RT220134
Rechtsöffnung
16. August 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220134-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 16.. August 2...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220134-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 16.. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Juli 2022 (EB220208-E)
Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 (bei der Vorinstanz am 21. Juli 2022 eingegangen) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2022) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'282.25 nebst Zins zu 5 % seit 23. März 2017, für Fr. 6.– Mahnspesen sowie für Fr. 73.30 Betreibungskosten aus dem Jahr 2019, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1).
Mit Urteil vom 21. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung vollumfänglich ab, da der Gläubiger gemäss Zahlungsbefehl nicht mit demjenigen auf dem Rechtsöffnungstitel übereinstimmte und die Berechtigung des Gesuchstellers auch sonst nicht durch Urkunden nachgewiesen wurde. Die Vorinstanz legte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 150.– vollumfänglich auf (Urk. 4 = Urk. 7).
b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO]) erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. August 2022 gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung – wie mit Eingabe vom 15. Juli 2022 beantragt – zu erteilen (Urk. 6).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5).
d) Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2.
a) Der Gesuchsteller macht in der Beschwerdeschrift geltend, er sei am Verkauf der Unternehmung. Sie hätten bereits eine schriftliche Zusage erhalten. Die C._____ AG (Treuhand und Immobilienmakler) in D._____ würde ihn beim Verkauf vertreten. Falls die Unternehmung verkauft würde, sei er nicht mehr der rechtmässige Besitzer. Daraus resultiere, dass ihm der ausstehende Betrag sicherlich nicht mehr zustehe. Er denke, so würden die Gesetze sein, da wir in der Schweiz für das kleinste Detail irgendein Gesetz hätten. Er lege der Beschwerde den ihn betreffenden Handelsregisterauszug bei, aus welchem hervorgehe, dass die E._____ GmbH, F._____ [Strasse] …, G._____, vollständig ihm gehöre (Urk. 6).
b) Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, muss das Gericht von Amtes wegen die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger prüfen. Rechtsöffnung darf einzig dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger erteilt werden (Urk. 7 S. 2).
Aus dem Rechtsöffnungstitel, der Schuldanerkennung vom 27. Dezember 2019, geht unmissverständlich hervor, das die Gläubigerin der Forderung die E._____ GmbH, F._____ …, G._____, ist (Urk. 2/1). Im Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil vom 13. Juni 2022 als Gläubiger genannt ist demgegenüber der Gesuchsteller persönlich (Urk. 2/3 S. 1). Auch wenn der Gesuchsteller derzeit alleiniger Eigentümer der E._____ GmbH sein sollte, ist er mit der E._____ GmbH nicht identisch; die E._____ GmbH tritt als eigenständige juristische Person auf (Urk. 2/4). Da der Gläubiger gemäss Zahlungsbefehl nicht mit demjenigen des Rechtsöffnungstitels übereinstimmt und die Berechtigung des Gesuchstellers im Rechtsöffnungsverfahren auch sonst nicht durch Urkunden nachgewiesen wird, hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht vollumfänglich abgewiesen.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art.
106.
Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 6)
Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 6 und 8/1, sowie an das Betreibungsamt Hinwil und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'361.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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