RT220161
Rechtsöffnung
24. November 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220161-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. November 2022 in Sachen...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220161-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 24. November 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2022 (EB220248-C)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 11. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. März 2022) – für ausstehende Honorarforderungen gestützt auf einen Vertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'692.50 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2021, Fr. 5'385.-- nebst 5 % Zins seit 14. August 2021, Fr. 2'692.50 nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 2021 und Fr. 10'770.-- (ohne Zins); die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (nachträglich begründet; Urk. 15 = Urk. 18).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 28. September 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 16: Zustellung am 22. September 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Juli 2022 (Verfahren EB220248-C/U1) sei aufzuheben.
2.
Das von der Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin eingereichte Gesuch um Rechtsöffnung vom 8. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 13. Oktober 2022 leistete die Gesuchsgegnerin fristgerecht den ihr mit Verfügung vom 29. September 2022 auferlegten Vorschuss von Fr. 750.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Urk. 22 und 24). Am 3. November 2022 erstattete die Gesuchstellerin fristgerecht (ES bei Urk. 25) die Beschwerdeantwort (Urk. 26). Diese wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (Urk. 27). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf die von der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Auftragsbestätigung vom 15. Dezember 2020 für Buchhaltungs- und Steuerdienstleistungen. Strittig sei, ob sie sich dadurch zur monatlichen Leistung von Fr. 2'500.-- verpflichtet habe. Für das Honorar sei zwar von einer Schätzung die Rede; allein deshalb liege jedoch noch kein unbestimmter Betrag vor, denn gerade Pauschalhonorare würden regelmässig auf Schätzungen basieren. So sei es auch hier; es ergebe sich keine Entschädigung nach Aufwand. Dies umso mehr, als die Parteien gerade keine Stundenansätze vereinbart hätten. Zusammenfassend liege eine Festpreisvereinbarung vor, wonach sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von monatlich Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet habe und zusätzliche, von der Gesuchsgegnerin verursachte Aufwendungen gesondert zu vergüten seien. Hinsichtlich des Mindestbetrages von Fr. 2'500.-- bestehe keine Unsicherheit über die Bestimmtheit der geschuldeten Geldsumme. Die Auftragsbestätigung vom 15. Dezember 2020 bilde somit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für Fr. 2'500.-- plus 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin für Fr. 2'692.50 pro Monat für die Monate Mai 2021 bis Dezember 2021. Verzugszinse seien ab dem Folgetag der jeweiligen Mahnungen zu bezahlen; für die Monate September 2021 bis Dezember 2021 liege keine Mahnung vor, weshalb für diese Monate kein Verzugszins geschuldet sei (Urk. 18 S. 3-7).
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Kern geltend, in der Auftragsbestätigung vom 15. Dezember 2020 sei entgegen der Vorinstanz kein Festpreishonorar vereinbart worden, sondern eine Abrechnung über
die effektiven Aufwendungen. Eine solche Abrechnung sei bis heute weder vorgelegt noch anerkannt worden (Urk. 17 S. 4-7).
d) Die Gesuchstellerin hält dem in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen entgegen, dass dem Wortlaut der Auftragsbestätigung klar zu entnehmen sei, dass das Honorar sicherlich Fr. 2'500.-- pro Monat betrage, wozu sich die Gesuchsgegnerin durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung verpflichtet habe. In diesem Betrag sei lediglich allfälliger Mehraufwand nicht berücksichtigt, was vorliegend aber irrelevant sei, da kein Mehraufwand geltend gemacht werde. Die Auftragsbestätigung sei nach den Grundsätzen der Treuhand-Kammer formuliert und entspreche den Branchen-Grundsätzen. Die Gesuchsgegnerin habe sodann ihre Unterlagen weder rechtzeitig noch in angemessener Qualität zur Verfügung gestellt und die effektiven Kosten seien daher wesentlich höher als das vereinbarte Honorar von Fr. 2'500.--; sie (die Gesuchstellerin) behalte sich vor, diese Zusatzkosten noch in Rechnung zu stellen (Urk. 26).
e) Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung setzt das Vorliegen einer Schuldanerkennung voraus (Art. 82 Abs. 1 SchKG), d.h. einer Urkunde, in welcher der Schuldner anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2 a.A.). Der auf Zahlung eines zumindest bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Schuldners muss dabei deutlich aus den vorgelegten Urkunden hervorgehen; bei unklarem Auslegungsergebnis darf keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (BGer 5A_282/2020 vom 15. April 2021, E. 3.1).
In der Auftragsbestätigung vom 15. Dezember 2020 wird bezüglich "Honorar" festgehalten (Urk. 21/3 = Urk. 3/B, S. 2):
"Unsere Buchhaltungshonorar basiert auf der Zeit, die die Teammitglieder benötigen und deren Stundensatz. Die Gebühren werden Ihnen monatlich in Rechnung gestellt. Wir schätzen folgendes Honorar pro Monat und pro Unternehmen:
1. A._____ AG CHF 2'500.[2. – 4. weitere Unternehmen] Unsere Einschätzung basiert auf der Annahme, dass alle von uns angeforderten Unterlagen und sonstigen Informationen rechtzeitig und in angemessener Qualität zur Verfügung gestellt werden. Eventuelle zusätzliche Dienstleistun-
gen werden mit Ihnen besprochen und müssen vor der Abrechnung abgestimmt werden. Alle oben genannten Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer von 7.7%."
Es ist der Vorinstanz und der Gesuchstellerin darin zuzustimmen, dass der Honorarbetrag von Fr. 2'500.-- die Bedeutung eines Pauschalhonorars (vorbehältlich genügender Unterlagen und abgesprochener zusätzlicher Dienstleistungen) haben kann (hierfür könnte in der Tat das Fehlen einer Vereinbarung über den Stundensatz sprechen). Allein aus dem Text der vorliegenden Auftragsbestätigung ergibt sich dies nach dem Vertrauensprinzip jedoch nicht. Als Erstes wird klar festgehalten, dass das Honorar auf der von den Mitarbeitern benötigten Zeit und deren Stundenansatz basiere. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass dies auch bloss eine Begründung für eine Pauschale sein könnte. Der danach aufgeführte Betrag von Fr. 2'500.-- wird jedoch nicht als Pauschale, Festpreis o.ä. bezeichnet, sondern unmissverständlich und mehrfach als Schätzung (von einem Festpreis, einer Pauschale o.ä. ist nirgends die Rede). Eine Schätzung reicht nun aber nicht für eine Schuldanerkennung eines bestimmten Betrags. Damit liegt keine für eine provisorische Rechtsöffnung genügende Schuldanerkennung vor und die Auftragsbestätigung bildet keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Andere Urkunden, welche als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen könnten, werden von der Gesuchstellerin nicht angerufen (vgl. Urk. 1).
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Nachdem das Vorliegen eines genügenden Rechtsöffnungstitels zu verneinen ist, kann die Sache durch die Beschwerdeinstanz neu entschieden werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Demgemäss sind Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, sind die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen(Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ist diese zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Letztere ist, basierend auf dem Streitwert von Fr. 21'540.-- (acht Monate à Fr. 2'692.50), auf Fr. 1'000.-- (7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 21'540.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, sind ihr aber von der Gesuchstellerin zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 13 AnwGebV; 7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:
"1. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 22. März 2022) wird abgewiesen.
3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden aus dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'540.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: st