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Entscheid

RT220103

Rechtsöffnung

16. Juni 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220103-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Juni 2022 i...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220103-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 16. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Winterthur, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Mai 2022 (EB220127-K)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 10. März 2022) – für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'691.30 nebst 5 % Zins seit 10. März 2022 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 10: Zustellung am 23. Mai 2022) Beschwerde (Urk. 11).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 S. 9 Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 S. 9 Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keinen konkreten Antrag. Die Bitte, "in dieser Angelegenheit zu intervenieren" (Urk. 11 S. 2), genügt nicht. In der Beschwerdebegründung erwähnt der Kläger einerseits, er würde den Betrag von Fr. 9'119.50 schulden (Urk. 11 S. 1). Gleich darauf führt er aus, in Erwägung 4.6 des angefochtenen Urteils werde der Gesamtbetrag von Fr. 10'691.30 erwähnt, während die durchschnittliche jährliche Zahlung nur Fr. 9'500.-- betrage (Urk. 11 S. 2). Nach der Erwähnung von Zahlungen von insgesamt Fr. 24'281.75 bis März 2022 bringt der Gesuchsgegner sodann vor, er gehe davon aus, dass die Vorinstanz als auch die Gesuchstellerin "ein paar Monate ausgeschlossen" hätten. Daher könne er das Urteil nicht akzeptieren (Urk. 11 S. 2). Mit diesen Vorbringen bleibt unklar, was genau der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will. Dass er die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, erscheint wenig wahrscheinlich, nachdem er das Bestehen einer Schuld einräumt. Für welchen Teilbetrag er die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, bleibt wiederum völlig im Dunkeln (Rechtsöffnung nur für Fr. 9'115.50, nur für die Differenz von Fr. 10'691.30 zu Fr. 9'500.-- oder nur für "ein paar Monate"?). Im Ergebnis liegt daher kein genügender, bezifferter Beschwerdeantrag vor.

c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Mangels eines einschränkenden Antrags ist für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert von Fr. 10'691.30 auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'691.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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