RT220156
Rechtsöffnung
6. Oktober 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220156-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Oktober 20...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220156-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 6. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Alimente und KKBB der Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. September 2022 (EB220266-I)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 6. September 2022 schrieb das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2022) im Umfang der betriebenen Forderung und der Betreibungskosten ab und erteilte sodann der Gesuchstellerin in der nämlichen Betreibung definitive Rechtsöffnung für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 18).
1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 6. September 2022 schrieb das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2022) im Umfang der betriebenen Forderung und der Betreibungskosten ab und erteilte sodann der Gesuchstellerin in der nämlichen Betreibung definitive Rechtsöffnung für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 12 = Urk. 18).
b) Gegen diesen ihm am 9. September 2022 zugestellten (Urk. 13) Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 19. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2):
"1. Es seien die Urteile des Bezirksgerichts Uster vom 6. September 2022 (GeschäftsNr. EB220265-I, EB220266-I) vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 2, 1 Betreibungsamt Uster, zu verweigern. Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zuzüglich MWST.
3. Eine Parteientschädigung ist an den Beschwerdeführer zu entrichten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Person der Gesuchstellerin wurde aufgrund einer vorinstanzlichen Berichtigung (Urk. 15 = Urk. 19) angepasst. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe am 30. Juni 2022 das Rechtsöffnungsgesuch gestellt und am 14. Juli 2022 mitgeteilt, dass der Gesuchsgegner die betriebene Forderung am 11. Juli 2022 beglichen habe und sie den noch ausstehenden Zins und die Betreibungskosten nicht länger geltend mache. Im Umfang, in dem der Schuldner die betriebene Forderung nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs tilge, werde das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos und sei es entsprechend abzuschreiben. Für dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen sei dagegen, soweit der Schuldner sie zu tragen habe, definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 2 f.). Die Prozesskosten seien grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen; davon könne jedoch insbesondere dann abgewichen werden, wenn das Rechtsöffnungsgesuch in guten Treuen gestellt worden sei und wenn das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Vorliegend habe der Gesuchsgegner die betriebene Forderung erst nach Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsgesuchs getilgt und somit das Verfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht; die Gesuchstellerin habe das Rechtsöffnungsgesuch in guten Treuen gestellt. Die Kosten seien daher dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 18 S. 5).
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, vorliegend sei von der Gesuchstellerin anerkannt worden, dass er die Schuld beglichen habe. Daher hätte die Vorinstanz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG keine Rechtsöffnung erteilen dürfen. Vielmehr habe das Gericht, wenn die gesamte Schuld getilgt sei, gemäss Art. 86 SchKG im summarischen Verfahren die Betreibung aufzuheben. Dass die Gesuchstellerin bzw. deren Vertreterin den Gesamtbetrag von Fr. 4'743.-- auf mehrere Teilbeträge in mehreren Betreibungen aufgeteilt habe, zeige deutlich, dass sie nur die Schikanierung im Sinne habe. Eine böswillige Betreibung könne für die betroffene Person schwerwiegende Folgen haben und auch eine Nötigung nach Art. 181 StGB darstellen (Urk. 17 S. 3 ff.).
d) Im Streit stehen bzw. standen vom Gesuchsgegner geschuldete Unterhaltsbeiträge für den Monat Juni 2022 (Urk. 1 und 2). Soweit Unterhaltsbeiträge vom Gemeinwesen bevorschusst werden, ist dieses Gemeinwesen danach zur Geltendmachung der offenen (bevorschussten) Unterhaltsbeiträge berechtigt (aktivlegitimiert); die Gläubigerin, an welche die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen sind, kann dagegen nur noch den nicht bevorschussten Teil selber geltend machen. Dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nur den nicht bevorschussten Teil der Unterhaltsbeiträge betrieben hat (und der bevorschusste Teil vom Gemeinwesen in einer separaten Betreibung), stellt daher keine Schikane dar, sondern ist eine korrekte Folge der Bevorschussung.
Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, für die betriebene Forderung habe infolge seiner Tilgung keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfen, gehen seine Vorbringen ins Leere, denn im Umfang der betriebenen und getilgten Forderung wurde gar keine Rechtsöffnung erteilt (sondern das Verfahren diesbezüglich abgeschrieben). Nicht bezahlt und damit noch offen waren die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass und wieso (Zahlung erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens) diese dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (Urk. 18 Erwägung 3). Dem stellt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nichts entgegen, womit es dabei und der darauf gestützten Kostenverlegung bleibt.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'831.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17 und Urk. 20/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'831.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: st