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Entscheid

RT220137

Rechtsöffnung

25. August 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220137-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. August 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220137-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 25. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

Kantonsspital Winterthur, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Juli 2022 (EB220260-K)

Erwägungen:

1.

a) Am 19. Juni 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'019.25 nebst Zins in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 14. März 2022 ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 18 = Urk. 21).

b) Gegen dieses ihr am 29. Juli 2022 zugestellte Urteil (Urk. 19) erhob die Gesuchstellerin am 8. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte darin die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2):

"1) Es sei die Rechtsöffnung für Fr. 16'019.25 nebst Zins zu 5% ab

27.5.2021 zu gewähren. 2) Es sei die Spruchgebühr Fr. 400.00 (in begründeter Fassung nicht enthalten) siehe Entscheid „14. Juni 2022, Dispo 2., aufzuheben. 3) Es sei die Partei-Entschädigung Fr. 700.00 (siehe in beiden Beil 1 Dispo 4.) aufzuheben. 4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

27.5.2021 zu gewähren. 2) Es sei die Spruchgebühr Fr. 400.00 (in begründeter Fassung nicht enthalten) siehe Entscheid „14. Juni 2022, Dispo 2., aufzuheben. 3) Es sei die Partei-Entschädigung Fr. 700.00 (siehe in beiden Beil 1 Dispo 4.) aufzuheben. 4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich einzig auf die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 und vom 3. Februar 2022. Damit ein Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, müsse es die zu bezahlende Summe beziffern; diese Bezifferung müsse sich nicht zwingend aus dem Dispositiv ergeben, sondern es genüge, wenn sie aus den Erwägungen oder aus einem Verweis auf andere Urkunden eindeutig hervorgehe. Im Urteil vom 18. März 2021 werde der Gesuchsgegner zwar verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen nebst der von der dortigen Vorinstanz zugesprochenen von einem Monatslohn, mithin insgesamt sechs Monatslöhne, zu bezahlen; indessen werde weder im Dispositiv noch in den Erwägungen festgehalten, wie hoch der für die Zahlung massgebliche Monatslohn sei. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2022 betreffend Erläuterungsgesuch klargestellt, dass die Höhe des zuletzt bezogenen Monatslohns, welcher Grundlage der Entschädigungszahlung bilde, nicht Gegenstand des ersten verwaltungsgerichtlichen Urteils gewesen sei; soweit darüber keine Einigkeit bestehe, habe der Gesuchsgegner den massgebenden Lohn mittels Verfügung festzusetzen. Damit habe das Verwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass das Urteil vom 18. März 2021 keine bezifferte Forderung zuspreche. Dieses erfülle damit die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht und das Rechtsöffnungsgesuch sei bereits aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 21 S. 3 f.).

Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung des Spitalrats des Gesuchsgegners vom 1. April 2022 der relevante Bruttomonatslohn auf Fr. 6'669.35 festgesetzt werde. Da dem von der Gesuchstellerin dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei jene Verfügung vollstreckbar und würde im Verbindung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Damit stehe der Gesuchstellerin ein Entschädigungsanspruch von Fr. 40'016.10 zu (6 x Fr. 6'669.35). Unbestritten habe am 27. Mai 2021 der Gesuchsgegner Fr. 34'481.55 an die Gesuchstellerin bezahlt und sei die Forderung damit bis auf Fr. 5'534.45 getilgt. Für diesen Rest erkläre der Gesuchsgegner die Verrechnung mit einer in der Verfügung vom 1. April 2022 der Gesuchstellerin auferlegten Lohnrückforderung in gleicher Höhe. Infolge Vollstreckbarkeit dieser Verfügung könne der Gesuchsgegner seine Verrechnungsforderung ebenfalls auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützen. Damit könne die Gesuchstellerin auch diesfalls keine Anspruche mehr geltend machen (Urk. 21 S. 4 f.).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts seien sehr wohl definitive Rechtsöffnungstitel. Indem die Vorinstanz das Urteil vom 18. März 2021 zum zweiten Mal nicht als Rechtsöffnungstitel anerkenne, werfe sie dem Verwaltungsgericht vor, seine Entscheide seien nicht vollstreckbar und somit fehlerhaft. Aus der Verfügung vom 1. April 2022 gehe der zuletzt bezogene Monatslohn von Fr. 8'416.80 für Oktober 2017 hervor. Damit sei die Schuldsumme dargelegt und Rechtsöffnung zu gewähren. Der Gesuchsgegner sei im Urteil vom 3. Februar 2022 angewiesen worden, den zuletzt bezogenen Bruttolohn zeitnah mit Verfügung festzustellen; dies habe er nicht getan, sondern er verzögere die Genugtuungszahlung bereits seit dem 27. Mai 2021. Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Verfügung vom 1. April 2022 vollstreckbar sei, erweise sich als völlig unhaltbar; sie (die Gesuchstellerin) habe jene Verfügung angefochten und gerichtliche Entscheide, welche noch nicht rechtskräftig seien, seien nicht vollstreckbar (Urk. 21).

d) Bereits in einer früheren Betreibung der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner für die gleiche Forderung hatte die Vorinstanz in einem Urteil vom 20. Januar 2022 erwogen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 (Urk. 6/2) stelle mangels Bezifferung (des Monatslohns) keinen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 14/6). Auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin hatte die Kammer in einem Urteil vom 20. Mai 2022 dargelegt, dass dies korrekt sei, denn die Gesuchstellerin habe in der Zeit vor der Kündigung unterschiedliche Monatslöhne bezogen, weshalb das Abstellen auf bloss den von der Gesuchstellerin zugrunde gelegten hohen Monatslohn Oktober 2017 willkürlich wäre und wohl auf einen Durchschnittslohn des letzten Jahres abzustellen sei (OGer ZH RT220019 vom 20.5.2022, S. 6-8, Urk. 14/7; eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist derzeit beim Bundesgericht hängig, Urk. 14/8). Dies wird durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 nicht in Frage gestellt, denn mit diesem Entscheid wurde das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen und dies damit begründet, dass die Höhe des zuletzt bezogenen Bruttomonatslohns gar nicht Gegenstand des Urteils vom 18. März 2021 gebildet habe; vielmehr habe der Gesuchsgegner darüber, wie auch über eine Verrechnung mit einer Lohnrückforderung, zeitnah eine Verfügung zu erlassen (Urk. 3/2, beso. S. 4). Grundsätzlich das Gleiche gilt für den Rekursentscheid des Spitalrates des Gesuchsgegners vom 18. Juni 2020, mit welchem der Gesuchstellerin eine Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen wurde (Urk. 6/1 S. 14); auch in diesem Entscheid (samt Begründung) wird der dafür massgebliche Monatslohn nicht beziffert. Vor Vorinstanz hat sich die Gesuchstellerin explizit nur auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 und den Rekursentscheid des Spitalrates vom 18. Juni 2020 gestützt (Vi-Prot. S. 5). Beide bilden, wie dargelegt, mangels Bezifferung keinen Rechtsöffnungstitel.

Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde geltend macht, aus der Verfügung des Gesuchsgegners vom 1. April 2022 gehe der zuletzt bezogene Monatslohn von Fr. 8'416.80 für Oktober 2017 hervor (Urk. 20 S. 3), verhält sie sich widersprüchlich. Einerseits will sie damit auf diese Verfügung (bzw. eine Erwägung davon) abstellen, andererseits macht sie geltend, die vorinstanzliche Auffassung, diese Verfügung sei zu beachten oder vollstreckbar, sei "völlig unhaltbar" (Urk. 20 S. 4). Ohnehin hilft diese Verfügung der Gesuchstellerin nicht, denn damit wurde die monatliche Entschädigung für die Gesuchstellerin auf Fr. 6'669.35 brutto festgesetzt (Durchschnitt der Bruttolöhne von April bis Oktober 2017) und mit dem Guthaben der Gesuchstellerin eine Lohnrückforderung von Fr. 5'534.55 verrechnet (Urk. 14/10 S. 1), womit im Endeffekt die Forderung der Gesuchstellerin beglichen ist (vgl. Urk. 21 S. 5). Dass der Gesuchsgegner den Erlass dieser Verfügung rechtswidrig verzögert habe (Urk. 20 S. 3), entbehrt jeder Grundlage, denn nach der am 8. Februar 2022 erfolgten Zustellung (Urk. 14/9 S. 1) war die Rechtsmittelfrist (30 Tage plus eine Woche für eine allfällige Eingangsanzeige des Bundesgerichts) abzuwarten.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 16'019.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'019.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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