RT220114
Rechtsöffnung
27. Juni 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220114-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 27. Juni 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220114-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 27. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kreisgerichtskasse B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Mai 2022 (EB220518-L)
Erwägungen:
1.1 Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 10. März 2022, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2022. Im Mehrbetrag wies es das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 11 S. 5 f. = Urk. 14 S. 5 f.).
1.1 Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 10. März 2022, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2022. Im Mehrbetrag wies es das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 11 S. 5 f. = Urk. 14 S. 5 f.).
1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Datum Poststempel: 15. Juni 2022) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 13).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Entscheid des Kreisgerichts B._____ vom 7. Januar 2021, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'300.–, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 1'600.–, verpflichtet worden sei. Auf die Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts B._____ vom 7. Januar 2021 sei das Kantonsgericht B._____ mit Entscheid vom 13. Juli 2021 nicht eingetreten und auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts B._____ vom 13. Juli 2021 sei das Bundesgericht mit Urteil vom 5. November 2021 ebenfalls nicht eingetreten, weshalb der Entscheid des Kreisgerichts B._____ vom 12. Januar 2021 [recte: 7. Januar 2021; Urk. 3/2] rechtskräftig sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 14 S. 3). Da das Rechtsöffnungsgericht bei der definitiven Rechtsöffnung lediglich prüfe, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein vollstreckbarer Titel vorliege, seien die Einwendungen der Gesuchsgegnerin zum Inhalt der vorgenannten Entscheide nicht zu hören. Anderweitige Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe die Gesuchsgegnerin weder vorgetragen noch gingen solche aus den Akten hervor, weshalb in Bezug auf die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'700.– samt Zinsen zu 5 % seit 12. Januar 2022 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 4). Soweit der Gesuchsteller auch Rechtsöffnung für die Mahngebühr von Fr. 50.– verlange, habe er keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht, weshalb diesbezüglich das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Bezüglich des Zinses von 5 % seit 12. Januar 2022 auf Fr. 50.– sei auf das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Urk. 14 S. 4 f.).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht. Soweit verständlich, macht sie darin Ausführungen zum Sachverhalt des Entscheids des Kreisgerichts B._____ vom 7. Januar 2021, wobei sie insbesondere Korruptionsvorwürfe gegen verschiedene in die Entscheide involvierte Personen erhebt (Urk. 13). Damit geht die Gesuchsgegnerin nicht einmal ansatzweise auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz ein. Wie diese bereits zutreffend ausführte, stellt das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren dar; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, war Thema des Verfahrens, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr überprüft werden; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Nach dem Gesagten kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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