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Entscheid

RT220098

Rechtsöffnung

8. Juni 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Juni 2022 in Sachen A...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220098-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 8. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Mai 2022 (EB220121-K)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 16. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2022) – gestützt auf zwei Darlehensverträge – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 64'861.70 nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2019 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 10 = Urk. 13).

b) Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 18. Mai 2022) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Mai 2022 (EB220121-K) sei aufzuheben;

2.

Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2022) sei abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 12 S. 3) obsolet.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III

374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf zwei Darlehensverträge für Fr. 59'861.70 und Fr. 5'000.--, welche provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen würden; beide Darlehen seien am 12. Juni 2019 zur Rückzahlung fällig geworden (Urk. 13 Erw. II.1-2). Die Gesuchsgegnerin wende dagegen Tilgung durch Verrechnung ein; die Mutter der Parteien habe ihr (der Gesuchsgegnerin) eine fällige Darlehensforderung über Fr. 90'017.30 gegen die Gesuchstellerin abgetreten. Zur Begründung werde geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe über Jahre Zugriff auf das Konto der Mutter gehabt und dabei grösstenteils ohne deren Wissen Zahlungen zu eigenen Gunsten vorgenommen; dies seien keine Schenkungen gewesen. Mit diesen Vorbringen könne jedoch ein Darlehensvertrag, der durch Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen zustande komme, nicht glaubhaft gemacht werden und damit auch nicht eine Tilgung durch Verrechnung (Urk. 13 Erw. II.3-5).

c1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gesuchsantwort der Gesuchstellerin nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Diese habe sich so gar nicht zum von ihr behaupteten Vorliegen eines Darlehensvertrags äussern können (Urk. 12 S. 5 f.).

c2) Es bleibt unklar, ob die Gesuchsgegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin geltend machen will (so eher Urk. 12 S. 6 Rz. 19: "da ihr [der Gesuchstellerin] das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde"), oder eine Verletzung des eigenen rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz mit ihren Vorbringen betreffend Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen der Mutter der Parteien und der Gesuchstellerin nicht auseinandergesetzt habe. Beides hilft der Gesuchsgegnerin nicht. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin kann sich die Gesuchsgegnerin nicht berufen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin durch Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor, denn die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen betreffend den behaupteten Darlehensvertrag auseinandergesetzt (oben Erw. 3.b).

d1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann als unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend, dass die Bezüge der Gesuchstellerin vom Konto der Mutter nicht als Darlehen angesehen worden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 III 93) könne die blosse Tatsache des Empfangs einer erheblichen Summe ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrags sein. Soweit die Mutter von den Bezügen gar nichts gewusst habe, könnten diese keine Schenkungen darstellen; soweit der Mutter die Bezüge bekannt gewesen seien, habe diese stets geäussert, dass sie zurückzuzahlen seien. Die Gesuchstellerin habe daher bei ihren Bezügen jederzeit gewusst, dass diese keine Schenkungen seien. Die Mutter habe ausdrücklich bestätigt, dass die Gesuchstellerin ihr ganzes Vermögen behändigt habe, und die Gesuchsgegnerin habe Anspruch mindestens auf den Pflichtteil. Auch unter diesem Blickwinkel habe der Gesuchstellerin bewusst sein müssen, dass sie den Grossteil des Geldes werde zurückzahlen müssen. Als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung macht die Gesuchsgegnerin schliesslich geltend, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, die Gesuchstellerin und die Mutter hätten sich nicht mittels übereinstimmenden Willenserklärungen über die Auszahlung der Gelder und die Rückerstattungspflicht geeinigt. Bei den der Mutter bekannten Bezügen habe diese immer wieder auf die Rückzahlungspflicht hingewiesen und die Gesuchstellerin habe diese anerkannt, indem sie danach neue Gelder bezogen habe (Urk. 12 S. 7 ff.).

d2) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen der Beschwerde (Urk. 12 Rz. 41) nicht eine Schenkung bejaht hat (sie hat nicht einmal einen Darlehensvertrag verneint), sondern einzig geprüft hat, ob ein Darlehens-

vertrag glaubhaft gemacht wurde. Sie hat dies mindestens für diejenigen Bezüge, welche ohne Wissen der Mutter erfolgt waren, verneint, weil ohne Wissen der Mutter keine übereinstimmenden Willenserklärungen erfolgen konnten. Dies ist nicht zu beanstanden.

Gemäss den (beschwerdeweise nicht beanstandeten) Feststellungen der Vorinstanz ist unklar, von welchen Beträgen die Mutter Kenntnis gehabt hat und welche gänzlich ohne ihr Wissen ausbezahlt worden sind (Urk. 13 Erw. 5.2 S. 6; gemäss der Gesuchsgegnerin war letzteres für den Grossteil der Zahlungen der Fall, Urk. 13 Erw. 5.1). Nachdem damit schon unklar bleibt, von welchen Bezügen die Mutter überhaupt Kenntnis hatte (offenbar ein kleiner Teil der gesamten Bezüge), würde es der Gesuchsgegnerin auch nicht helfen, wenn für diesen Teil ein (konkludenter) Darlehensvertrag zu bejahen wäre, denn auch damit könnte ein Darlehensvertrag für eine bestimmte Geldsumme nicht glaubhaft gemacht werden. Entsprechend braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 64'861.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 15 und 16/3-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 61'861.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo