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Entscheid

RT220110

Rechtsöffnung

1. September 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220110-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. September 2022 in Sachen A...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220110-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 1. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2022 (EB220464-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 17. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 30. August 2021) – für die direkte Bundessteuer 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'593.65 nebst 3 % Zins seit 24. August 2021 sowie Fr. 157.55 (aufgelaufener Zins); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 7. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 7b: Zustellung am 27. Mai 2022) Beschwerde und stellte darin die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 8):

"Das Steueramt ist aufzufordern in einer Stellungnahme die zuständige Instanz zu benennen welche für Klärung von Delikten mit EKF-Tatmitteln zuständig ist. Es geht bei diesem Antragspunkt lediglich um die Benennung der zuständigen Behörde. Kann das Steueramt dies nicht ist davon auszugehen das Tatmittel und/oder Täterschaften geschützt werden. Wer behauptet, es gäbe für die Anordnung von «Mind-Control»-Einsätzen oder die Anordnung des Einsatzes von «Elektromagnetischen Waffen» gegen Zivilpersonen im Kanton Zürich, respektive in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, keine Zuständigkeit, betreibt Begünstigung. Die Betreibung ist, bis zur Eröffnung eines ersten Strafprozesses zu EKF-Delikten gegen Leib und Leben vor einem zivilen Strafgericht in der Schweiz, zu sistieren. Wird die Sistierung beendet ist A._____ eine Frist anzusetzen um die Steuerschuld zu begleichen. Es wird der Beizug der Akten des Steueramtes des Kantons Zürich mit dem vollständigen Schriftwechsel zwischen dem Steueramt und A._____ bis zurück zum Jahre 2000 beantragt welcher die Vorgeschichte aufklärt. Dies beinhaltet im Besonderen den vollständigen Schriftwechsel mit Frau B._____, aber nicht darauf begrenzt."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.

Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit Verfügung vom 4. April 2022 sei dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Diese Verfügung sei jedoch mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückgekommen; sie gelte damit als zugestellt. Der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen, weshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden sei. Der Gesuchsteller stütze sich auf die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Januar 2020 betreffend die direkte Bundessteuer 2019 sowie auf die dazugehörige Steuerrechnung vom 14. Januar 2020, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 7'593.65 verpflichtet worden sei. Beide Verfügungen seien rechtskräftig sowie vollstreckbar und würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bilden. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 2 f.).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, die Veranlagungsverfügung sei ihm nicht zugestellt worden, wohl weil sie an falsche Adressen gesandt worden sei (Urk. 9 S. 2 Rz. 13). Sodann macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht über genügend Akten verfügt; es wären noch weitere Akten (vollständiger Schriftwechsel des Gesuchsgegners mit dem Steueramt seit dem Jahr 2000) beizuziehen gewesen (Urk. 9 S. 5 f., S. 8). Schliesslich macht er zusammengefasst geltend, es werde seit Jahren keine Strafuntersuchung wegen der gegen ihn verwendeten "Elektromagnetischen Waffen" durchgeführt, weil niemand als dafür zuständig bezeichnet werde (Urk. 9 S. 6 ff.).

d) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Veranlagungsverfügung sei ihm nicht zugestellt worden (und sei damit nicht vollstreckbar), ist dem entgegenzuhalten, dass diese Tatsachenbehauptung im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben wurde (der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Behauptungen unzulässig (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.a), weshalb dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden kann.

Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde, vorliegend die Veranlagungsverfügung vom 9. Januar 2020 samt zugehöriger Steuerrechnung vom 14. Januar 2020 (Urk. 3/2 und 3/3). Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen diese Entscheide nicht mehr überprüft werden, weshalb der Beizug weiterer Akten des entsprechenden Steuerverfahrens unterbleiben kann. Das Rechtsöffnungsgericht hat nur zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Diese Prüfung hat die Vorinstanz durchgeführt und das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels bejaht (oben Erwägung 2.b). Gegen die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde keinerlei Beanstandungen erhoben, womit es bei diesen und der darauf gestützten Rechtsöffnung bleibt. Damit besteht auch kein Grund für eine Sistierung des Betreibungsoder des Rechtsöffnungsverfahrens (eine Sistierung des Betreibungsverfahrens könnte ohnehin nicht durch das Rechtsöffnungsgericht erfolgen).

Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass eine Strafanzeige bei jeder Polizeistelle oder auch bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden kann.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 7'593.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9, 11 und 12/1, 3-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'593.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm