RT220095
Rechtsöffnung
22. August 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220095-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss vom 22. August 2022 i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220095-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Beschluss vom 22. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. März 2022 (EB210497-D)
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 21. März 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 3. November 2021) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 11'540.– nebst Zins zu 5% seit dem 3. November 2021; im Mehrumfang wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 12 S. 13 = Urk. 15 S. 13).
2.
Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) am 16. Mai 2022 innert Frist (vgl. Urk. 13/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2):
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vom 21. März 2022 abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 20 und Urk. 21). Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 wurde der Beschwerde des Gesuchsgegners die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 23 Disp.Ziff. 1). Mit Verfügung vom 8. August 2022 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 24).
4.
Noch vor Ablauf der Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners mit Schreiben vom 17. August 2022 mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten und ersuchte gestützt auf Ziffer 5 der Vergleichsvereinbarung um Abschreibung des Verfahrens als durch Vergleich (Urk. 27). Gemäss Ziffer 5 der Vergleichsvereinbarung vom 14. Juli / 2. August 2022 teilt der Gesuchsgegner dem Obergericht – nach vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen gemäss Ziffern 1, 2 und 3 – mit, dass er die Beschwerde gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid zurückzieht und dass die Parteien gemeinsam um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ersuchen (Urk. 28 S. 2). Demgemäss werden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Gesuchsgegner getragen und verzichten die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 28 S. 2 Ziff. 5 a. und b.).
Der Rückzug eines Rechtsmittels ist jederzeit zulässig und beendet das Rechtsmittelverfahren.
5. Demnach ist das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO analog; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz. 633 f.). Damit werden auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 bis 4) definitiv.
5. Demnach ist das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO analog; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz. 633 f.). Damit werden auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 bis 4) definitiv.
6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen.
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'540.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 22. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
versandt am: lm