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Entscheid

RT220125

Rechtsöffnung

27. Juli 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220125-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Juli 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220125-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 27. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2022 (EB220172-E)

Erwägungen:

1.

a) Am 15. Juni 2022 ging beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 300.-- nebst Zins und Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2022) ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat die Vorinstanz zufolge örtlicher Unzuständigkeit auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein; die Gerichtskosten von Fr. 100.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Hiergegen reichte der Gesuchsteller am 13. Juli 2022 ein als Rekurs bezeichnetes Rechtsmittel ("Weiterziehung des Rekurses an Ihr Gericht"; Urk. 6) ein. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3, Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmitteleingabe des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellers war daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann – auch mit Blick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens und dessen Kostenregelung – auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsteller am 20. Juni 2022 zugestellt (Urk. 5). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 7 Verfügung Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 30. Juni 2022 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 13. Juli 2022 (Poststempel Briefumschlag bei Urk. 6) und die Beschwerde ist am 15. Juli 2022 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 6). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3.

a) Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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