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Entscheid

RT220164

Rechtsöffnung

10. Februar 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (bei der Vorinstanz am 7. Juni 2022 eingegangen) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. April 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 33'909.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2022 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– zu leisten (Urk. 3). Sodann wurden die Parteien in den Erwägungen der Verfügung darauf hingewiesen, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Zustellung durch das Gericht (eingeschriebene Post) am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt gelte, sofern die Sendung nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt werde (unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dies gelte auch für postalische Sendungen, welche aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags gegenüber der Post nicht sofort zugestellt würden, falls die Partei im Zeitpunkt des Rückbehaltungsauftrags Kenntnis des laufenden Verfahrens gehabt habe (unter Hinweis auf ZR 112 [2013] Nr. 34). Die Parteien müssten deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme oder Umleitung der Post sorgen. Das Gericht nehme in den genannten Fällen keine weiteren Zustellungsversuche vor (Urk. 3 S. 3 E. 4). Der Gesuchsgegner nahm die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 7. Juni 2022 am 14. Juni 2022 persönlich in Empfang (Urk. 4 S. 2). Innert Frist (Urk. 4 S. 1) leistete die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss (Urk. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis der Endentscheid aufgrund der Akten gefällt werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sein werde (Urk. 6). Der Gesuchsgegner -- 2 of 7 -holte in der Folge diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung bei der zuständigen Poststelle nicht ab (Urk. 7). Mit Urteil vom 12. August 2022 entschied die Vorinstanz in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO – wie von ihr in der Verfügung vom 24. Juni 2022 angedroht (Urk. 6 S. 2) – aufgrund der vorhandenen Akten (Urk. 14 S. 2 E. 1) und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2020 (Urk. 2/2) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. April 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'909.90 nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2022, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 8). Der Gesuchsgegner verlangte mit Eingabe vom 27. August 2021 (recte: 2022) innert Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO (Urk. 9 S. 2; siehe auch Urk. 8 S. 2 f. Dispositivziffer 6) die schriftliche Begründung des Urteils vom 12. August 2022 (Urk. 10-13). Am 30. September 2022 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 12. August 2022 in begründeter Form an die Parteien (Urk. 14 f.), wobei der Gesuchsgegner dieses persönlich am 3. Oktober 2022 in Empfang nahm (Urk. 15 S. 1). b) Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-15). Auf die vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

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2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe mit der Ausstellung eines Dispositivs (ohne Begründung) versucht, sein rechtliches Gehör zu missachten (Urk. 16 S. 3 Ziff. I.3 lit. b). Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Da der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. August 2022 die schriftliche Begründung des Urteils vom 12. August 2022 verlangte, versandte die Vorinstanz dieses in begründeter Form am 30. September 2022 an die Parteien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners ist demnach nicht ersichtlich.

2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe mit der Ausstellung eines Dispositivs (ohne Begründung) versucht, sein rechtliches Gehör zu missachten (Urk. 16 S. 3 Ziff. I.3 lit. b). Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Da der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. August 2022 die schriftliche Begründung des Urteils vom 12. August 2022 verlangte, versandte die Vorinstanz dieses in begründeter Form am 30. September 2022 an die Parteien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners ist demnach nicht ersichtlich.

3. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2022 sodann vor, obschon der Vorinstanz und der Gesuchstellerin sämtliche finanziellen Fakten bekannt gewesen seien, seien diese vorsätzlich falsch dargestellt worden. Insbesondere seien Beweismittel und Zahlungen absichtlich nicht erwähnt worden. Die Gesuchstellerin habe sich im Jahr 2020 im Sinne von Art. 62 OR im Umfang von über Fr. 26'486.36 ungerechtfertigt bereichert und sich bei seinen Konten bedient; im März 2020 mit insgesamt Fr. 18'000.– (unter Hinweis auf den Kontoauszug PostFinance März 2020; Urk. 19/3) und im September 2020 nochmals mit einem Betrag von Fr. 8'486.36 (unter Hinweis auf den Kontoauszug PostFinance September 2020; Urk. 19/4). Diesbezüglich sei die Gesuchstellerin gemäss Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2020 geständig (unter Hinweis auf Urk. 19/2). Da die Gesuchstellerin ihn mit ihren Verfahren in finanzielle Not getrieben habe, hätten auch die verbleibenden Ausstände von Fr. 28'148.77 (Fr. 125'990.– abzüglich Fr. 97'841.–) bislang nicht bezahlt werden können. Der Ausstand werde jedoch mit Valuta vom 14. Oktober 2022 beglichen (unter Hinweis auf die Zahlungsbestätigung PostFinance; Urk. 19/6). Er habe somit seine gesamte Schuld bezahlt, weshalb es auch nicht angebracht sei, Wu-- 4 of 7 -cherzinsen in der Höhe von 5 % zu verlangen. Ebenso sei auf die Entscheidgebühr und die Parteientschädigung zu verzichten (Urk. 16 S. 8 Ziff. 4 ff.).

4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in den Ziffern 4 bis 6 auf Seite 8 seiner Beschwerdeschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen – abgesehen von dem von der Gesuchstellerin anerkannten Bezug im September 2020 über Fr. 8'436.36 (vgl. Urk. 1 S. 5 a.E.) – sowie die dazu als Beilagen eingereichten Urkunden 19/2-4 und Urkunde 19/6 erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese Vorbringen und Urkunden des Gesuchsgegners sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können vorliegend nicht berücksichtigt werden. b) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren in Tabellenform geltend, welche Beträge er in der Periode März 2020 bis April 2022 an bzw. für die Gesuchstellerin als Direkt- und Unterhaltszahlungen geleistet habe (Urk. 16 S. 6). Sofern es sich dabei nicht um von der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte Zahlungen handelt (vgl. dazu Urk. 1 S. 5), finden diese vom Gesuchsgegner geltend gemachten Leistungen im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung. Ferner gelang es dem Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren auch nicht, diese Zahlungen glaubhaft zu machen, da sie unbelegt geblieben sind (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Wie bereits erwähnt, können diesbezüglich aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO die Urkunden 19/2-4 und 19/6 nicht herangezogen werden, da sie erstmalig im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Schliesslich setzt sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert mit den von der Vorinstanz berücksichtigten Zahlungen in Erwägung 2.2.7 des angefochtenen Urteils auseinander (Urk. 17 S. 5 f.), weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die im -- 5 of 7 -Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen einzugehen ist. c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 16, 18 und 19/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'909.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm -- 7 of 7 --