RT220109
Rechtsöffnung
9. November 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220109-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. November 20...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220109-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 9. November 2022
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. April 2022 (EB220055-F)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 25. April 2022 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2021) gestützt auf die rechtskräftige klägerische Rückforderungsverfügung betreffend die Familienzulagen vom 7. April 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'500.–, wobei von den Zahlungen der Schuldnerin sämtliche Betreibungskosten vorab erhoben werden (Urk. 11 = Urk. 14). Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) nahm dieses Urteil am 17. Mai 2022 persönlich in Empfang (Urk. 12/1).
b) Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 brachte die Beklagte hierorts innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) – soweit verständlich – vor, es gehe nicht darum, ob sie bezahlen wolle oder nicht, sondern darum, dass sie keine Schuld trage, da sie nichts absichtlich getan habe. Sie habe keine Ahnung gehabt, dass ein Fehler geschehen sei. Sie akzeptiere es nicht, dass sie schuldlos beurteilt werde. Sie könne nicht glauben, dass dies geschehe. Die Dokumente seien immer von Sozialarbeitern ausgefüllt worden. Es sei nicht ihre Aufgabe, nach der Trennung und Scheidung wegen Gewalt ihren Ex-Mann zu kontaktieren und zu kontrollieren. Sie frage sich, wieso die Sozialarbeiter nicht untersucht hätten, ob er in der Schweiz sei oder arbeite. Sie frage sich zudem, wieso die Klägerin das Geld geschickt und nicht zuvor überprüft habe, ob ein Fehler geschehen sei. Sie habe nicht mehr Geld verdient, da die Alimente oder die Kinderzulagen miteinberechnet worden seien. Wenn sie aus irgendeinem Grund keine Kinderzulagen bekommen hätte, dann hätte man ihr mehr Sozialhilfe leisten sollen. Sie könne sich nicht vorstellen, wie das in der Schweiz habe passieren können. Sie habe geglaubt, dass die Gesetze in der Schweiz stabil und gerecht seien. Sie frage sich, was sie machen könne, um sich selbst vor dieser Situation zu schützen (Urk. 13).
c) Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 25. Mai 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 18. Mai 2022 eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen das Urteil des
Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. April 2022 (EB220055-L/UB) erheben wolle oder nicht (Urk. 17). Mit Eingabe vom 5. Juni 2022 teilte die Beklagte der beschliessenden Kammer mit, sie akzeptiere die Forderung nicht. Deswegen habe sie mit ihrer Eingabe vom 18. Mai 2022 eine Beschwerde (gemäss Art. 319 f. ZPO) gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. April 2022 erheben wollen (Urk. 18/1-2). Die beschliessende Kammer hat in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Dies zeigte sie mit Schreiben vom 7. Juni 2022 der Klägerin an. Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 bekräftigte die Beklagte erneut, sie sei nicht damit einverstanden, dass sie zur Bezahlung einer so hohen Summe verpflichtet worden sei. Die Dokumente seien vom ersten bis zum letzten Mal immer von Sozialarbeitern ausgefüllt worden. Sie könne nicht verstehen, wie so ein Fehler passieren könne. Sie habe nichts absichtlich getan und trage keine Schuld (Urk. 21). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben ein.
d) Auf die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2.
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen stelle die rechtskräftige Rückforderungsverfügung betreffend die Familienzulagen der SVA Zürich vom 7. April 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG dar. Darin werde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Familienzulagen für die beiden Kinder B._____ und C._____ für die Bezugsperiode vom 1. August 2019 bis zum 31. Dezember 2020 von insgesamt Fr. 8'500.– zurückzuerstatten (Urk. 14 S. 3 E. II.2). Obwohl die Stellungnahme der Beklagten vom 29. März 2022 keinen konkreten Antrag enthalte, gehe aus ihr jedoch mit hinreichender Klarheit hervor, dass sie nicht gewillt sei, den in Betreibung gesetzten Betrag zu bezahlen (Urk. 14 S. 5 E. III.3). Die Beklagte gebe in ihrer Eingabe u.a. ihren Unmut gegenüber dem Sozialamt sowie ihrem Ex-Mann kund. Dies sei jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht von Relevanz. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte in ihrer Eingabe mitunter auf das Scheidungsverfahren FE160070-F verweise. Auch die gemäss eigenen Aussagen angeschlagene psychische Verfassung bzw. Erschöpfung der Beklagten und die daraus resultierende fehlende Fähigkeit zu handeln, stellten keine rechtsgenüglichen Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG dar. Weder mache sie Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend, noch stelle sie den Rechtsöffnungstitel an und für sich in Frage. Die Ausführungen der Beklagten, wonach sie in der relevanten Zeitperiode (also 2019/2020) gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen sei, nicht mit böser Absicht gehandelt habe und sich die Situation mit ihrem Ex-Mann nicht einfach gestalte (unter Hinweis auf Urk. 6), mögen zwar nachvollziehbar sein. Sie seien jedoch für die Beurteilung, die das Gericht vorzunehmen habe, nicht relevant. Zusammenfassend lägen keine Einwendungen vor, welche der Rechtsöffnung entgegenstünden (Urk. 14 S. 6 E. III.4).
3. a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist daher hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.).
3. a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist daher hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Eingaben der Beklagten im Beschwerdeverfahren (Urk. 13, Urk. 18/1, Urk. 21) genügen diesen Anforderungen nicht. Die Beklagte wiederholt in ihren Ausführungen hauptsächlich das von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte (vgl. Urk. 6), ohne dabei konkret aufzuzeigen, was genau an den obgenannten vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung). Dies stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, weshalb auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten ist.
c) Ergänzend anzuführen bleibt, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Verfügung – vorliegend der Rückforderungsverfügung betreffend die Familienzulagen der SVA Zürich vom 7. April 2021 – kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.).
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 13, 18/1-2 und 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: st