RT220116
Rechtsöffnung
1. September 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220116-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. September in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220116-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 1. September
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juni 2022 (EB220132-K)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 15. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 26. August 2021) – gestützt auf einen Darlehensvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 56'904.50 (Nettodarlehensbetrag Fr. 74'000.– abzüglich Fr. 17'095.50 Zahlungen des Gesuchsgegners) nebst
7.9
% Zins seit 25. August 2021 und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden im Verhältnis drei Viertel zu einem Viertel zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 24. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 10: Zustellung am 21. Juni 2022) Beschwerde und stellte darin die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 11):
"1. Schon beim Bezirksgericht wollte ich eine Verhandlungstermin MündlicheVerhandlung so das ich ehrlich und Eidestattlich erklären könnte was, zu diesem mir über den Tisch von B._____ erlitten habe. 2Ich Beantrage auch verfahrenskosten da ich in eine Unangenehme Menschliche Wirtschaftssituation bin.
3.
Antrag auch auf einen Privaten Konkurs über meine Person
4.
beantrage das Urteil Aufzuheben sowie auch Betreibungen usw.
5.
Beantrage ein Mündliche Sitzung beim Gericht um mich Richtig zu Äussern und in der Sache"
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Eine Insolvenzerklärung (Privatkonkurs) ist nicht beim Obergericht einzureichen, sondern beim zuständigen Bezirksgericht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.
Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Der Gesuchsgegner ersucht um eine mündliche Verhandlung, um sich richtig zur Sache äussern zu können (Urk. 11). Wegen des soeben dargelegten Verbots neuer Tatsachenbehauptungen etc. (vorstehend Erwägung 3.a) kann er jedoch seine bisherigen Vorbringen an einer Verhandlung nicht mit neuen Äusserungen zur Sache ergänzen. Das Beschwerdeverfahren ist schriftlich zu führen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
c) Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, aufgrund der unklaren Vorbringen des Gesuchsgegners in dessen Stellungnahme vom 5. Mai 2022 sei dieser mit Schreiben vom 30. Mai 2022 zur Erläuterung aufgefordert worden, ob er im Rechtsöffnungsverfahren eine Verhandlung verlange oder gegen die betriebene Forderung auf anderem Wege zu einem späteren Zeitpunkt gerichtlich vorgehen wolle. Der Gesuchsgegner habe daraufhin sinngemäss erklärt, dass er sich (vorerst) gegen die Betreibung wehren wolle und zu "gegebener Zeit" (also im Rahmen einer Aberkennungsklage) gerichtlich gegen die Forderung vorgehen wolle. Das Verfahren sei daher schriftlich fortzuführen und spruchreif (Urk. 12 S. 2 f.). In der Sache erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf einen Darlehensvertrag vom 1. Juni 2018, mit welchem sie dem Gesuchsgegner ein Darlehen von Fr. 74'000.-- netto zu einem Jahreszinssatz von
7.9 % gewährt habe. Dieser vom Gesuchsgegner unterzeichnete Darlehensvertrag bilde einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Eine vom Gesuchsgegner sinngemäss geltend gemachte Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen überhöhter Zinsen liege nicht vor, denn der
vereinbarte Zinssatz entspreche den Vorgaben des Konsumkreditgesetzes. Die Nettodarlehensforderung von Fr. 74'000.-- sei ausgewiesen und Zahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 17'095.50 seien von der Gesuchstellerin anerkannt. Diese habe sodann den Vertrag am 13. August 2021 zu Recht infolge Zahlungsrückstand des Gesuchsgegners gekündigt, womit die Forderung bei Einleitung der Betreibung fällig gewesen sei. Demnach sei der Gesuchstellerin für den Restbetrag von Fr. 56'904.50 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. In Bezug auf die weiter verlangten aufgelaufenen Vertragszinsen von Fr. 13'287.44 habe die Gesuchstellerin dagegen die Anforderungen an die Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht erfüllt, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 3-7).
d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen einzig geltend, er habe bei der Vorinstanz eine mündliche Verhandlung gewollt, habe es aber nicht richtig verstanden, da er keine Ahnung gehabt habe, was ein summarisches Verfahren sei; er habe nicht unnötige Arbeit verursachen wollen. Die Vorinstanz habe damit die Punkte zum Bruch des Vertrages mit der Gesuchstellerin nicht gesehen und diese habe nicht den wirklichen Vertrag vorgelegt. Er habe einen Termin gewollt, damit er in dieser Sache richtig gehört werde. Er verstehe nicht, was mit einem späteren Zeitpunkt gemeint sei (Urk. 11).
e) Die Vorinstanz teilte dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. Mai 2022 mit, dass aus seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 nicht klar sei, ob er im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens eine Verhandlung verlange oder ob er gegen die betriebene Forderung "auf anderem Wege zu einem späteren Zeitpunkt" gerichtlich vorgehen möchte. Sie bat den Gesuchsgegner um Mitteilung, ob er im Rechtsöffnungsverfahren eine Verhandlung verlange (Urk. 7). Der Gesuchsgegner antwortete daraufhin am 8. Juni 2022 zusammengefasst, es sei richtig, dass er zu gegebener Zeit vor dem Gericht sich äussern möchte, um verstehen zu lassen, wie die Gesuchstellerin mit Menschen umgehe. Natürlich möchte er vorerst gegen die Betreibung vorgehen, bis das mit dem Vertrag geklärt werden könne. Er kenne sich nicht aus mit solchen gerichtlichen Sachen und er möchte wirklich nicht, dass das Gericht unnötige Arbeit leisten müsse. Er möchte nur, dass die Angelegenheit richtig geklärt werde. Er bitte, dass das Gericht das Richtige mache für sein Anliegen (Urk. 8). Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, dass der Gesuchsgegner sich (vorerst) gegen die Betreibung wehren und zu "gegebener Zeit" (also im Rahmen einer Aberkennungsklage) gerichtlich gegen die Forderung vorgehen wolle (Urk. 12 S. 3). Im Rechtsöffnungsverfahren wird grundsätzlich nur geprüft, ob ein sogenannter Rechtöffnungstitel (hier: eine Schuldanerkennung in Form eines Darlehensvertrags) vorliegt, es wird dagegen nicht geprüft, ob die betriebene Forderung besteht oder nicht. Eine solche Prüfung (in den Worten des Gesuchsgegners: richtige Klärung der Angelegenheit) kann nur in einem ordentlichen Gerichtsverfahren erfolgen (z.B. Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG oder negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG). Vor diesem Hintergrund waren die Äusserungen des Gesuchsgegners, er wolle zu gegebener Zeit eine richtige Klärung der Angelegenheit und er wolle keinen unnötigen Aufwand verursachen, zwanglos so zu verstehen, dass der Gesuchsgegner nicht eine Verhandlung in einem Rechtsöffnungsverfahren wollte (denn in diesem kann der Bestand der Forderung nicht geprüft, d.h. die Angelegenheit nicht richtig geklärt werden), sondern dass er solches in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren (zu gegebener Zeit) tun wolle. Die gleich lautende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Was der Gesuchsgegner mit dem Vorbringen, die Gesuchstellerin habe der Vorinstanz "nicht den Wirklichen Vertrag vorgelegt" (Urk. 11), geltend machen will, ist nicht restlos klar. Er bezieht sich damit wohl auf sein Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022, dass die Zinsen des vorgelegten Vertrags nicht das seien, was vereinbart worden sei (Urk. 6 Ziff. 2). Nachdem aber für die Zinsforderung gar keine Rechtsöffnung erteilt wurde (oben Erwägung 3.b), braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.
Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache werden im Übrigen in der Beschwerde keine Beanstandungen erhoben, womit es bei diesen und der darauf gestützten Rechtsöffnung bleibt.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erw. 2).
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 56'904.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 56'904.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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