RT220158
Rechtsöffnung
1. Dezember 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220158-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 1. Dezember 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220158-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 1. Dezember 2022
in Sachen
A._____ Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 (EB220042-D)
Erwägungen:
1.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (Urk. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 4'804.72 nebst Zins zu 5% seit 13. September 2021 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 15. November 2021, Urk. 2). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner), worin dieser auf Abweisung des gegnerischen Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) schloss, datiert vom 21. Juni 2022 (Urk. 11). Mit Urteil vom 8. August 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.– auferlegte sie der Gesuchstellerin. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 14 = Urk. 16 S. 10, Dispositivziffern 1–4).
1.2
Dagegen liess der Gesuchsgegner am 22. September 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Empfangsschein angeheftet an Urk. 14) Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 15 S. 2):
"1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 im Verfahren EB220042 sei betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 4 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'577.70 zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 im Verfahren EB220042 betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 4 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zulasten des Staates."
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 300.– durch den Gesuchsgegner (Urk. 20 und Urk. 21)
wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 3. November 2022 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 22). Die Gesuchstellerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss, vgl. Urk. 22 S. 2 Dispositivziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
Prozessuales
2.1
Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zudem sind Entscheide über die Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG) ohnehin nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2
Aufgrund des Novenverbots haben die tatsächlichen Vorbringen des Gesuchsgegners bzw. von dessen Rechtsvertreterin betreffend ihre Aufwände für die Zeitperiode vom 25. November 2021 bis 9. Juli 2022 (Urk. 15 Rz. 7) sowie ihre Honorarrechnung vom 9. Juli 2022 (Urk. 18/3) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben.
3.
Beurteilung der Beschwerde
3.1
Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Urk. 16 E. IV.1). Weiter hielt sie fest, dass der Gesuchstellerin mangels Antrag im Hinblick auf die Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Urk. 16 E. IV.2).
3.2
Der Gesuchsgegner rügt eine falsche Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO, indem die Vorinstanz ihm trotz vollständigen Obsiegens und eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Da das Gericht aus-
führe, mangels Antrags sei der Gesuchstellerin (also der Beschwerdegegnerin) im Hinblick auf die Dispositionsmaxime keine Parteientschädigung zuzusprechen, erhelle, dass dem Gericht offenbar bei der Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf die Parteientschädigung ein grober Fehler unterlaufen sei, indem das Gericht von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei und folglich die Parteientschädigung nur mangels Antrag nicht zugesprochen habe. Da jedoch die Rechtsöffnung abgewiesen worden sei, habe er obsiegt und er habe explizit die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt (Urk. 15 Rz. 3 und Rz. 5).
3.3
Die Vorinstanz ging vorliegend entgegen ihren vorstehenden Erwägungen (Urk. 16 E. III. 2.5 und IV.1) bei der Festsetzung der Entschädigungsfolge (Urk. 16 E. IV.2) offensichtlich irrtümlicherweise von einem Obsiegen der Gesuchstellerin aus. Da jedoch der Gesuchsgegner vollständig obsiegte (Urk. 16 E. III. 2.5 und IV.1), ist ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO antragsgemäss (Urk. 11 S. 2 und S. 9 Rz. 23) eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) zuzusprechen.
3.4
Wie auch der Gesuchsgegner selbst ausführt (Urk. 14 Rz. 6 Sätze 3 und 4), darf bei der Festsetzung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO grundsätzlich nicht überprüft werden, ob eine berufsmässige Vertretung als solche effektiv notwendig war (vgl. BGE 144 III 164 E. 3). Auf seine Ausführungen, weshalb er auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen sei (Urk. 14 Rz. 6), ist daher nicht weiter einzugehen.
3.5
Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Parteivertretung nach den Ansätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) des Obergerichts vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1–3 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Zivilverfahren der Streitwert bzw. Interessewert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Gebühr primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Die streitwertabhängigen Gebührenansätze der AnwGebV basieren auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädigungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 14). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt.
3.6. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'804.72 beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV (rund) Fr. 1'200.–. Zuschlags- oder Reduktionsgründe im Sinne von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 oder § 11 AnwGebV sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 15 Rz. 7) sowie die neu eingereichte Honorarnote (Urk. 18/3) können – wie bereits gezeigt – aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (oben E. 2.2). In Anwendung von § 9 AnwGebV beträgt die mit der Begründung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 11) verdiente Gebühr demnach Fr. 240.– bis Fr. 800.– (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Eine Gebühr von Fr. 800.– erweist sich als angemessen. Hinzuzuschlagen ist der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, womit sich die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 861.60 beläuft.
3.6. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 4'804.72 beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV (rund) Fr. 1'200.–. Zuschlags- oder Reduktionsgründe im Sinne von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 oder § 11 AnwGebV sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 15 Rz. 7) sowie die neu eingereichte Honorarnote (Urk. 18/3) können – wie bereits gezeigt – aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (oben E. 2.2). In Anwendung von § 9 AnwGebV beträgt die mit der Begründung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 11) verdiente Gebühr demnach Fr. 240.– bis Fr. 800.– (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Eine Gebühr von Fr. 800.– erweist sich als angemessen. Hinzuzuschlagen ist der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, womit sich die Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 861.60 beläuft.
3.7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 aufzuheben und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 861.60 zu bezahlen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Betreffend die zweitinstanzlichen Prozesskosten beantragt der Gesuchsgegner, die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten des Staates zu regeln (Urk. 15 S. 2). In seiner Begründung lässt er ausführen, dass vorliegend von einem offensichtlichen Fehler der Vorinstanz und damit einer Justizpanne im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO auszugehen sei. Sollte die Gesuchstellerin damit die Gutheissung der Beschwerde beantragen, müssten die Gerichtskosten- sowie die Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden (Urk. 15 Rz. 9).
4.2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'677.70, in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
4.3. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Aus Billigkeitsgründen kommt die Kostenauflage an den Kanton in Betracht, wenn weder eine Partei noch Dritte die Gerichtskosten veranlasst haben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind; zu denken ist vielmehr an eigentliche "Justizpannen" (BGer 5A_737/2016 vom 27. März 2017, E. 2.3, m.w.H.). Dies gilt jedoch nur, soweit sich die Rechtsmittelbeklagte nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid identifiziert (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 106 N 5 m.w.H.; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 5; BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1, m.w.H.).
4.4. Vorliegend beantragt der Gesuchsgegner die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 2'677.70 (Urk. 15 S. 2 Beschwerdebegehren-Ziffer 1). Gesprochen wird eine Entschädigung von Fr. 861.60
(oben E. 3.7), mithin unterliegt der Gesuchsgegner im Umfang von zwei Drittel. Entsprechend hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von Fr. 200.– zu tragen. Die Kosten sind mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 300.– (Urk. 22) zu verrechnen. Die Gesuchstellerin hat die Beschwerde nicht beantwortet und auch keine Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt. Da vorliegend ein Versehen der Vorinstanz zur Gutheissung des Rechtsmittels führt, damit eine eigentliche "Justizpanne" vorliegt und die Gesuchstellerin sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, wird sie von ihrer Kostenpflicht befreit. Die Gerichtskosten sind daher in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO im Umfang von Fr. 100.– auf die Staatskasse zu nehmen.
4.5. Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine (reduzierte) Parteientschädigung des Gesuchsgegners aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.).
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. August 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
"4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 200.– auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– verrechnet. Im Umfang von Fr. 100.– werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'677.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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