RT220072
Rechtsöffnung
22. April 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 22. April 2022 i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 22. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. März 2022 (EB220014-I)
Erwägungen:
1.1
Mit zunächst unbegründetem und hernach schriftlich begründetem Urteil vom 1. März 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Volketswil (Zahlungsbefehl vom 16. März 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst Zins zu 3 % seit 10. März 2021, Fr. 0.60 aufgelaufene Zinsen bis 9. März 2021, die Betreibungskosten sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 8 S. 2; Urk. 11 S. 5 = Urk. 15 S. 5).
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. April 2022 innert der Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 12) "Rekurs/Einsprache", mit der er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangt (Urk. 14). Diese Eingabe ist, da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) als Rechtsmittel weder den Rekurs noch die Einsprache kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der korrekten vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 15 S. 5, Dispositiv Ziffer 6) als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. April 2022 innert der Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 12) "Rekurs/Einsprache", mit der er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangt (Urk. 14). Diese Eingabe ist, da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) als Rechtsmittel weder den Rekurs noch die Einsprache kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der korrekten vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 15 S. 5, Dispositiv Ziffer 6) als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Bussenverfügung vom 13. Oktober 2020 betreffend direkte Bundessteuer 2019. Gegen diese Verfügung sei kein Rechtsmittel erhoben worden, weshalb sie rechtskräftig und vollstreckbar sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 15 S. 3). Da der Gesuchsgegner auf eine Stellungnahme verzichtet und keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs.1 SchKG vorgebracht habe, sei dem Gesuchsteller im vollen Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 4).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. So macht er einzig geltend, dass aus dem Entscheid nicht hervorgehe, wofür die Busse von Fr. 100.– erhoben worden sei und auf welche Art und Weise diese ihm zugestellt worden sei (Urk. 14). Mit diesen Ausführungen geht der Gesuchsgegner nicht einmal ansatzweise auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz ein. Er ist an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass es auch nicht dem Rechtsöffnungsrichter obliegen würde, einen rechtskräftigen Entscheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a). Nach dem Gesagten kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild versandt am: ya