestellt.
Dass die Vorinstanz sodann eine schlüssige Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens im Rechtsöffnungsgesuch selbst verlangt hat, entspricht der Praxis des Obergerichts (vgl. OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2) und stellt damit keine unrichtige Rechtsanwendung dar.
Dass die Gesuchsteller schliesslich für das Steuerjahr 2018 mit einem formell identischen Rechtsöffnungsgesuch (vgl. Urk. 1 und 11/6) definitive Rechts-
öffnung erlangt haben (Urk. 11/5), hilft ihnen nicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht jenes Urteil zu überprüfen, sondern einzig, ob das angefochtene Urteil an einer (geltend gemachten) unrichtigen Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung leidet. Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich überhaupt rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'863.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 240.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss grundsätzlich den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da jedoch dem Gesuchsteller 1 keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 lit. a GOG), ist dessen Anteil – der angesichts der Steuerbetreffnisse auf die Hälfte festzusetzen ist (vgl. Urk. 3/7) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Gesuchstellerin 2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 8 und 11/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'863.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo