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Entscheid

RT220075

Rechtsöffnung

26. April 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. April 2022 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220075-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 26. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 1,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. März 2022 (EB220193-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 22. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 22. November 2021) – für Staats- und Gemeindesteuern 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'287.10 nebst 4.5 % Zins seit 20. November 2021, Fr. 17.30 und Fr. 28.75; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12; dem Gesuchsgegner zugestellt am 29. März 2022, Urk. 8b).

b) Mit Eingabe vom 31. März 2022 wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz und führte darin (u.a.) aus, aufgrund "fehlenden Rechtsgrundlagen wird das intransparente und einseitige Rechtsgeschäft mit fremden Personenobligationen (Wertpapiere) ohne Entehrung, Einsprache und Einlassung, nunc pro tunc zurückgewiesen" (Urk. 9 = Urk. 11). In der Folge leitete die Vorinstanz diese Eingabe des Gesuchsgegners zusammen mit den Akten an die erkennende Kammer weiter. Da der Gesuchsgegner in seiner Eingabe zwar sein Nichteinverständnis mit dem obgenannten Urteil zum Ausdruck gebracht, diese jedoch nicht als Rechtsmittel bezeichnet und auch nicht beim Obergericht eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 7. April 2022 Gelegenheit zur Klarstellung gegeben, unter der Ankündigung, dass bei Säumnis ein Beschwerdeverfahren eröffnet werde (Urk. 13). Am 13. April 2022 (Postaufgabe) teilte der Gesuchsgegner mit: "Zurückweisung ohne Entehrung da weder zeichnungsberechtigt noch verfügungsberechtig" (Urk. 14). Nachdem damit der Gesuchsgegner nicht auf ein Beschwerdeverfahren verzichtete, war ein solches zu eröffnen. Der Eingabe vom 31. März 2022 lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 11):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller sei abzuweisen.

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht ohne Bezug zu konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht ohne Bezug zu konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 8. Juli 2021 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 9. August 2021 stützen. Diese würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Der Gesuchsgegner habe keine der Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 2 f.).

c) Die Beschwerde des Gesuchsgegners lässt sich – soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist – im Kern auf die Vorbringen zusammenfassen, dass einerseits die Legitimation der staatlichen Behörden und Gerichte sowie andererseits auch die Forderung in Frage zu stellen bzw. zurückzuweisen sei. Ein Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt jedoch völlig. Damit enthält die Beschwerde des Gesuchsgegners keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen und es bleibt bei diesen.

d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'287.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'287.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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