RT220076
Rechtsöffnung
7. November 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220076-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss und Urteil vom 7. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2022 (EB220407-L)
Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 23. März 2022 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Begehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei der erhobene Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. 1 vom 21.2.2022 des Betreibungsamts Zürich 5 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzte Forderung von Netto CHF 10'329.70.
2.
Es sei der erhobene Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. 1 vom 21.2.2022 des Betreibungsamts Zürich 5 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzte Forderung von Netto CHF 16'994.05.
3.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin die vorgeschossenen Betreibungskosten von Fr. 112.40 zu erstatten.
4.
Es sei der Gesuchstellerin für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Mit Urteil vom 28. März 2022 wies das erstinstanzliche Gericht das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 100.–. Zudem wies sie das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 4 = Urk. 7). Die Gesuchstellerin nahm dieses Urteil am 7. April 2022 persönlich in Empfang (Urk. 5a).
b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. April 2022 Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 6 S. 2):
" 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil EB220407-L-U vom 28. März 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, aufzuheben. Es sei Dispositiv Ziff. 1 abzuändern, dass der erhobene Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. 1 vom
" 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil EB220407-L-U vom 28. März 2022 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, aufzuheben. Es sei Dispositiv Ziff. 1 abzuändern, dass der erhobene Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. 1 vom
21.2.2022 des Betreibungsamts Zürich 5 beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Netto CHF 10'329.70 erteilt wird.
2. Es sei des Weiteren der erhobene Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. 1 vom 21.2.2022 des Betreibungsamts Zürich 5 zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzte Forderung von Netto CHF 16'994.05.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die vorgeschossenen Betreibungskosten von Fr. 112.40 zu erstatten.
4. Es sei die Entscheidgebühr von Fr. 100.– der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Kanton Zürich, aufzuerlegen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 begründete die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9, Urk. 10/1-2).
Die Gesuchstellerin schickte der erkennenden Kammer sodann zur Kenntnisnahme eine Kopie ihres an das Obergericht des Kantons Zürich, Finanzen und Controlling, gerichteten Schreibens vom 13. Mai 2022 betreffend das Inkasso der von der Vorinstanz festgelegten Entscheidgebühr (Urk. 11).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-5b).
Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Die Gesuchstellerin stellt im Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil EB220407-L/U des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2022 aufzuheben (Urk. 6 S. 2 Antrag 1 Satz 1). Die Gesuchstellerin hat demnach auch die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 2) angefochten. Da sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit der das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffenden Erwägung 7 des angefochtenen Urteils (Urk. 7 S. 5 f.) hingegen nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 6), ist diesbezüglich auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil unter anderem, die Gesuchstellerin habe weder für die von ihr geltend gemachten Taggelder vom 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 noch für diejenigen vom 19. November
2020 bis 28. Februar 2021 taugliche Rechtsöffnungstitel vorgelegt, weshalb ihr Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 7 S. 3 ff. E. 3 ff.).
Die Gesuchstellerin bringt im Beschwerdeverfahren dazu vor, unstrittig habe die Mitteilung vom 17. Juni 2021 und das Schreiben vom 23. Juni 2021 für berufliche Eingliederungsmassnahmen den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 benannt. Dieser Zeitraum befinde sich nach dem in Dispositivziffer 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, III. Kammer, vom 27. September 2021 (Geschäfts-Nummer: IV.2020.00721) genannten Datum vom 19. Oktober 2020. Ab diesem Datum sei ein Taggeld in der Höhe von Fr. 178.– geschuldet. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei unstrittig rechtskräftig. Das Urteil sei sowohl für sie als auch für die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) verbindlich. Der Wortlaut des Dispositivs sei eindeutig und benenne als Beginn des Taggeldanspruchs den 19. Oktober 2020 (auf unbestimmte Zeit). Wäre das Sozialversicherungsgericht tatsächlich davon ausgegangen – so die Gesuchstellerin –, dass ihr Taggelder nur für den Zeitraum vom 19. Oktober bis 18. November 2021 (recte: 2020) zugesprochen werden sollten, dann hätte dies das Sozialversicherungsgericht so auch im Dispositiv ausgesprochen. Für eine Auslegung des Dispositivs bestehe kein Raum, da der Wortlaut klar und eindeutig sei. Der Entscheidwille im Dispositiv sei unzweideutig und klar formuliert. Mithin sei gemäss Dispositivziffer 1 ab dem 19. Oktober 2020 ein Taggeld in Höhe von Fr. 178.– geschuldet. Daran sei nichts zu rütteln und insbesondere könne der Rechtsöffnungsrichter inhaltlich nicht auf den Rechtsöffnungstitel zurückkommen und diesen inhaltlich einer Kontrolle unterziehen (unter Hinweis auf BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; Urk. 6 S. 3 ff.).
b) Die III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich erkannte in Dispositivziffer 1 des Urteils vom 27. September 2021, dass für die Zeit ab dem 19. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.– bestehe (Urk. 3/4 S. 10). Dieses Dispositiv beruht auf den Erwägungen der III. Kammer im genannten Urteil. In der Sachverhaltsschilderung führte diese aus, mit Verfügung vom 17. September 2020 habe die IV-Stelle eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittageldern abgewiesen. Mit Verfügung vom 18. September 2020 sei eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 19. Oktober bis 18. November 2020 erfolgt. Mit Verfügung vom 30. September 2020 habe die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 75'288.– auf Fr. 165.60 festgelegt (Urk. 3/4 S. 2 E. 1.2). Am 16. Oktober 2020 habe die Gesuchstellerin gegen die Verfügungen vom 17. und 30. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben. Sie habe im Wesentlichen die Zusprache von Wartezeitgeldern und die Festsetzung eines höheren Taggelds ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 86'196.– (12 x Fr. 7'183.–) beantragt. Mit Verfügung vom 25. November 2020 sei die Verfügung vom 30. September 2020 durch die IV-Stelle "ersetzt" und ein tieferes Taggeld basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 67'630.60 festgelegt worden. Am 21. Dezember 2020 habe die Gesuchstellerin ein Schreiben zu den Akten gereicht, womit sie die Anfechtung der "Ersatzverfügung" vom 25. November 2020 mitgeteilt und im Wesentlichen an der Beschwerde festgehalten habe (Urk. 3/4 S. 2 f. E. 2). In der Folge erwog die III. Kammer des Sozialversicherungsgerichts, nicht umstritten sei im vorliegenden Verfahren die Anordnung der Potenzialabklärung als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld in der Zeitspanne vom 19. Oktober bis 18. November 2020. Strittig und zu prüfen sei hingegen die Höhe des auszurichtenden Taggeldes und der Anspruch auf ein Wartetaggeld vor der genannten Periode (Urk. 3/4 S. 5 E. 2.3). Da das Sozialversicherungsgericht in seinen Erwägungen somit davon ausging, dass einzig Taggelder für die Zeitspanne vom 19. Oktober 2020 bis 18. November 2020 strittig waren, hatte es in Dispositivziffer 1 des Urteils vom 27. September 2021 diese Periode nicht mehr explizit aufzuführen. Es ist davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht im Dispositiv den 19. Oktober 2020 einzig aus dem Grund ausdrücklich anführte, da es die Beschwerde der Gesuchstellerin betreffend den Anspruch auf ein Wartetaggeld für die Zeit vor dem 19. Oktober 2020 abwies (vgl. Urk. 3/4 S. 5 E. 2.3 i.V.m. S. 10 E. 4.5 und E. 5).
c) Ergänzend auszuführen bleibt, dass aus der von der Gesuchstellerin erstinstanzlich eingereichten Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 2021, welche die Verfügung vom 18. März 2021 ersetzte, hervorgeht, dass das IV-Taggeld
von Fr. 178.40 pro Tag lediglich die Periode vom 19. Oktober 2020 bis 18. November 2020 betrifft. Aus der Verfügung ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle den Anspruch für ein IV-Taggeld geprüft habe. Die Voraussetzungen seien während der Eingliederungsmassnahme vom 19. Oktober 2020 bis 18. November 2020 erfüllt (Urk. 3/7 S. 1). Unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" führte die IV-Stelle sodann aus, dass ihre Verfügung vom 30. November 2021 das SVG-Urteil vom 27. September 2021 umsetze (Urk. 3/7 S. 2).
Ferner reichte die Gesuchstellerin erstinstanzlich die Eingangsanzeige des Bundesgerichts zur von der Gesuchstellerin erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, III. Kammer, vom 27. September 2021 (IV.2020.00721) ein (Urk. 3/14). Daraus geht hervor, dass beim Bundesgericht ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer 9C_633/2021 eröffnet wurde. Konsultiert man auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesgerichts unter der Rubrik "Rechtsprechung" "Weitere Urteile ab 2000" dieses Verfahren, so ergibt sich, dass das Bundesgericht in Erwägung 2 des dort publizierten Urteils vom 7. Februar 2022 ausgeführt hat, letztinstanzlich sei der Anspruch der Gesuchstellerin auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 178.– pro Tag für die Zeit vom 19. Oktober bis 18. November 2020 unbestritten geblieben. Streitig und zu prüfen sei demgegenüber, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt habe, als es einen Anspruch auf ein Wartetaggeld in der Zeit vom 26. März 2019 bis zum 18. Oktober 2020 verneint habe.
d) Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus (Urk. 7 S. 4 f. E. 3.4 und E. 4.3), dass der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, III. Kammer, vom 27. September 2021 aufgeführte Zeitraum 19. Oktober 2020 bis 18. November 2020 (Urk. 3/4 S. 10 Dispositivziffer 1 i.V.m. S. 5 E. 2.3) nicht Gegenstand der Rechtsbegehren 1 und 2 der Gesuchstellerin sei. Die Vorinstanz wies demnach korrekterweise mangels tauglichem Rechtsöffnungstitel, auf dem die ersuchten Forderungen beruhen, das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 7 S. 5 E. 5). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, Beschwerdeantworten der Gesuchsgegnerin und des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Gesuchstellerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6 S. 2 Antrag 5; siehe auch Urk. 9).
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch wie vorstehend aufgezeigt von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Gesuchsgegnerin und dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Das Gesuch des Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Urk. 6 sowie von Kopien der Urk. 9, 10/1-2 und 11, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der Urk. 6, 9, 10/1-2 und 11, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'323.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am:
st