Lexipedia

Entscheid

RT220149

Rechtsöffnung

18. November 2022Deutsch24 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220149-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 18. Novemb...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220149-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss vom 18. November 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. August 2022 (EB220241-K)

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessverlauf

1.1

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2020 setzte das Landgericht Stuttgart die gemäss seinem Versäumnisurteil vom 9. Juli 2019 von der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) als Gesamtschuldnerin an die Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) zu erstattenden Kosten auf EUR 13'973.44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäss § 247 BGB seit 13. Februar 2020 fest (Urk. 3/4). Für diese Kostenschuld liess die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl vom 1. November 2021 im umgerechneten Betrag von Fr. 14'910.40 nebst Zins zu 4.12 % seit 13. Februar 2020 betreiben (Urk. 3/3). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag (Urk. 3/3 S. 2).

1.2

In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) mit Eingabe vom 1. Juni 2022, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Elgg unter inzidenter Vollstreckbarerklärung des deutschen Kostenfestsetzungsentscheids definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'910.40 nebst 4.12 % Zins seit 13. Februar 2020 sowie für die Betreibungskosten, die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zu erteilen (Urk. 1). Nach Eingang der Gesuchsantwort vom 18. Juni 2022 (Urk. 7) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2022 sowohl das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer (unentgeltlichen) Rechtsvertretung als auch deren Gesuch um Schutzmassnahmen hinsichtlich der ins Recht gereichten Unterlagen ab (Urk. 9 = Urk. 12 S. 15). Zugleich fällte sie folgendes Urteil (Urk. 12 S. 15 f.):

"1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 1. November 2021) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 14'910.40 nebst Zins zu 4.12 % seit 13. Februar 2020 sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wird das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen.

2.

Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 350.–.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden von der Gesuchstellerin bezogen, sind dieser aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

4.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5.

… [Mitteilung] 6.... [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]"

Gleichentags erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in einer anderen, gegen den Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin gerichteten Betreibung gestützt auf zwei andere Entscheide des Landgerichts Stuttgart definitive Rechtsöffnung (vgl. dazu das Parallelverfahren mit der Geschäfts-Nr. RT220150-O betreffend das vorinstanzliche Verfahren Nr. EB220242-K).

1.3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Verfügung und Urteil; Urk. 12) erhob der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 5. September 2022 (sinngemäss) in deren Namen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2):

1.3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Verfügung und Urteil; Urk. 12) erhob der Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 5. September 2022 (sinngemäss) in deren Namen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2):

"Ich (als GF der A._____ GMBH) beantrage …,

1. Die unentgeltliche Rechtspflege u. Rechtsbeistand.

2. Die Rechtsöffnungsbegehren sind abzuweisen. Der Entscheid u. Verfügung des BG Winterthur ist vollumfänglich aufzuheben.

3. Die Kosten der Verfahren der rechtsmissbräuchlich agierenden Gesuchstellerin (B._____) aufzuerlegen."

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen.

2. Prozessuale Vorbemerkungen

2.1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid betreffend Rechtsöffnung mit vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines Urteils nach dem Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) steht mangels Berufungsfähigkeit (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO) die (normale) Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3; BGer 5A_939/2016 vom 24. August 2017, E. 3.1.2); die besonderen Bestimmungen von Art. 327a ZPO finden keine Anwendung (Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327a N 12). Als vor Vorinstanz weitestgehend unterlegene Partei ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der form- und fristgerecht eingereichten (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 10) Beschwerde ohne Weiteres legitimiert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, vermag die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine solche aber nicht zu genügen. Sie ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.2. Das (normale) Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen zur Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat. Ebenfalls unbehelflich ist es, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben oder den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene, abweichende Darstellung entgegenzustellen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., u.a. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; BGE 147 III 176, E. 4.2.1). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2 m.w.Hinw.; CPC-Jeandin, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 3d). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2 [je m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622]).

Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn keine entsprechenden Rügen vorliegen, bzw. den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche in der schriftlichen Beschwerdebegründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

2.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt formell, sowohl die Verfügung als auch das Urteil ("Entscheid") der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben (Urk. 11 S. 2). Ihrem Sinne nach richtet sich die Beschwerde mit Bezug auf das Urteil (in der Sache selbst) allerdings nur gegen Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1, nicht auch gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im Mehrbetrag (Betreibungskosten;

Urk. 12 S. 15, Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Diesbezüglich ist die Gesuchsgegnerin durch das angefochtene Urteil auch nicht beschwert, weshalb insoweit auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten wäre (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

3. Entscheid der Vorinstanz

3.1. Die Vorinstanz verwarf zunächst den Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach die beigebrachte Prozessvollmacht der Gesuchstellerin (Urk. 2) von jemand anderem als dem darauf vermerkten einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer C._____ unterschrieben sei, und legte dar, weshalb die Vollmacht als gültig zu betrachten sei (Urk. 12 S. 2 f. E. II.1.1-4). Alsdann begründete sie, weshalb sie den von der Gesuchsgegnerin beantragten Erlass von Schutzmassnahmen für nicht angezeigt hielt (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.1-4). Das prozessuale Armenrechtsgesuch der Gesuchsgegnerin wies sie einerseits mit dem Argument ab, juristische Personen hätten nur in Ausnahmefällen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Im Übrigen seien die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Einwendungen von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen (Urk. 12 S. 14 E. IV.1.1).

3.2. In der Sache selbst führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass jeder in einem Vertragsstaat des LugÜ von einem Gericht erlassene Entscheid, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses, vollstreckbar sei und grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2020, mit dem die ihr von der Gesuchsgegnerin als Gesamtschuldnerin zu erstattenden Kosten auf EUR 13'973.44 nebst Zins festgesetzt worden seien. Hinsichtlich dessen Vollstreckbarerklärung komme das LugÜ zu Anwendung. Nach Art. 38 LugÜ würden die in einem Vertragsstaat vollstreckbaren Entscheidungen auf Antrag in einem anderen gebundenen Staat – nach Wahl des Gläubigers auch vorfrageweise im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens – für vollstreckbar erklärt. Dem von der Gesuchstellerin vorgelegten Entscheid sei in Nachachtung von Art. 53 LugÜ eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ angeheftet. Darin bestätige das Landgericht Stuttgart insbesondere, dass die Entscheidung in Deutschland vollstreckbar sei, sowie, dass der Gesuchsgegnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück am 8. Februar 2019 zugestellt worden sei. Bei einer vorfrageweisen Überprüfung der Vollstreckbarkeit könne das (Rechtsöffnungs-)Gericht indessen materielle Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ berücksichtigen. Deren Vorliegen sei von jener Partei zu beweisen, die sich der Anerkennung widersetze, und führe zur Verweigerung der Vollstreckbarerklärung und der Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 5 f. E. III.13, u.a. m.Hinw. auf Urk. 3/4 S. 5).

Wenn die Gesuchsgegnerin – so die Vorinstanz weiter – sinngemäss vorbringe, die Anerkennung der deutschen Entscheidungen verstosse gegen den schweizerischen ordre public, weil es mit den Grundprinzipien des Schweizer Rechts unvereinbar sei, den Geschäftsführer einer Markeninhaberin für die Verteidigung einer Unionsmarke persönlich haften zu lassen, könnten sich ihre Vorbringen nur auf das Parallelverfahren gegen ihren Gesellschafter und Geschäftsführer (D._____) beziehen. Hingegen entspreche die Auferlegung der Prozesskosten, welche im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2020 festgelegt worden seien, an die unterliegende Partei einem grundlegenden Rechtsgrundsatz des schweizerischen Rechts. Eine Missachtung grundlegender Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung habe somit nicht stattgefunden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin vermöchten folglich keinen Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 LugÜ zu begründen (Urk. 12 S. 6 f. E. III.4.1-3). Auch die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks könnten sich nur auf das Parallelverfahren Nr. EB220242-K beziehen. Bereits aus zeitlichen Gründen sei nämlich nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachte, im Zeitpunkt des Empfangs des verfahrenseinleitenden Schriftstücks aber offenbar bereits überwundene Krankheit des Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin die Zustellung im vorliegenden Verfahren betreffen sollte. Andererseits handle es sich bei der Gesuchsgegnerin selbst um eine juristische Person, welche definitionsgemäss nicht aufgrund von gesundheitlichen Problemen an der Kenntnisnahme von Eingaben verhindert sein könne. Weil die Zustellung ordnungsgemäss erfolgt sei, sei weder eine Einlassung zu prüfen noch der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 34 Ziff. 2 LugÜ relevant (Urk. 12 S. 7 f. E. III.5.1-2).

Mit ihren Ausführungen, wonach das Landgericht Stuttgart für negative Feststellungsklagen bezüglich Unionsmarken nicht zuständig sei, wenn es um eine britische Gesellschaft (A._____ LTD) gehe, die ihren Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung in der EU gehabt habe, verkenne die Gesuchsgegnerin sodann, dass der Rechtsstreit, der dem vorliegend zu vollstreckenden Entscheid zugrunde liege, nicht eine negative Feststellungsklage, sondern die Regelung von Prozesskosten zum Gegenstand gehabt habe (Urk. 12 S. 8 E. III.6.1-2). Der weitere, wohl auf Art. 34 Ziff. 4 LugÜ gestützte Einwand der Gesuchsgegnerin, das Landgericht Stuttgart hätte auf die Klage gegen den "alleinigen Director und Gesellschafter" D._____ nicht eintreten dürfen, da eine res iudicata vorgelegen habe, gehe schon deshalb ins Leere, weil die beiden Entscheidungen des Landgerichts Stuttgart nicht zwischen den identischen Parteien ergangen seien. Sollte die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen eine inhaltliche Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses anstreben, sei sie auf Art. 36 LugÜ zu verweisen, welcher die materielle Nachprüfung ausländischer Entscheidungen ausschliesse (Urk. 12 S. 9 E. III.7.1-2).

Weiter mache die Gesuchsgegnerin als Verstoss gegen Art. 125 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung geltend, dass die inländische Gerichtsbarkeit gefehlt habe und der beschrittene Rechtsweg unzulässig gewesen sei, was zur Nichtigkeit des deutschen Entscheids führe. Dagegen führte die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ ins Feld, dass das Rechtsöffnungsgericht die Zuständigkeit des Urteilsgerichts nicht, auch nicht unter dem Aspekt des ordre public, überprüfen dürfe, wenn sich (wie hier) die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts auf Art. 2 ff. LugÜ stütze und keine Verletzung von Art. 8 ff., Art. 15 ff. und Art. 22 LugÜ vorliege. Der Einwand der Verletzung des Unionsmarkenrechts bzw. der darin enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften sei deshalb unbehelflich. Im Übrigen statuiere Art. 125 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung ein Forum im klägerischen Sitzstaat, und die heutige Gesuchstellerin (und damalige Klägerin) habe ihren Sitz in Deutschland. Im vorliegenden Verfahren sei sodann zu beurteilen, ob ein vollstreckbarer ausländischer Entscheid im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels vorliege und ob die Exequaturvoraussetzungen gegeben seien. Dabei dürfe nicht überprüft werden, ob im erstgerichtlichen Verfahren sachliche oder rechtliche Fehler begangen worden seien. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen betreffend Verletzungen eines wesentlichen Grundsatzes des Unionsmarkenrechts und des Schweizer Markenrechts eine inhaltliche Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses anstrebe, zielten ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Gleiches gelte hinsichtlich der Ausführungen der Gesuchsgegnerin, dass die deutschen Entscheidungen auf einem Prozessbetrug basiert hätten bzw. die Gesuchstellerin in der negativen Feststellungsklage Unwahrheiten vorgebracht und damit Prozessbetrug begangen habe. Im Übrigen seien diese Ausführungen weder belegt noch sei eine negative Feststellungsklage Gegenstand des fraglichen Verfahrens bzw. des nun zur Vollstreckung vorgelegten Entscheids gewesen (Urk. 12 S. 9 ff. E. III.8.1-3). Unbehelflich seien schliesslich auch die auf Art. 111 Abs. 1 lit. b IPRG gestützten Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen, da das IPRG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange (Urk. 12 S. 11 E. III.9).

Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass keine der Vollstreckbarkeit entgegenstehenden Verweigerungsgründe vorlägen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2020 stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 12 S. 11 E. III.10).

Schliesslich bejahte die Vorinstanz die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung und hielt den in Schweizer Franken umgerechneten Betrag und den beantragten Zins für ausgewiesen (Urk. 12 S. 11 f. E. III.11.1-14). Die Verrechnungserklärung der Gesuchsgegnerin erachtete sie als unbeachtlich, weil Letztere für ihre Gegenforderung in der Höhe von Fr. 4'050'000.– weder ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG noch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Gesuchstellerin vorgelegt habe (Urk. 12 S. 12 f. E. III.15.1-3).

4. Beurteilung der Beschwerde

4.1. Die vorliegende Beschwerde (Urk. 11) erfüllt die vorstehend skizzierten gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in weiten Teilen nicht. Abgesehen davon, dass sie keine Verweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere näher bezeichnete Stellen in den vorinstanzlichen Akten enthält, nimmt die Gesuchsgegnerin im grössten Teil ihrer Eingabe nicht Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern begnügt sich mit appellatorischen Ausführungen. Die Beschwerde lässt – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu nachstehend, E. 4.2) – jedwelche inhaltliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Die Gesuchsgegnerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern welche Ausführungen der Vorinstanz an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden. Stattdessen beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, unter Wiederholung des bereits in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch Vorgetragenen nochmals ihre eigene Sichtweise darzulegen, ohne auch nur ansatzweise auf die Argumentation einzugehen, mit der die Vorinstanz ihre gegen die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. November 2020 und die beantragte Rechtsöffnung gerichteten Einwände entkräftete. Damit lässt sich von vornherein kein Beschwerdegrund nachweisen.

Das gilt namentlich für die mitunter einlässlichen, aber lediglich (und weitestgehend wörtlich) wiederholenden Vorbringen betreffend die Vollmacht der Gesuchstellerin (Urk. 11 S. 12 f.; vgl. Urk. 7 S. 7 f.), die Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 Ziff. 2 LugÜ (Urk. 11 S. 14; vgl. Urk. 7 S. 9) und Art. 35 LugÜ (Urk. 11 S. 15; vgl. Urk. 7 S. 14), die Nichtigkeit der deutschen Entscheidungen aufgrund Unionsrechtswidrigkeit (Urk. 11 S. 16-19; vgl. Urk. 7 S. 18-20) und falscher internationaler Zuständigkeiten (Urk. 11 S. 21-26; vgl. Urk. 7 S. 22-27 – gemäss Art. 35 Ziff. 3 und Art. 36 LugÜ können diese Einwände im Übrigen ohnehin nicht geprüft werden), die Verletzung eines wesentlichen Rechtsgrundsatzes des Unionsmarkenrechts und des Schweizer Markenrechts (Urk. 11 S. 20; vgl. Urk. 7 S. 21), die verfahrens- und materiellrechtlichen "Ordre Public Verstösse/Vorbehalte" (Urk. 11 S. 26-38; vgl. Urk. 7 S. 27-38) sowie die "Compensando-Einwendung gegen die Gesuchstellerin" (Urk. 11 S. 39; vgl. Urk. 7 S. 41 f.). Aus all diesen Vorbringen geht nicht rechtsgenügend hervor, wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richtet, d.h. welche konkreten, im angefochtenen Entscheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Gesuchsgegnerin als offensichtlich unrichtig oder welche rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz sie als rechtsverletzend rügen will.

Ebenfalls nicht zu hören sind die Beanstandungen unter den Überschriften "Sachverhaltsdarstellung an deutsche Staatsanwaltschaft wg. Prozessbetrug" (Urk. 11 S. 6) und "Arztzeugnis – verweigerte Schutzmassnahmen" (Urk. 11 S. 7). Sie erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Ablehnung von Schutzmassnahmen, ohne sich mit der hierfür gegebenen Begründung auseinanderzusetzen (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.3). Zudem wurden die betreffenden Beilagen noch gar nicht an die Gesuchstellerin "weitergeleitet" bzw. zugestellt (vgl. Urk. 12 S. 16 Dispositiv-Ziffer 5 sowie Urk. 10). Insofern gehen die unter diesen Titeln erhobenen Rügen auch an der Sache vorbei. Dasselbe gilt für die hierbei erhobene Aktenwidrigkeitsrüge (Urk. 11 S. 6), wurde im angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die beigebrachte Strafanzeige (Urk. 8/1) doch gar nicht ausgeführt, die Gesuchsgegnerin stütze ihr Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen pauschal auf ihre Persönlichkeitsrechte (vgl. Urk. 12 S. 4 E. II.2.3). Im Übrigen bestand für die Vorinstanz schon deshalb kein Anlass, der Gesuchsgegnerin im Falle der Abweisung des Gesuchs um Erlass von Schutzmassnahmen "die Option" einzuräumen, "die eingereichte Sachverhaltsdarstellung" und das beigebrachte Arztzeugnis "zurück zu nehmen" (vgl. Urk. 11 S. 6 und S. 7), weil die Gesuchsgegnerin – soweit ersichtlich – nie darum ersucht hatte. Gegenteiliges wird in der Beschwerde jedenfalls nicht dargetan. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne, E. 2.2).

4.2. Auch die weiteren Rügen sind unbehelflich:

4.2.1. Unter dem Titel "3 Ordre Public Verstoss" wendet die Gesuchsgegnerin (unter Wiedergabe von Urk. 12 S. 7 E. III.4.3, aber ohne Hinweise auf weitere Aktenstellen) ein, es gehe beim geltend gemachten Verstoss gegen den schweizerischen ordre public entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen um die Entscheidung im (deutschen) Hauptverfahren und nicht um die daran anschliessende Kostenfestsetzung (Urk. 11 S. 4 f.). Damit und mit den weiteren diesbezüglichen Ausführungen scheint sie ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation betreffend die zwingend erforderliche Verteidigung der Unionsmarke aufzugreifen (vgl. Urk. 7 S. 27 f.). Diese verwarf die Vorinstanz mit der Hauptbegründung, die entsprechenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin könnten sich grundsätzlich nur auf das Parallelverfahren gegen deren Gesellschafter und Geschäftsführer (EB220242-K) beziehen und seien – so die implizite vorinstanzliche Folgerung – im vorliegenden Verfahren deshalb unbeachtlich (vgl. Urk. 12 S. 6 f. E. III.4.1). Darauf nimmt die Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift keinen, jedenfalls keinen rechtsgenügenden Bezug. Ihre Rüge (betreffend Verstoss gegen den schweizerischen ordre public) richtet sich, soweit sie überhaupt verständlich ist, vielmehr nur gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung (Urk. 12 S. 7 E. III.4.2-3), weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne, E. 2.2).

4.2.2. Dasselbe gilt für den Einwand, die Vorinstanz habe der Gesuchsgegnerin zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung verweigert (Urk. 11 S. 7). So geht die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort auf die vorinstanzliche Hauptbegründung ein, wonach juristische Personen nur in Ausnahmefällen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätten und das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen sei (Urk. 12 S. 14 E. IV.1.1; vgl. dazu auch hinten, E. 5.1).

Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die nicht leichthin anzunehmenden Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 69 ZPO mit im Kern zutreffender Begründung verneinte (Urk. 12 S. 14 E. IV.1.2). Insbesondere folgt allein aus dem Umstand, dass eine Prozesspartei oder ihr Vertreter juristischer Laie oder – wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (Urk. 11 S. 7) – mit dem schweizerischen Recht nicht vertraut ist, nicht ohne Weiteres, dass sie im Sinne dieser Vorschrift "offensichtlich" nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen (vgl. dazu BGer 4A_45/2014 vom 19. Mai 2014, E. 2.2.1; BGer 5A_618/2015 vom 2. März 2016, E. 6.7; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 69 N 2 ff. m.w.Hinw.).

4.2.3. Weshalb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens betreffend Prozessbetrug hätte sistieren müssen (vgl. Urk. 11 S. 6) und die unterlassene Sistierung rechtsfehlerhaft sein sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet. Solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal die Gesuchsgegnerin nicht dartut, dass und wo (Aktenstelle) eine der Parteien um Sistierung ersucht hätte. Zwar kann das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO ein Verfahren auch von Amtes wegen sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Diesbezüglich besteht ein weites gerichtliches Ermessen. Die Sistierung ist nach Lehre und Rechtsprechung allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (BGer 4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 4; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 2 [je m.w.Hinw.]). Das gilt insbesondere für das summarische Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.2.4 S. 488; BGer 5D_2/2020 vom 10. September 2020, E. 2.1 m.w.Hinw.). Vor diesem Hintergrund bestand kein hinreichender Grund für eine (nicht beantragte) Sistierung.

4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrer unzureichend begründeten Beschwerde keinen Beschwerdegrund nachzuweisen vermag. Mängel des vorinstanzlichen Entscheids im Sinne von Art. 320 ZPO sind auch nicht offenkundig (vgl. vorne, E. 2.2). Auf die Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten.

5. Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

5.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 11 S. 2 und S. 8 f.). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumulativ voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Die vorliegende Beschwerde war indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist. Ausserdem ist die unentgeltliche Rechtspflege auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen (wie die Gesuchsgegnerin als GmbH) können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen. Eine Ausnahme ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1 ff. S. 330 ff. m.w.Hinw.; BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.2; BGer 2D_41/2018 vom 8. Januar 2019, E. 3.5). An diesen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person gebricht es vorliegend schon deshalb, weil es in der Hauptsache nicht um ein Aktivum, sondern um ein Passivum der Gesuchsgegnerin geht, welche sich gegen eine ihr auferlegte Kostenschuld zur Wehr setzt (vgl. auch BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018, E. 3).

5.2. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer wörtlich wiederholten Gesuchsbegründung auch im Beschwerdeverfahren um Schutzmassnahmen bezüglich der eingereichten Unterlagen zur Vermögens- und Einkommenslage (Urk. 14/A2) ersucht (Urk. 11 S. 9 ff.; vgl. auch Urk. 7 S. 4 f.), kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 4 f. E. II.2.2-3). Zwar kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei des Hauptverfahrens keine formelle Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 f.; BGE 140 III 501 E. 4.1.2 S. 508; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich um ein Inzidenzverfahren im Rahmen eines Hauptverfahrens handelt, in welchem der Prozessgegner grundsätzlich ein voraussetzungsloses und umfassendes Akteneinsichtsrecht hat (Art. 53 Abs. 2 ZPO; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 31). Dieses ihm zustehende Parteirecht schliesst auch Aktenstücke ein, die für den Ausgang des Hauptverfahrens irrelevant sind (vgl. BGer 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022, E. 2.3 m.Hinw. auf BGE 144 II 427 E. 3.1.1). Dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Beschwerde gegen die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die gesuchstellende Partei legitimiert ist (BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5), hat nicht zur Folge, dass ihr deshalb auch das Recht auf umfassende Einsicht in die Prozessakten abzusprechen resp. ihr Akteneinsichtsrecht diesbezüglich zu beschränken wäre – erst recht nicht, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht im Rahmen einer separaten Prozesseingabe begründet und belegt wird, sondern die betreffenden Aktenstücke mit einer Eingabe zum Hauptverfahren (hier: Beschwerdeschrift gegen die erteilte Rechtsöffnung) zu den (Haupt-)Akten produziert werden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der dem Gericht gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Gegenpartei des Hauptverfahrens zum Armenrechtsgesuch anzuhören (Art. 119 Abs. 3 ZPO), was deren Einsichtsrecht in die entsprechenden Akten voraussetzt. Erforderlich ist vielmehr eine Interessenabwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO).

Die Gesuchsgegnerin begründet (wie schon vor Vorinstanz) nicht plausibel, weshalb ihr Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Unterlagen das im Grundsatz gewichtige und nur sehr restriktiv beschränkbare Parteirecht der Gesuchstellerin an der umfassenden Einsicht in die Verfahrensakten (vgl. Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 34 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 11b) überwiegen sollte. Die pauschalen Hinweise auf ihre Persönlichkeitsrechte (Urk. 11 S. 9) und den Datenschutz (Urk. 13) sowie die nicht näher konkretisierten und undokumentierten Behauptungen zur (mutmasslichen) "Vorgehensweise der Gegenseite bzw. deren Rechtsanwälten" (Urk. 11 S. 10) lassen dies resp. eine effektive Gefährdung überwiegender privater schutzwürdiger Interessen der Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht als glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 148 III 84 E. 3.5.1-2 S. 93 f.). Vom Erlass von Schutzmassnahmen ist deshalb abzusehen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 15'000.–, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.

6.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchsgegnerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 11 S. 2 und S. 4 ff.). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.2).

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erlass von Schutzmassnahmen bezüglich der von ihr eingereichten Unterlagen wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'910.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

versandt am: lm