RT220107
Rechtsöffnung
15. Juni 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220107-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Juni 2022 in Sachen A....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 15. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2022 (EB220437-L)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 17. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. Juli 2021) – gestützt auf eine Rückerstattungsverfügung der Sozialen Dienste der Gesuchstellerin – definitive Rechtsöffnung für Fr. 116'775.-- nebst 5 % Zins seit 20. Juli 2021; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 11).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 3. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 8b: Zustellung am 29. Mai 2022) Beschwerde und stellte darin die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 11 f.):
"Es wird beantragt akzessorisch zum oder im Rechtsmittelverfahren eine konkrete Normenkontrolle in Sache Ausnahmegericht zur Erbteilung durchzuführen. A._____ hat vom Ausnahmegericht zur Erbteilung kein Endurteil erhalten. Wie soll der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Betreibung Stellung beziehen? Es ist unmöglich. Die Betreibung ist abzuweisen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit Verfügung vom 1. April 2022 sei dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Diese
Verfügung sei jedoch mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückgekommen; sie gelte damit als zugestellt. Der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen, weshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchstellerin stütze sich auf den rechtskräftigen Entscheid der Stellenleitung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. September 2020, mit welchem der Gesuchsteller zur Rückerstattung von Fr. 116'775.-- verpflichtet worden sei. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2).
c) Der Gesuchsgegner wendet sich in seiner Beschwerde praktisch ausschliesslich gegen das offenbar beim Bezirksgericht Dielsdorf durchgeführte Erbteilungsverfahren betreffend den Nachlass seiner Mutter. So bezeichnet er (u.a.) das Bezirksgericht Dielsdorf als Ausnahmegericht (z.B. Urk. 10 S. 5 Rz. 5). Von diesem sei er als postulationsunfähig eingestuft worden und man habe ihm eine Rechtsbeiständin statt einer beratenden Rechtsanwältin bestellt (Urk. 10 S. 6 f.). Es seien Zweifel angebracht, ob seine Mutter wirklich gestorben sei oder ob dies eine Legendierung gemäss NDG [gemeint wohl: gemäss Art. 15 Abs. 4 des Nachrichtendienstgesetzes] sei (Urk. 10 S. 7 ff., z.B. Rz. 32 und 45). Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus einem Vorbezug der zweiten Säule; es bestehe kein weiteres Einkommen oder Vermögen. Die Betreibung würde ihm die Lebensgrundlage entziehen (Urk. 10 S. 11 Rz. 52).
d) In der Beschwerde werden keinerlei Beanstandungen gegen konkrete vorinstanzliche Erwägungen erhoben, womit es bei diesen bleibt. Soweit der Gesuchsgegner (sinngemäss) geltend machen will, die Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Sozialhilfe infolge Erhalts einer Erbschaft (Urk. 3/2 S. 2, auch Urk. 1 S. 2) sei unrechtmässig, weil das ganze Erbteilungsverfahren unrechtmässig und noch nicht erledigt sei, kann dies im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde, vorliegend mit dem Entscheid der Stellenleitung der Sozialen Dienste der Gesuchstellerin vom 18. September 2020 (Urk. 3/2). Im Rechtsöff-nungsverfahren darf dieser Entscheid nicht mehr überprüft werden. Soweit der Gesuchsgegner auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse verweist, kann auch dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Ob und inwieweit eine Schuld tatsächlich bezahlt werden kann, wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 116'775.-. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 10). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 116'775.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo