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Entscheid

RT220160

Rechtsöffnung

14. Oktober 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220160-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Oktober 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220160-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 14. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. September 2022 (EB220971-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 7. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 25. März 2022) – für Staats- und Gemeindesteuern 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'894.25 nebst 4.5 % Zins seit 25. März 2022, Fr. 6.90 und Fr. 101.85 (Zinsen); die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 27. September 2022 fristgerecht (Urk. 9b: Zustellung am 20. September 2022) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 10):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 5. November 2020 für Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 14. Dezember 2020 stützen, womit der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 1'894.25 nebst Zins verpflichtet werde. Diese Ur-kunden würden zusammen einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Der Gesuchsgegner habe eingewendet, dass er im Jahr 2019 durch das Sozialamt unterstützt worden sei; das Steueramt habe ihn zu hoch eingeschätzt. Er mache damit sinngemäss eine inhaltliche Unrichtigkeit des Einschätzungsentscheids geltend. Das Rechtsöffnungsgericht könne jedoch den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid nicht überprüfen. Weitere Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins ausgewiesen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Forderung betreffe Staats- und Gemeindesteuern 2019. In dieser Zeit habe er infolge seines schlechten Gesundheitszustandes die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 verpasst, und er sei deswegen viel zu hoch eingeschätzt worden. Er sei im Jahr 2019 vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt worden und habe sich mit sämtlichen Belegen umgehend bei der Steuerbehörde gemeldet und dem hohen Betrag widersprochen. Er habe jedoch bis heute keine Rückmeldung erhalten. Beim geforderten Betrag handle es sich also ganz klar um einen falschen Betrag. Mehr als die Belege einreichen habe er nicht gekonnt. Die Vorinstanz habe definitive Rechtsöffnung erteilt, obwohl aus den von ihm eingereichten Unterlagen klar hervorgehe, dass er vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt worden sei und diese Gelder nicht steuerpflichtig seien. Er beschwere sich über dieses Vorgehen der Beihilfe zur Einforderung unrechtmässiger Geldbeträge (Urk. 10).

d) Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 11 Erwägung 2.4), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist vorliegend im Steuerverfahren erfolgt, welches zum Einschätzungsentscheid vom 5. November 2020 (Urk. 3/2; und der entsprechenden Schlussrechnung, Urk. 3/4) geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Eine Überprüfung dieses Entscheides hätte mit einer Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid (vgl. Urk. 3/2 S. 2) stattfinden können. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, er habe dem Steueramt mehrfach Unterlagen eingereicht; dass er gegen den Einschätzungsentscheid eine formelle Einsprache erhoben hätte, hat er jedoch nicht vorgebracht (vgl. schon Urk. 6). Im Rechtsöffnungsverfahren darf der rechtskräftige (Urk. 3/3) Einschätzungsentscheid dagegen nicht mehr überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass der Einschätzungsentscheid zu hoch ausgefallen sei und er die fraglichen Steuern gar nicht schulde, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'894.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 12/1-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'894.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm