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Entscheid

RT220147

Rechtsöffnung

7. September 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220147-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220147-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 7. September 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Uster,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juli 2022 (EB220002-I)

Erwägungen:

1.1

In dem vom Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 3. Januar 2022 (Urk. 1) vor Vorinstanz gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eingeleiteten Rechtsöff-

nungsverfahren erliess die Vorinstanz am 8. Juli 2022 das folgende, in unbegründeter Form eröffnete Urteil (Urk. 13 = Urk. 16):

1.

Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021, für Fr. 300.–, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern

2.

bis 4 dieses Urteils.

2.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3.

Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50. – zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung, und nach ungenutztem Ablauf der Frist für die Begründung an das genannte Betreibungsamt.

6. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Parteien können innert 10 Tagen von dessen Zustellung an beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, schriftlich eine Begründung verlangen. Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Den Parteien läuft die Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides.

6. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Parteien können innert 10 Tagen von dessen Zustellung an beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, schriftlich eine Begründung verlangen. Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Den Parteien läuft die Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides.

7. Die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss ZPO gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen sind jedoch die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand gemäss SchKG (Art. 56 ff. SchKG).

1.2. Innert der zehntägigen Frist gemäss Dispositiv Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils (Art. 239 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO; Urk. 14) erhob der Gesuchsgegner mit gleichentags zur Post gegebener Eingabe vom 22. August 2022, eingegangen am 23. August 2022, bei der Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 15).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aufgrund früherer Eingaben besteht zudem kein Zweifel, dass die nicht rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde (vgl. Art. 130 ZPO) vom Gesuchsgegner erhoben wurde. Deshalb kann insbesondere auch von einer Nachfristansetzung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zur diesbezüglichen Verbesserung, d.h. zur rechtsgültigen Unterzeichnung der Beschwerde, abgesehen werden.

2. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219, Art. 251 lit. a und Art. 252 ff. ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde darstellt, ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.H.).

3. Vorliegend hat der Gesuchsgegner gegen das ohne Begründung eröffnete Urteil der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 Beschwerde erhoben. Dieses kann indessen nicht direkt angefochten werden, sondern es ist auf Begehren einer Partei innert zehn Tagen seit dessen Eröffnung zunächst eine Begründung nachzuliefern, und erst der begründete Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden. Dies alles hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt angegeben (Urk. 16, S. 2, Disp. Ziff. 6). Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 22. August 2022 (Urk. 15) ist indessen zur Prüfung einer allfälligen Entgegennahme als sinngemässes Begehren um Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO an die Vorinstanz weiterzuleiten. Sodann ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er im Fall der Anhandnahme als solches nach Erhalt des begründeten Entscheids der Vorinstanz innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut eine Beschwerde einzureichen hätte, sollte er daran festhalten wollen (vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 5 und Art.

321 N 5 m.H.; Staehelin, in: Sutter-Somm et. al, ZPO Komm., Art. 239 N 31).

4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 300.00 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48

in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 22. August 2022 wird der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zugestellt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, an die Vorinstanz unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

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