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Entscheid

RT220105

Rechtsöffnung

10. Juni 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Juni 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220105-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 10. Juni 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

StWEG B._____-strasse 1/2, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2022 (EB220117-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 28. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Gossau SG (Zahlungsbefehl vom 17. September 2021) – gestützt auf Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen und des Kreisgerichts St. Gallen für ausstehende Parteientschädigungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'703.90 nebst 5 % Zins seit 28. Oktober 2021 und wies verschiedene prozessuale Anträge der Gesuchsgegnerin ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 24 = Urk. 33).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 32). Mit dieser Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin auch gegen ein anderes Rechtsöffnungsurteil Beschwerde, für welches das Beschwerdeverfahren RT220106-O anzulegen war.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Das angefochtene Urteil wurde am 7. April 2022 versandt und der Gesuchsgegnerin am 8. April 2022 zur Abholung avisiert; es wurde jedoch nicht abgeholt (Urk. 27 und zugehörige Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Die Gesuchsgegnerin hatte sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Urk. 13 und 21). Sie musste daher mit einer Zustellung rechnen, weshalb das Urteil als am siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung, mithin am Karsamstag, 16. April 2022 als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), was der Gesuchsgegnerin auch von der Vorinstanz am 13. Mai 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 30). Dass die Gesuchsgegnerin hernach am 31. Mai 2022 eine Ausfertigung des Urteils abgeholt hat, ändert nichts mehr an der Zustellung per 16. April 2022.

b) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 33 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am

b) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 33 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am

26. April 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 1. Juni 2022 (Briefumschlag bei Urk. 32). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'703.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 32, 34 und 35/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'703.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ya