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Entscheid

RT220135

Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

18. August 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220135-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. August 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220135-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Pfäffikon,

betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 25. Juli 2022 (EB220103-H)

Nach Einsicht in das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 11. Juli 2022 für Fr. 620.-- nebst Kosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Mittleres Tösstal, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2022 (Vi-Urk. 1 und 2/1),

nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz) vom 25. Juli 2022, mit welcher dem Gesuchsteller ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 150.-- auferlegt wurde (Vi-Urk. 3 = Urk. 2),

nach Einsicht in die hiergegen von der Gesuchsgegnerin fristgerecht (Vi-Urk. 4/2) erhobene Beschwerde vom 8. August 2022, mit welcher sie im Wesentlichen bloss ihre Weltanschauung darlegt (u.a.: Behörden seien Firmen, weshalb sie keine hoheitliche Legitimation hätten und ihre Handlungen nichtig seien; Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, denn in dieser wurde einzig der Gegenpartei (dem Gesuchsteller) ein Gerichtskostenvorschuss auferlegt, da daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühr auf Fr. 100.-- festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 620.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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