RT220152
Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)
21. September 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220152-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 21. September 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220152-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild
Beschluss vom 21. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. August 2022 (EB220256-G)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 16. August 2022 ersuchte der Gesuchteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 23. November 2021, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 49'201.60 zuzüglich 3% Zins seit dem 17. November 2021, Fr. 8.10 Zins, Fr. 468.80 Zins bis 16. November 2021 sowie Fr. 111.30 Betreibungskosten (Urk. 5/1).
1.2
Mit Verfügung vom 19. August 2022 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 5/5 S. 2 f.).
1.3
Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. September 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5/6/1) Beschwerde (Urk. 1).
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-6). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 S. 3 Dispositiv-Ziff. 4).
2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 S. 3 Dispositiv-Ziff. 4).
2.2. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde lediglich vor, die in Betreibung gesetzte Steuerforderung beruhe auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung und sei in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Ein geschätztes Einkommen von Fr. 470'000.– sei bei einem tatsächlichen Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 80'000.– nicht mehr vertretbar und "wirklich reine Willkür" (Urk. 1).
Damit stellt sich die Gesuchsgegnerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern ihr durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und/oder die Fristansetzung zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist auch nicht ersichtlich: So besteht zum einen im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 141 I 97 E. 5). Zum anderen kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs (z.B. wenn das Verfahren zu Unrecht ohne die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin fortgesetzt würde) ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Entsprechend sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung der Verfügung vom 19. August 2022 nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'201.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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