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Entscheid

RT220117

Rechtsöffnung

30. September 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220117-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 30. Sept...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220117-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 30. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. Mai 2022 (EB220018-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 6. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 23. März 2021; Urk. 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 46'799.70 nebst Zins zu 3 % seit dem 17. März 2021, Fr. 15.55 Zins, Fr. 311.60 Zins bis 16. März 2021, die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositiv Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wurde der Gesuchsgegnerin auferlegt und sie wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen (Urk. 17 = Urk. 20).

1.1. Mit Urteil vom 6. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 23. März 2021; Urk. 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 46'799.70 nebst Zins zu 3 % seit dem 17. März 2021, Fr. 15.55 Zins, Fr. 311.60 Zins bis 16. März 2021, die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositiv Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wurde der Gesuchsgegnerin auferlegt und sie wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen (Urk. 17 = Urk. 20).

1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Datum des Poststempels), eingegangen am 28. Juni 2022 (Urk. 19), Beschwerde. Die Beschwerdeerhebung erfolgte innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 18/2).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 20, S. 5 f., Dispositiv Ziff. 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).

2.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (Urk. 20 Erw. 2.2), der Gesuchsteller stütze sein Begehren um definitive Rechtsöffnung (Urk. 1) auf die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2018 vom 20. Oktober 2020 (Urk. 3/2a). Zudem seien die Steuerrechnung vom 23. Oktober 2020 (Urk. 3/2b), eine Rechtskraftbescheinigung vom 19. Januar 2022 (Urk. 3/3) sowie ein Kontoauszug vom 19. Januar 2022 (Urk. 3/4) eingereicht worden. Der Gesamtbetrag der Forderung betrage inklusive der seit 16. März 2021 aufgelaufenen Zinsen Fr. 47'126.85, wobei Zahlungen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'401.90 berücksichtigt worden seien (Urk. 20 Erw. 2.2). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme zu dem vom Gesuchsteller anhängig gemachten Rechtsöffnungsbegehren eingereicht habe (Urk. 20 Erw. 3.2; vgl. Urk. 5 ff. sowie Urk. 11 ff.). Damit habe sie es dem Grundsatz nach unterlassen, rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche eine Tilgung, Stundung bzw. Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) der vorliegend in Frage stehenden Forderung nahelegen würden. Sodann nahm die Vorinstanz in ihren Erwägungen unter anderem Bezug auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerde vom 11. Februar 2022 (Urk. 7), mit welcher diese die vorinstanzliche Verfügung betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 24. Januar 2022 angefochten hatte (Urk. 5), und auf welche Beschwerde die Rechtsmittelinstanz mit Beschluss vom 21. Februar 2022 nicht eingetreten war (RT220035-O; Urk. 8; vgl. auch Urk. 20 Erw. 1). Zum sinngemässen Vorbringen der Gesuchsgegnerin, die Steuerforderung beruhe auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung und sei in dieser Höhe nicht gerechtfertigt, erwog die Vorinstanz, diese Einwände würden sich gegen den materiellen Bestand der Forderung richten. Diese hätten im Rechtsmittelverfahren gegen die entsprechende Verfügung vorgebracht werden müssen und seien im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu hören, da das Rechtsöffnungsgericht eine rechtskräftige, vollstreckbare Verfügung grundsätzlich nicht mehr materiell überprüfen dürfe (Urk. 20 Erw. 3.2, vgl. auch Erw. 3.1 je m.H.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung über einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verfüge und die Gesuchsgegnerin keine der nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einreden vorbringe, weshalb im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 Erw. 3.3). Da die Gesuchsgegnerin vollumfänglich unterliege, seien ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und sie sei antragsgemäss zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Gesuchsteller zu verpflichten (Urk. 20 Erw. 4).

4. In ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2022 macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Forderung beruhe auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung, sei in dieser Höhe nicht gerechtfertigt und es sei wirklich reine Willkür (Urk. 19).

5.1. Die Gesuchsgegnerin beanstandet im Wesentlichen die Höhe der im vorinstanzlichen Urteil dem Gesuchsteller zugesprochenen Forderung, da diese auf einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Steuereinschätzung basiert. Damit räumt die Gesuchsgegnerin sinngemäss ein, für das Jahr 2018 direkte Bundessteuern bezahlen zu müssen, erachtet die vom Gesuchsteller gemäss Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2020 (Urk. 3/2a) und Steuerrechnung vom 23. Oktober 2020 (Urk. 3/2b) erhobene Steuer von Fr. 49'201.60 aber als überhöht. Dies lässt den Schluss zu, dass die Gesuchsgegnerin nicht die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, sondern von einer gegenüber dem im Urteil zugesprochenen Betrag geringeren Steuerschuld zuzüglich Zinsen und Kosten ausgeht. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es aber, den aus ihrer Sicht dem Gesuchsteller zuzusprechenden Betrag zu beziffern. Wie der angefochtene Entscheid gemäss dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin geändert und stattdessen lauten sollte, geht aus ihrer Beschwerde nicht hervor. Auf die Beschwerde kann daher schon mangels genügender Beschwerdeanträge nicht eingetreten werden.

5.2. Abgesehen davon vermag die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen. In dieser wiederholt die Gesuchsgegnerin wortwörtlich einen Grossteil der bereits in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2022 (Urk. 7) vorgebrachten Einwände, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 20 Erw. 3.2) auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass die rechtskräftige und vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2020 in Verbindung mit der Steuerrechnung vom 23. Oktober 2020 (Urk. 3/2a; Urk. 3/2b und Urk. 3/3) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt (Urk. 20 Erw. 2.1 f. und Erw. 3.3). Das vorliegende Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es um die Vollstreckung einer Forderung geht, über die bereits abschliessend (rechtskräftig) entschieden wurde. Um eine inhaltliche Überprüfung der Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnung zu erreichen, hätte die Gesuchsgegnerin innert Frist ein Rechtsmittel gegen diese erheben müssen, was sie gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 20 Erw. 3.2) aber unterlassen hat (vgl. Urk. 3/3). Dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht steht es nicht zu, eine rechtskräftige, vollstreckbare Verfügung (vorliegend die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2020 sowie die darauf basierende Steuerrechnung vom 23. Oktober 2020) einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu BGE 143 III 564 = Pra 107 [2018] Nr. 132 E. 4.3.1 und BGE 142 III 78 E. 3.1 je m.w.H.). Auch dies hat die Vorinstanz bereits eingehend erörtert (Urk. 20 Erw. 3.1 f. m.H.).

5.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

6.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 46'799.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'799.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

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