RT220123
Rechtsöffnung
6. Oktober 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220123-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 6. Oktober 2022 in Sa...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220123-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 6. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2022 (EB220713-L)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 beantragte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 14. April 2022; Urk. 2) sinngemäss die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 11'100.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 1). Mit Urteil vom 31. Mai 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Spruchgebühr von Fr. 60.00 wurde dem Gesuchsteller auferlegt und sein Antrag auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 5 = Urk. 9 S. 3).
1.2
Innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 142 f. ZPO; Urk. 6a) wandte sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juni 2022, zur Post gegeben am 23. Juni 2022, an die Vorinstanz und machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass sein Gesuch aufgrund der von einem Angestellten des Sozialamtes begangenen Straftaten nicht abgewiesen werden könne (Urk. 7 = Urk. 8). Daraufhin leitete die Vorinstanz die Akten an die Rechtsmittelinstanz weiter (Urk. 1 - 7). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erklärung angesetzt, ob er mit seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 gegen das Urteil der Vorinstanz vom 31. Mai 2022 ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO habe einleiten wollen (Urk. 10), worauf der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Juli 2022 im Wesentlichen bestätigte, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu verlangen (Urk. 11 - 13; vgl. insbes. Urk. 12). In der Folge wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet.
1.3
Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 4.2 f. und E. 6.2 m.H.).
2.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 4.2 f. und E. 6.2 m.H.).
2.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Erteilung der Rechtsöffnung setze voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder einen provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlege (Urk. 9 Erw. 2.1 mit Hinweis auf Art. 80 SchKG und Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsteller führe in seinem Gesuch im Wesentlichen aus, die Gesuchsgegnerin habe zu Unrecht die ihm zustehende AHV-Rente für die Monate Januar bis Mai 2012 sowie die Rückvergütung seiner Krankenkasse für einen Brillenkauf erhalten (Urk. 9 Erw. 2.2; vgl. auch Urk. 1). In der Folge ging die Vorinstanz auf die einzelnen mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Beilagen ein (Urk. 4/1 - 7) und kam zum Schluss, dass sich in diesen weder ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG noch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG befinde, weshalb das Gesuch mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen sei (Urk. 9 Erw. 2.4 f.).
4. Der Gesuchsteller macht in der als Beschwerdeschrift entgegengenommenen Eingabe vom 22. Juni 2022 sinngemäss im Wesentlichen geltend, er sei nach zwei Schleudertraumata und einem Schädelhirntrauma zu 100 % invalid und bei der IV angemeldet gewesen. Auch hätte ihm seit dem Unfalldatum eine Altersbeihilfe ausbezahlt werden sollen, da er sich dringendst acht Wiederherstellungsoperationen unterziehen sollte. Stattdessen habe ihm Herr B._____, ein Angestellter des Sozialamtes, während fünf Monaten die AHV-Rente und zudem eine Rückvergütung der Helsana gestohlen. Da es sich um mehrfache Straftaten wie Diebstahl und Unterschlagung handle, müsse gegen diesen kriminellen Angestellten vorgegangen werden, weshalb die Klage des Gesuchstellers nicht abgewiesen werden könne und ihm das gesamte entwendete Geld zurückbezahlt werden müsse (Urk. 8).
5.1. Der Gesuchsteller hat in der Beschwerde zwar keine Anträge gestellt, doch lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt. Insofern ist von einem genügenden Rechtsmittelantrag auszugehen und auf die Beschwerde einzutreten.
5.2. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, die von ihm geltend gemachten Handlungen eines Angestellten des Sozialamtes müssten untersucht werden (Urk. 8; vgl. auch Urk. 11), ist festzuhalten, dass weder die Vorinstanz noch die Rechtsmittelinstanz für eine Untersuchung von strafbaren Handlungen zuständig ist, sondern die Strafverfolgungsbehörden. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsteller sodann nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass ein Rechtsöffnungstitel in den eingereichten Unterlagen fehlt. Bei seiner Argumentation, wonach das kriminelle Handeln bewiesen sei und die Klage nicht abgewiesen werden könne, übersieht der Gesuchsteller, dass das Rechtsöffnungsverfahren kein Gerichtsverfahren ist, in welchem über Bestand und Höhe einer Forderung entschieden wird. Eine Forderung ist grundsätzlich in einem gewöhnlichen Zivilprozess oder in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl. Art. 79 SchKG). Demgegenüber wird im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art.
251 lit. a in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO) einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive oder provisorische Rechtsöffnung erfüllt sind. Um Rechtsöffnung zu erlangen, muss der Gläubiger dem Rechtsöffnungsgericht entweder einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid vorlegen, in welchem der Schuldner zu einer bestimmten Zahlung an den Gläubiger verpflichtet wird (Art. 80 Abs. 1 SchKG), oder aber eine Schuldanerkennung, in welcher sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung eines bestimmten Betrags unterschriftlich verpflichtet hat (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 9 Erw. 2.1). Sodann kam die Vorinstanz nach Prüfung der eingereichten Unterlagen – ein Schreiben der SVA Zürich an den Gesuchsteller vom 13. Mai 2022, mehrere Schreiben des Gesuchstellers sowie eine Rechnung der Fielmann AG vom 7. November 2011 (Urk. 4/2 - 7) – zu Recht zum Schluss, dass der Gesuchsteller mit dem Rechtsöffnungsgesuch keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht hat (Urk. 9 Erw. 2.4 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsöffnungsgesuchs ausging und dieses ohne Weiterungen abwies (Urk. 9 Erw. 1 und Erw. 2.5).
5.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Demzufolge bleibt es auch bei der von der Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an den Gesuchsteller (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.1. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 11'100.00 ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 8, Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'100.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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