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Entscheid

RT220073

Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

26. April 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220073-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 26. April 2022 i...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220073-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss vom 26. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt des Bezirks Hinwil,

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. März 2022 (EB220111-I)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 17. März 2022 (Urk. 6/1) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung für total Fr. 156.30 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 4. März 2022). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. März 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– an (Urk. 6/3 S. 3 = Urk. 2 S. 3).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. April 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 6/4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 23. März 2022 sei wegen fehlender Legitimation aufzuheben (Urk. 1 S. 1 ff., insb. S. 11 ff.).

1.3

Die Eingabe des Gesuchsgegners enthält entgegen den Vorgaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine eigenhändige Unterschrift. Aufgrund des Verfahrensausgangs wird jedoch aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO abgesehen.

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-4). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. Andernfalls hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. Andernfalls hat sie kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

2.2 Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2022 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines

Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Dem Gesuchsgegner erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 156.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

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