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Entscheid

RT220157

Rechtsöffnung

6. Oktober 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220157-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichteri Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Oktober 2022 in Sac...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220157-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichteri Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 6. Oktober 2022

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. September 2022 (EB221094-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 13. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2021) – für die direkte Bundessteuer 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'630.-- nebst 3 % Zins seit 7. Dezember 2021, Fr. 106.10 (Zins) und Fr. 79.55 (Zins bis 6. Dezember 2021); die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 14).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 22. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei keine Rechtsöffnung zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung des kantonalen Steueramts Zürich vom 14. Februar 2020 für die direkte Bundessteuer 2018 sowie auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, worin auf die Einsprache des Gesuchsgegners nicht eingetreten worden sei, und die vollstreckbare Steuerrechnung vom 12. Juli 2021 aufgrund des Einspracheverfahrens. Mit diesen Dokumenten sei die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Steuern von Fr. 6'630.-nebst Zins von Fr. 106.10 verpflichtet worden. Die Veranlagungsverfügung stelle in Verbindung mit der Steuerrechnung vom 12. Juli 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme bloss auf die von ihr eingereichten Unterlagen verwiesen; dies genüge nicht. Aber selbst wenn diese Unterlagen berücksichtigt würden, ergäbe sich kein anderes Resultat, denn mit diesen würden nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung (als im definitiven Rechtsöffnungsverfahren einzig mögliche Einwendungen) geltend gemacht, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der Steuerentscheide; diese dürften vom Rechtsöffnungsgericht jedoch nicht überprüft werden. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins ausgewiesen, womit definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 Erwägung 2).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung stellten keine vollstreckbare Steuerrechnung dar. Auch wenn deren inhaltliche Richtigkeit nicht überprüft werden könne, sei doch die Aussetzung der Vollstreckung zu verlangen. In den Jahren 2020 und 2021 seien die Einnahmen aufgrund der Massnahmen der Reiseländer vollständig eingebrochen. Mit der Wiedereröffnung des Reiselandes Saudi-Arabien im September 2022 bestehe nun eine Möglichkeit, die Geschäftstätigkeit wieder aufzubauen. Eine jetzige Vollstreckung der Steuerschuld wäre existenzbedrohend. Daher sei die Vollstreckung auszusetzen (Urk. 13).

d) Dass die Veranlagungsverfügung und die Steuerrechnung vom 14. Februar 2021 bzw. 12. Juli 2021 aufgrund des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sind, hat bereits die Vorinstanz dargelegt (Urk. 14 Erwägung 2.2). Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es bei diesen und der darauf gestützten Feststellung der Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel bleibt. Soweit die Gesuchsgegnerin fehlende Geldmittel zur Zahlung der Steuerschuld geltend macht, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 14 Erwägung 2.2), kann das Rechtsöffnungsgericht im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung einzig prüfen, ob der vorgelegte Titel vollstreckbar ist (was vorliegend zu bejahen ist) und ob die Einwendungen der Tilgung (Zahlung), Stundung oder Verjährung erhoben wurden und berechtigt sind. Dagegen darf das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen, ob die Forderung inhaltlich richtig ("gerecht") ist oder ob der Schuldner über die nötigen Geldmittel verfügt, um die Forderung zu begleichen. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt hierbei nicht vor.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'630.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'630.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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