RT220079
Rechtsöffnung
24. August 2022Deutsch13 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220079-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 24. August 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220079-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 24. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. April 2022 (EB220102-K)
Erwägungen:
1.1
Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 16. März 2022 vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihm definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2022; Urk. 2/2) für Fr. 1'785.00 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 S. 1, vgl. auch Urk. 11 S. 2). Innert der ihm mit Verfügung vom 18. März 2022 angesetzten Frist (Urk. 3 f.) nahm der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. März 2022 Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 5). Dazu äusserte sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. April 2022 (Urk. 7). Mit Urteil vom 20. April 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der oben genannten Betreibung ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 200.00 dem Gesuchsteller und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 8 = Urk. 11 S. 5 f.).
1.2
Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. April 2022 (Datum des Poststempels 25. April 2022 und eingegangen am 26. April 2022) innert Frist (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG; Urk. 9) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es das Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 10).
2.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Das umfassende Novenverbot entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG auf eine Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Dezember 2020, in welcher der damalige Beklagte und heutige Gesuchsgegner verpflichtet wurde, dem damaligen Kläger und heutigen Gesuchsteller den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'575.00 zu erstatten. Im Weiteren stütze er sich auf einen im Rahmen desselben Prozesses abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Gesuchsgegner unter anderem verpflichtete, dem Gesuchsteller Fr. 210.00 an die Kosten des Friedensrichterverfahrens zu bezahlen (Urk. 2/1 S. 4). Die Verfügung vom 17. Dezember 2020 sei in Rechtskraft erwachsen (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und dem gerichtlichen Vergleich komme die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zu (Art. 241 Abs. 2 ZPO), womit ohne Weiteres ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 11, S. 2 f., Erw. 1.1 f.). Die geforderten Beträge von Fr. 1'575.00 (hälftiger Ersatz Kostenvorschuss) und Fr. 210.00 (hälftiger Anteil Kosten des Verfahrens vor dem Friedensrichteramt) stimmten mit den Verpflichtungen des Gesuchsgegners gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2020 überein und diese seien damit ausgewiesen, wobei die in Betreibung gesetzte Forderung am 14. Februar 2022 (Datum Zahlungsbefehl) auch fällig gewesen sei (Urk. 11, S. 3 f., Erw. 2.1 ff.). Gegen die Erteilung der Rechtsöffnung bringe der Gesuchsgegner unter anderem vor, ihm stehe gegen den Gesuchsgegner (recte: Gesuchsteller) aus dem streitgegenständlichen Vergleich eine offene Forderung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zu (Urk. 5). Die Vorinstanz erblickte darin eine sinngemässe Einrede der Tilgung durch Verrechnung und erwog hierzu, diese dürfe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur berücksichtigt werden, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht werde, wobei bei einer Verrechnung mit einer Gegenforderung diese ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein müsse (Urk. 11, S. 4, Erw. 3.1 m.H.). Gemäss dem im Recht liegenden Vergleich habe sich der Gesuchsteller verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 10'000.00 bis am 18. Dezember 2020 und weitere Fr. 10'000.00 bis am 31. März 2022 zu bezahlen (Urk. 2/1, S. 3, Ziff. 3 lit. a des Vergleichs). Die zweite Zahlung von Fr. 10'000.00 sei gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners gegenwärtig noch offen (Urk. 5). Da der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides habe (Art. 241 Abs. 2 ZPO), stelle dieser einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Die Anforderungen an den Nachweis der Verrechnungsforderung seien folglich erfüllt (Urk. 11, S. 4, Erw. 3.2). Der Gesuchsteller wende ein, der Gesuchsgegner sei seinen Verpflich-tungen aus dem Vergleich nicht nachgekommen, weshalb er die Zahlung von Fr. 10'000.00 nicht schulde (Urk. 7). Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, es treffe zwar zu, dass im Vergleich festgehalten werde, der Kläger (bzw. der Gesuchsteller) sei berechtigt, nach Ansetzung einer nachträglichen Erfüllungsfrist die geleistete Zahlung zurückzufordern (Urk. 2/1, S. 3, Ziff. 3 lit. b des Vergleichs). Bei dieser Regelung handle es sich indes um eine Resolutivbedingung. Der Beweis des Eintritts dieser Bedingung obliege dabei dem Gesuchsteller (Urk. 11, S. 4, Erw. 3.3 m.H.). Der Gesuchsgegner (recte: Gesuchsteller) unterlasse es jedoch bereits, zu behaupten und zu belegen, dass er dem Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) eine Nachfrist zur Erfüllung angesetzt habe. Im Übrigen begnüge er sich mit der pauschalen Behauptung, der Gesuchsgegner sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, ohne darzulegen, welche Pflichten konkret verletzt worden seien. Ebenso wenig reiche er irgendwelche Urkunden ein, die eine Pflichtverletzung des Gesuchsgegners belegen würden. Damit vermöge der Gesuchsteller den Eintritt der Resolutivbedingung nicht zu beweisen. Die vom Gesuchsgegner ins Feld geführte Verrechnungsforderung bestehe folglich (Urk. 11, S. 5, Erw. 3.3). Zusammenfassend gelinge es dem Gesuchsgegner, eine Tilgung durch Verrechnung zu belegen. Demzufolge sei das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen (Urk. 11, S. 5, Erw. 4).
5. In seiner Beschwerde vom 24. April 2022 macht der Gesuchsteller geltend, der Gesuchsgegner habe bis heute unter anderem folgenden essentiellen Punkt des Kaufvertrages nicht erfüllt: Die Anmeldung bei der Bank und die damit verbundene Installation eines Kreditrechners. Ohne die Zusammenarbeit mit einer Bank sei der Kaufgegenstand wertlos. Wie es scheine, habe der Gesuchsgegner weder die notwendigen Kontakte noch den erforderlichen Einfluss bei der Bank und sei somit gar nicht in der Lage, diesen Punkt des Kaufvertrages zu erfüllen. Folglich hätten auch keine Schulungen etc. stattfinden können, welche ebenfalls Vertragsgegenstand seien. Aufgrund dessen bestreite er, den Restbetrag schuldig zu sein. Vielmehr habe er bereits Fr. 30'000.00 zuzüglich laufender Kosten aufgewendet, ohne einen Gegenwert zu erhalten. Aufgrund dessen sei eine Verrechnung mit dem Restbetrag abzulehnen und die Kosten seien dem Gesuchsgegner zu belasten (Urk. 10).
6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Gesuchstellers in der Beschwerde sinngemäss ausschliesslich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Resolutivbedingung gemäss Ziff. 3 lit. b des Vergleichs vom 9. Dezember 2020 (Urk. 2/1 S. 3) beziehen (Urk. 11, S. 4 f., Erw. 3.3). Im Übrigen werden die Erwägungen der Vorinstanz nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die vorliegend relevanten Bestimmungen im Vergleich vom 9. Dezember 2020 lauten wie folgt (Urk. 2/1 S. 3):
"3. Die Parteien ändern § 2 des Kaufvertrags vom 12. November 2019 hinsichtlich des Zahlungstermins der noch ausstehenden Fr. 20'000.– wie folgt ab:
a) Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten vom ausstehenden Betrag von total Fr. 20'000.– den Betrag von Fr. 10'000.– bis spätestens am 18. Dezember 2020 zu bezahlen. Den dannzumal noch ausstehenden Betrag von Fr. 10'000.– wird der Kläger spätestens per 31. März 2022 bezahlen.
b) Sollte sich der Beklagte nicht an die in Ziffer 1. aufgeführten Pflichten halten, ist der Kläger berechtigt, nach Ansetzung einer nachträglichen Erfüllungsfrist von 10 Tagen die bezahlten Fr. 10'000.– wieder zurückzufordern."
6.2. Der Gesuchsteller beharrt im Beschwerdeverfahren auf seinem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach der Gesuchsgegner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weshalb er – der Gesuchsteller – den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht schulde (Urk. 10). Damit räumt der Gesuchsteller sinngemäss ein, den gemäss Ziff. 3 lit. a des Vergleich bis spätestens 31. März 2022 zahlbaren Betrag von Fr. 10'000.00 (Urk. 2/1 S. 3) nicht geleistet zu haben, macht aber zugleich geltend, zufolge Nichterfüllung der Pflichten des Gesuchsgegners gemäss Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. b des Vergleichs dazu nicht verpflichtet zu sein.
6.3. Die Verpflichtung des Gesuchstellers, dem Gesuchsgegner gemäss Ziff. 3 lit. a des Vergleichs bis spätestens 31. März 2022 (weitere) Fr. 10'000.00 zu bezahlen, ist indessen an keine Bedingung geknüpft, sondern es wurde – in Abänderung des ursprünglichen Zahlungstermins – eine Zahlungsfrist bis 31. März 2022 und damit ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart. Die in Ziff. 3 lit. b des Vergleichs enthaltene Resolutivbedingung ändert daran nichts, wird darin doch festgelegt, dass der Betrag zurückgefordert werden kann, sollte der Gesuchsgegner seinen Verpflichtungen gemäss Ziff. 1 des Vergleichs nicht nachgekommen sein. Die Rückforderbarkeit setzt aber voraus, dass die Zahlung vom Gesuchsteller bereits geleistet wurde, was unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Der Einwand des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner sei seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, erweist sich unter diesen Umständen von Vornherein als irrelevant. Nicht zu beanstanden ist demzufolge, dass die Vorinstanz den Bestand der Verrechnungsforderung gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich im Ergebnis bejahte und das Rechtsöffnungsbegehren abwies (Urk. 11, S. 5, Erw. 3.3 a.E. und Erw. 4).
6.4. Selbst wenn die Frage der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflich-tungen durch den Gesuchsgegner im Rechtsöffnungsverfahren aber von Relevanz wäre, würde dies am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts ändern.
Nachdem die Vorinstanz erwogen hatte, die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Gesuchsgegners werde vom Gesuchsteller pauschal und ohne weitere Details behauptet (Urk. 11, S. 5, Erw. 3.3), macht der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren neu Einzelheiten zu der von ihm geltend gemachten Nichterfüllung geltend (Urk. 10). Bei diesen vor Vorinstanz nicht vorgebrachten Ausführungen (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 7) handelt es sich durchwegs um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 326 Abs.1 ZPO, die im Beschwerdeverfahren unzulässig und daher nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend unter Erw. 3.2). Auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller weder behaupte noch belege, dass er dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur Erfüllung angesetzt habe (Urk. 11, S. 5, Erw. 3.3), geht der Gesuchsteller sodann mit keinem Wort ein, sondern er reicht in dieser Hinsicht kommentarlos zwei Schreiben seiner ehemaligen Rechtsvertretung an den Gesuchsgegner vom 15. November und vom 3. Dezember 2021 mit entsprechenden Nachfristansetzungen ein (Urk. 13/1 und Urk. 13/2). Diese Schreiben wurden vor Vorinstanz nicht eingereicht und sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Schliesslich äussert sich der Gesuchsteller nicht zur zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung, keine Urkunden eingereicht zu haben, die eine Pflichtverletzung des Gesuchsgegners belegen würden (Urk. 11, S. 5, Erw. 3.3). Das Beschwerdeverfahren stellt weder eine Fortsetzung noch Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und dient nicht dazu, das vor Vorinstanz Verpasste nachzuholen, sondern der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids aufgrund von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. dazu vorstehend unter Erw. 3.1). Den vorliegend relevanten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 11, S. 4 f., Erw. 3.3) stellt der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren lediglich seine unbelegte, aber ohnehin irrelevante Behauptung entgegen, der Gesuchsgegner sei seinen vertraglichen Verpflichtungen gemäss Vergleich vom 9. Dezember 2020 nicht nachgekommen. Damit genügt er seiner Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht. Nicht zu beanstanden ist demzufolge die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller den Eintritt der Resolutivbedingung nicht zu beweisen vermöge, dass folglich die Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners bestehe und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 11, S. 5, Erw. 3.3 und Erw. 4).
6.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Demzufolge bleibt es auch bei der von der Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an den Gesuchsteller (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'785.00 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Antrags und zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Doppeln der Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1 - 2.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'785.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. H. Lampel
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