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Entscheid

RT220094

Rechtsöffnung

17. August 2022Deutsch18 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220094-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220094-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss und Urteil vom 17. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. März 2022 (EB210421-I)

Erwägungen:

1.

a) Mit zunächst ohne Begründung eröffneten (Urk. 15), hernach begründetem Urteil vom 17. März 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2020) gestützt auf die Verfügung der Gesuchstellerin vom 26. September 2016, den hierauf ergangenen Einspracheentscheid der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2018 und das diesbezügliche Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2020 für ausstehende Krankenkassenprämien betreffend die Monate November und Dezember 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 787.–, für Fr. 140.– Umtriebsund Mahnspesen, Fr. 53.30 Kosten Betreibung Nr. 2 und für Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 19 S. 6 f. = Urk. 22 S. 6 f.).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 14. Mai 2022 innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 1 ff.):

"A1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mittels Eingabe dat. 11. April 2022 dahingehend orientiert hat, dass der Beschwerdeführer schwer erkrankt ist und seit Ende März 2022 entweder stationär oder ambulant im Kantonsspital Zürich (Notfallstationen) verbringen musste. Es sei weiterhin festzustellen, dass trotz umfassenden Untersuchungen keine Ursache für die schweren Erkrankungen auszumachen waren. Es bleibt also gemäss den Aussagen verschiedener Ärzte, dass die schwere Erkrankung durch Stress, wie in den Eingaben bewiesen, verursacht wurde. […] Es sei somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Unterstützung der Folgeinstanzen, unter Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Diskriminierung Arbeitsverweigerung, etc. das Ziel der Eliminierung des Beschwerdeführers im Auftrage von überführten Straftätern beinahe erreicht hat. A2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz der schweren Erkrankung die Frist zur Eingabe der Beschwerde mit der heutigen Eingabe eingehalten hat. A3. Die ausführlichen Eingaben des Beschwerdeführers sind samt den Beweisen beizuziehen und als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde zu betrachten. A4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz unter gröbster Diskriminierung des Beschwerdeführers nicht einmal auf die bewiesenen Tatsachen in den Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen ist. A5. Dem Beschwerdeführer sei rechtliches Gehör (auch mündlich) zu gewähren und es sei festzustellen, dass durch die Missachtung der Eingabe durch die Vorinstanzen das rechtliche Gehör NIE gewährt wurde.

A6. Dem Beschwerdeführer sei ein kostenloses Verfahren zu gewähren. A7. Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. A8. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanzen, die in den Verfahren bewiesenen Straftaten, ausgeführt durch die Beschwerdegegnerin und ihre Auftraggeber unter Missachtung von § 167 GOG nicht zur Anzeige gebracht haben. Es sei somit festzustellen, dass jene Instanzen die Straftaten deckten und somit, anstelle eines unabhängigen Gerichtes selbst als Straftäter gehandelt haben. A9 Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag die von der Beschwerdegegnerin unterschlagenen Akten (Teilweise Patientenakten, welche dem Beschwerdeführer gehören, jedoch im Besitze der Beschwerdegegnerin sind) sicherzustellen, resp. zu erheben A9.1 Erhebung der Akten gemäss BGE 96 V 95 S. 95 u. A. Nennung der Unbekannten, welche angeblich das Urteil BGZ 14.10.05 ausser Kraft setzen können A9.2 Erklärung, weshalb ZGB Art. 8 Gegenbeweis nicht zulässig sein soll. A9.3 Die Beschwerdegegnerin Art. 8 DSG nicht einhalten muss A9.4 Weshalb die Beschwerdegegnerin einen Vertrag zu Lasten des Beschwerdeführers nicht erfüllen muss Etc. und anschliessend neu zu beurteilen. A10 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin welche selbst gesetzlich vorgeschriebene Auskünfte (Art. 8 DSG) nicht erteilt und damit die Verfahren böswillig verursacht. A11 Rückweisung an die Vorinstanz, welche (als Partei?) Akten mutwillig nicht erhebt und diese Verweigerung der Beschwerdegegnerin noch als rechtlich zulässig, resp. als nicht prozesswidrig duldet. (Siehe Ziff. 1.4. der Erwägungen wo das Gericht die Verweigerung der Vernehmung der Beschwerdegegnerin unkommentiert als Tatsache hinnimmt, statt wie das der Wirklichkeit entspricht, als Prozessbetrug rügt und als Verzicht resp. Rückzug der Klage klassiert.) A12 Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 1 KVG (Geltungsbereich) nur für Krankheit, Unfall und Mutterschaft zuständig ist. Somit ist weiterhin festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nicht über die angebliche Ungültigkeit eines Urteils des Bezirksgerichtes Zürich dat. 14-10.2005 befinden kann und noch weniger über die daraus folgenden Vertragsverletzungen (Nichterfüllung des Versicherungsvertrages) durch die Beschwerdegegnerin, welche dies in einer Art Selbstjustiz unter Prozessbetrug und Betrug der Folgeinstanzen macht."

2.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift sich inhaltlich konkret mit den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf andere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; zum Ganzen auch BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe für die Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners von November und Dezember 2015 am 11. April 2016 für den Ausstand von Fr. 820.40 (2 x Fr. 410.20) zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2015 sowie Umtriebs- und Mahnspesen von Fr. 140.– Betreibung gegen den Gesuchsgegner eingeleitet. Den Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners habe die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 79 SchKG mit Verfügung vom 26. September 2016 beseitigt (Urk. 22 S. 3). Die dagegen erhobene Einsprache des Gesuchsgegners sei mit Entscheid vom 28. Juni 2018 abgewiesen worden (Urk. 22 S. 3 f.). Auch die vom Gesuchsgegner hiergegen erhobene Beschwerde habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Dieses Urteil sei nicht mehr an die nächsthöhere Instanz weitergezogen worden. Der Rechtsvorschlag sei damit rechtskonform beseitigt worden. An diesem im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehenden Vorgehen ändere nichts, dass die Gesuchstellerin diese Betreibung nicht weiter verfolgt habe. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt, sie sei gestundet worden oder sie sei verjährt. Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner vorgebrachten etlichen weiter zurückliegenden Vorgänge sei nicht ersichtlich, dass diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten Forderungen stehen würden. Dies gelte insbesondere bezüglich der im Jahr 2005 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Urk. 22 S. 4). Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2020 sei in Rechtskraft erwachsen und zahlreiche Vorbringen des Gesuchsgegners seien bereits dort bzw. von der Vorinstanz geprüft und verworfen worden. Eine Neubeurteilung dieser Fragen sei im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht zulässig. Weder im vorgenannten noch in anderem Zusammenhang seien Gründe ersichtlich, die zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels führen würden. Dementsprechend sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 787.–, Fr. 140.– Umtriebs- und Mahnspesen und Fr. 53.30 Kosten der Betreibung Nr. 2 zu erteilen und im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen (Urk. 22 S. 5).

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe für die Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners von November und Dezember 2015 am 11. April 2016 für den Ausstand von Fr. 820.40 (2 x Fr. 410.20) zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. November 2015 sowie Umtriebs- und Mahnspesen von Fr. 140.– Betreibung gegen den Gesuchsgegner eingeleitet. Den Rechtsvorschlag des Gesuchsgegners habe die Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 79 SchKG mit Verfügung vom 26. September 2016 beseitigt (Urk. 22 S. 3). Die dagegen erhobene Einsprache des Gesuchsgegners sei mit Entscheid vom 28. Juni 2018 abgewiesen worden (Urk. 22 S. 3 f.). Auch die vom Gesuchsgegner hiergegen erhobene Beschwerde habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Dieses Urteil sei nicht mehr an die nächsthöhere Instanz weitergezogen worden. Der Rechtsvorschlag sei damit rechtskonform beseitigt worden. An diesem im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehenden Vorgehen ändere nichts, dass die Gesuchstellerin diese Betreibung nicht weiter verfolgt habe. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt, sie sei gestundet worden oder sie sei verjährt. Hinsichtlich der vom Gesuchsgegner vorgebrachten etlichen weiter zurückliegenden Vorgänge sei nicht ersichtlich, dass diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten Forderungen stehen würden. Dies gelte insbesondere bezüglich der im Jahr 2005 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Urk. 22 S. 4). Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2020 sei in Rechtskraft erwachsen und zahlreiche Vorbringen des Gesuchsgegners seien bereits dort bzw. von der Vorinstanz geprüft und verworfen worden. Eine Neubeurteilung dieser Fragen sei im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht zulässig. Weder im vorgenannten noch in anderem Zusammenhang seien Gründe ersichtlich, die zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels führen würden. Dementsprechend sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 787.–, Fr. 140.– Umtriebs- und Mahnspesen und Fr. 53.30 Kosten der Betreibung Nr. 2 zu erteilen und im Mehrbetrag sei das Begehren abzuweisen (Urk. 22 S. 5).

4. a) Die Beschwerde des Gesuchsgegners ging innert Frist ein (vgl. Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a und Art. 142 f. ZPO; Urk. 20 und an Urk. 21 angehefteter Briefumschlag). Weitergehende Ausführungen zum Antrag 2 des Gesuchsgegners erübrigen sich damit (Urk. 21 S. 2).

b) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 17. März 2022 (Urk. 22 S. 6). Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen die Feststellung, dass Stress seine schwere Erkrankung verursacht habe (Antrag 1, Urk. 21 S. 1 f.) und dass die Gesuchstellerin unter Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Diskriminierung und Arbeitsverweigerung seine Eliminierung beinahe erreicht habe (Antrag 1, Urk. 21 S. 2), die Edition der Patientenakten (Antrag 9, Urk. 21 S. 2), die Feststellung der Zuständigkeit der Gesuchstellerin gemäss Art. 1 KVG (Antrag 12, Urk. 21 S. 3) und eine (seit drei Jahren überfällige) Auskunft nach Art. 8 DSG (Urk. 21 S. 6, 7 und 8) anstrebt, ist darauf mangels Zuständigkeit der erkennenden Kammer nicht einzutreten.

c) Weiter ist anhand der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, was der Gesuchsgegner mit seinem Antrag, es sei festzustellen, dass er mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 (recte: 11. März 2022; Poststempel vom 11. April 2022; Urk. 17) die Vorinstanz dahingehend orientiert habe, dass er schwer erkrankt und seit März 2022 entweder stationär oder ambulant im Kantonsspital Zürich (Notfallstationen) gewesen sei, zu seinen Gunsten erreichen will (Antrag 1, Urk. 21 S. 1).

Jedenfalls lässt sich dieser Eingabe ein Gesuch um Begründung des vorinstanzlichen Urteils vom 17. März 2022 entnehmen (Urk. 17 S. 1). Diesem ist die Vorinstanz nachgekommen (Urk. 19).

d) Der Gesuchsgegner fordert sodann den Beizug seiner ausführlichen Eingaben samt Beweisen, die als integrierender Bestandteil der Beschwerde zu betrachten seien (vgl. Antrag 3, Urk. 21 S. 2), ohne indes genau zu substantiieren, um welche Eingaben es sich dabei handelt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Wie bereits dargelegt, hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, weshalb der blosse und pauschale Verweis auf andere Rechtsschriften und Beweismittel nicht ausreicht (vgl. Erw. 2). Darüber hinaus sind Urkunden und Belege zwar Beweismittel, vermögen aber rechtsgenügende Parteibehauptungen nicht zu ersetzen. Entsprechend können Sachdarstellungen in den Beilagen, ebenso wie die früheren Rechtsschriften, nicht als integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift gelten oder erklärt werden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

e) Des Weiteren macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde zur Hauptsache geltend, der Rechtsöffnungstitel sei aus verschiedenen Gründen – u.a. fehlende Zuständigkeit der Gesuchstellerin, durch nicht zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnete Verfügungen der Gesuchstellerin – ungültig (Urk. 21 S. 4 ff.). Diesbezüglich legte die Vorinstanz korrekt dar, dass das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren sei und in diesem Verfahren nicht (mehr) geprüft werden könne, ob eine Forderung begründet sei oder nicht (Urk. 22 S. 5). Diese Prüfung erfolgte bereits im Verfahren, welches zum (Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens bildenden) Entscheid führte. Entsprechend darf das Rechtsöffnungsgericht die Forderung nicht mehr (noch einmal) prüfen. Aufgrund dessen durfte die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen. Darüber hinaus führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Gesuchstellerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts befugt sei, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Die Verwaltungsbehörde fälle in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handle gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gelte im Beschwerdefall für die Gerichte (vgl. Urk. 22 S. 3 m.w.H.). Fehl geht daher der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang, wenn er die Gesuchstellerin und die Vorinstanz für ihr Vorgehen des Amtsmissbrauchs bezichtigt (Urk. 21 S. 8).

f) Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, worauf der Antrag des Gesuchsgegners, ihm sei auch mündlich das rechtliche Gehör zu gewähren (Antrag 5, Urk. 21 S. 2), hinausliefe, besteht keine Veranlassung. Das Beschwerdeverfahren setzt nicht das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren fort, sondern beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen (siehe Erw. 2). Nach Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten entscheiden. Es sprechen vorliegend keine besonderen Umstände dafür, von der Regel des Aktenprozesses im Beschwerdeverfahren abzuweichen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 327 N 5). Im Übrigen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Verfahren betreffend die definitive Rechtsöffnung (BGE 141 I 97 E. 5.2).

Ausserdem moniert der Gesuchsgegener eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2 BV; Antrag 4, Urk. 21 S. 2 und 8). Er übersieht dabei, dass das Gericht sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Parteistandpunkten und Beweismitteln einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Indem die Vorinstanz sich auf die wesentlichen Überlegungen im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens beschränkte und die Begründung ihres Entscheids so abfasste, dass sich der Gesuchsgegner über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die erkennende Kammer weiterziehen konnte, genügte sie ihrer Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). Sie war nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen des Gesuchsgegners in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet.

Soweit der Gesuchstellerin und dem Sozialversicherungsgericht die Missachtung der Eingaben des Gesuchsgegners vorgeworfen wird (Antrag 5, Urk. 21 S. 2 und 8), ist zunächst übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Nichtigkeit der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegenden Entscheide nicht ersichtlich ist, weshalb auf die geltend gemachte Gehörsverletzung des Gesuchsgegners nicht weiter einzugehen ist. Anzufügen bleibt, dass sich der Gesuchsgegner mit seiner Kritik nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 17. März 2022 richtet, welcher allein das Anfechtungsobjekt für das vorliegende Beschwerdeverfahren bildet. Entsprechend geht die betreffende Gehörsrüge auch aus diesem Grund an der Sache vorbei.

g) Ferner reklamiert der Gesuchsgegner eine erlittene Diskriminierung durch die Vorinstanz, da diese die behauptete Urkundenfälschung der Gesuchstellerin und den von der Gesuchstellerin angeblich begangenen Prozessbetrug im Verfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht den Strafbehörden zur Anzeige gebracht habe, obschon sie gemäss § 167 GOG hierzu verpflichtet gewesen wäre (Antrag 8; Urk. 21 S. 2, 6 und 8 f.). Darin sieht der Gesuchsgegner eine Befangenheit der Vorinstanz (Urk. 21 S. 4 und 6). Gerichte haben Strafanzeige nur bei qualifiziertem Tatverdacht einzureichen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf, 2.A. 2017, § 167 N 4). Worin konkret ein qualifizierter Tatverdacht in Bezug auf die Urkundenfälschung und den Prozessbetrug der Gesuchstellerin zu erblicken ist (Urk. 21 S. 6 und 8), legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dar. Sollte sich der Gesuchsgegner auf die aus seiner Sicht im Rechtsöffnungsverfahren der Gesuchstellerin unterlassene Auskunftserteilung nach Art. 8 DSG beziehen, ist er darauf hinzuweisen, dass diese in keinem sachlichen Zusammenhang mit der in Betreibung gesetzten Forderung steht. Eine Verpflichtung zur Anzeigeerstattung von Seiten der Vorinstanz lag aufgrund dessen nicht vor, und es kann hieraus auch keine Befangenheit abgeleitet werden (Urk. 21 S. 6). Der Gesuchsgegner erläutert zudem mit keinem Wort, weshalb er eine solche Strafanzeige nicht selber einreichen könnte oder inwieweit er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Vorinstanz dies vornehmen sollte. Entsprechend besteht auch für die angerufene Kammer kein Anlass, Strafanzeige einzureichen.

h) Schliesslich moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz hätte aufgrund der unterbliebenen Vernehmung der Gesuchstellerin zu seiner Stellungnahme vom Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ausgehen müssen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 11, Urk. 21 S. 3). Seine Rüge geht fehl. Die Vorinstanz stellte die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 25. Januar 2022 samt Beilagen (Urk. 12 und 13/1-6) der Gesuchstellerin am 11. Februar 2022 zu (Urk. 14). Diese liess sich dazu nicht vernehmen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nach einmaliger Anhörung der Parteien grundsätzlich kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen. Der gesuchstellenden Partei ist indessen die Möglichkeit zur Replik im Sinne des rechtlichen Gehörsanspruchs einzuräumen (BGE 138 III 252 E. 2.2; BGE 133 I 98 E. 2.1). Vorliegend nahm die Gesuchstellerin diese Möglichkeit nach Erhalt der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 25. Januar 2022 nicht wahr. Mit ihrer Säumnis verzichtete die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Da danach keine weiteren Verfahrensschritte vorgesehen waren, erwies sich das Verfahren als spruchreif und die Vorinstanz konnte gestützt auf die Akten entscheiden. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

i) Im Übrigen erschöpft sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift in Wiederholungen zum Einspracheentscheid der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2018 (Urk. 3/5) und zum dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Februar 2020 (Urk. 3/6) zugrundeliegenden Sachverhalt sowie pauschalen Vorwürfen gegen die Gesuchstellerin, die Vorinstanz, das Sozialversicherungsgericht und weitere Behörden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

j) Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sich Erwägungen zur vom Gesuchsgegner beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 17. März 2022 und Rückweisung an die Vorinstanz erübrigen (vgl. Antrag 9, Urk. 21 S. 2 f., 9 und 10). Entsprechend kann auch auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne, Erw. 4.b).

5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen.

b) Der Gesuchsgegner stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (Antrag 6 und 7, Urk. 21 S. 2). Er begründet dieses damit, dass er gesetzestreu, rechtsunbeholfen sowie unschuldig in die rechtswidrigen Machenschaften der Gesuchstellerin und deren "Auftrags-Straftäter" gelangt sei und er dies seit Jahren mit dem Verlust seiner Gesundheit bezahle, weshalb ihm ein kostenloses Verfahren zu gewähren sei (Urk. 21 S. 9). Das Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde – siehe vorstehende Erwägungen – abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Mangels relevanter Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 980.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo