RT220106
Rechtsöffnung
10. Juni 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220106-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Juni 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220106-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 10. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton St. Gallen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonsgericht St. Gallen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2022 (EB220220-L)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 12. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Gossau SG (Zahlungsbefehl vom 27. April 2021) – gestützt auf drei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 455.-- nebst 5 % Zins seit 7. September 2020, Fr. 300.-nebst 5 % Zins seit 10. November 2020 sowie Fr. 200.-- nebst 5 % Zins seit 10. November 2020 und auferlegte die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin (Urk. 18 = Urk. 21).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 20). Mit dieser Eingabe erhob die Gesuchsgegnerin auch gegen ein anderes Rechtsöffnungsurteil Beschwerde, für welches das Beschwerdeverfahren RT220105-O anzulegen war.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 19. Mai 2022 zugestellt (Urk. 19b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 21 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 30. Mai 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 1. Juni 2022 (Briefumschlag bei Urk. 20). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin am 19. Mai 2022 zugestellt (Urk. 19b). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 21 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 30. Mai 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 1. Juni 2022 (Briefumschlag bei Urk. 20). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 955.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 20, 22 und 23/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 955.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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