RT220142
Rechtsöffnung
14. September 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220142-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 14. September 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220142-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 14. September 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Juli 2022 (EB220455-C)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 12. Juli 2022 wies das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (Vorinstanz), das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Rechtsöffnung in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon, Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2021, ab (Urk. 4 S. 6 = Urk. 11 S. 6).
1.2
Hiergegeben erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. August 2022, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 19. August 2022, Beschwerde (Urk. 10).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird die Sendung am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustellfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021, E. 3.3.2 m.w.H.).
2.2
Ein bei der Post beantragter Zurückbehaltungsauftrag befreit eine Prozesspartei nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte eröffnet werden können. Da andernfalls mit einem solchen Auftrag das Verfahren leichthin um mehrere Monate verzögert werden könnte, gilt auch bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (BGE 141 II 429 E. 3.3.1 und 3.3.2; BGE 134 V 49 E. 4; BGE 123 III 492 E. 1). Ob die Post beim Vorliegen eines solchen Auftrags selbständig einen Zustellungsversuch unternimmt oder eine Abholungseinladung hinterlässt, ist nicht von Bedeutung. Durch die Bitte an die Post, seine Post aufzubewahren, verzichtet der Empfänger implizit auf die Zustellung jeglicher Sendungen. Entsprechend trägt der Empfänger die Risiken, die sich aus den besonderen Vereinbarungen mit der Post ergeben (BGE 141 II 429 E. 3.3.3).
2.3
Ein allfälliger weiterer Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellfiktion (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; BGE 118 V 190 E. 3a; BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019, E. 4.2).
3.
Das angefochtene Urteil vom 12. Juli 2022 wurde am 19. Juli 2022 mit der Postsendungsnummer 1 an die Gesuchstellerin versandt. Mit dem Vermerk "Post zurückbehalten" schickte die Post das Schreiben am 20. Juli 2022 an die Vorinstanz zurück (Urk. 6). In der Folge wurde das Urteil am 21. Juli 2022 mit der Postsendungsnummer 2 erneut an die Gesuchstellerin versandt (Urk. 8). Das Urteil konnte am 10. August 2022 der Gesuchstellerin zugestellt werden, nachdem diese die Aufbewahrungsfrist bei der Post verlängert hatte (Urk. 9).
4.1
Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung zur Zustellfiktion gilt das Urteil vom 12. Juli 2022 spätestens als am 29. Juli 2022 der Gesuchstellerin zugestellt. Die Gesuchstellerin leitete das Rechtsöffnungsverfahren mit ihrem Gesuch ein und musste daher mit der Zustellung gerichtlicher Entscheide rechnen. Die zweite Postsendung mit der Postsendungsnummer 2 erreichte die Poststelle am Sitz der Gesuchstellerin in C._____ am 22. Juli 2022. Unabhängig davon, welchen Auftrag die Gesuchstellerin mit der Post vereinbart hatte, begann per diesem Datum die 7-tägige Frist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zu laufen. Dass die Gesuchstellerin den Gerichtsentscheid erst am 10. August 2022 effektiv entgegennahm und an diesem Tag mit der Vorinstanz telefonierte (vgl. Urk. 7), hat keinen Einfluss darauf.
4.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 6). Die die Gesuchstellerin betreffende Beschwerdefrist ist daher am 8. August 2022 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 18. August 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden (vgl. Urk. 10). Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist demnach nicht einzutreten.
4.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 6). Die die Gesuchstellerin betreffende Beschwerdefrist ist daher am 8. August 2022 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 18. August 2022 der Post übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden (vgl. Urk. 10). Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist demnach nicht einzutreten.
5. Im Sinne einer Eventualbegründung wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn sie rechtzeitig eingereicht worden wäre. So enthält die Beschwerdeschrift weder einen Beschwerdeantrag noch eine Begründung (vgl. Urk. 10). Damit würde die Beschwerde der Gesuchstellerin die Eintretensvoraussetzung von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1)
6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 10).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'607.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 14. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild versandt am:
jo